Entscheidungsgründe:
Zu 1.) Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Jänner 2001, 25 S 36/01h, wurde über das Vermögen der beklagten Partei das Konkursverfahren eröffnet, sodass der vorliegende Prozess gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen wurde. Mit Beschluss vom 9. März 2001, bekannt gemacht am 13. März 2001, wurde der Konkurs mit Zustimmung aller Gläubiger wieder aufgehoben.Zu 1.) Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Jänner 2001, 25 S 36/01h, wurde über das Vermögen der beklagten Partei das Konkursverfahren eröffnet, sodass der vorliegende Prozess gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen wurde. Mit Beschluss vom 9. März 2001, bekannt gemacht am 13. März 2001, wurde der Konkurs mit Zustimmung aller Gläubiger wieder aufgehoben.
Da ein durch die Konkurseröffnung unterbrochener Prozess durch die Konkursaufhebung allein nicht wieder aufgehoben wird (RIS-Justiz RS0037218, zuletzt 9 Ob 321/98s), war über Antrag (§ 164 ZPO) der klagenden Partei ein Fortsetzungsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) zu fassen. Da die Unterbrechung nach Vorlage des Aktes mit den Rechtsmittelschriften an den Obersten Gerichtshof stattfand, ist dieser zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (ÖBA 1997, 632).Da ein durch die Konkurseröffnung unterbrochener Prozess durch die Konkursaufhebung allein nicht wieder aufgehoben wird (RIS-Justiz RS0037218, zuletzt 9 Ob 321/98s), war über Antrag (Paragraph 164, ZPO) der klagenden Partei ein Fortsetzungsbeschluss (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO) zu fassen. Da die Unterbrechung nach Vorlage des Aktes mit den Rechtsmittelschriften an den Obersten Gerichtshof stattfand, ist dieser zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (ÖBA 1997, 632).
Zu 2.) Der Kläger war vom 1. 12. 1994 bis 19. 11. 1999 im Unternehmen der beklagten Partei als Gas-, Wasser- und Heizungsmonteur beschäftigt; sein Bruttolohn betrug zuletzt S 121,96 pro Stunde. Der Kläger befand sich Anfang November 1999 trotz mehrmaliger Urgenzen des Geschäftsführers der beklagten Partei mit der Ablieferung von Aufmaßlisten für eine größere Baustelle in Verzug. Diese vom jeweiligen Monteur anzufertigenden Aufmaßlisten stellen die Grundlage für die Rechnungslegung gegenüber dem Bauherrn dar. Der Geschäftsführer der beklagten Partei teilte dem Kläger mit, dass sein Lohn für den Monat Oktober 1999 - abgesehen von einer Akontozahlung in Höhe von S 2.000 - erst ausgezahlt werde, wenn er die fehlenden Aufmaße beigebracht habe. Bis dahin hatte der Kläger sein Entgelt jeweils zwischen 1. und 3. eines jeden Monats durch Banküberweisung erhalten.
Am 12. 11. 1999 setzte der Kläger der beklagten Partei eine Nachfrist des Inhalts, dass er bis 19. 11. 1999 über seinen Lohn für den Monat Oktober auf seinem Konto verfügen können müsse. Für den Fall der Nichtentsprechung drohte er seinen vorzeitigen Austritt an. Da der Kläger die von ihm geforderten Aufmaßlisten bis zu diesem Termin nicht abgeliefert hatte, erhielt er auch an diesem Tag das aushaftende Geld für Oktober 1999 nicht, worauf er seinen Austritt erklärte. Erst am 23. 11. 1999, somit nach dem Austritt des Klägers, übergab er dem Geschäftsführer der Beklagten die gewünschten Aufmaßlisten und erhielt daraufhin den restlichen Lohn in bar ausbezahlt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die beklagte Partei für die Zurückbehaltung des Lohns keinen gesetzlichen Grund gehabt habe, sodass der Kläger wegen ungebührlichen Vorenthaltens des ihm zustehenden Lohnes gemäß § 82a lit d GewO berechtigt ausgetreten sei.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die beklagte Partei für die Zurückbehaltung des Lohns keinen gesetzlichen Grund gehabt habe, sodass der Kläger wegen ungebührlichen Vorenthaltens des ihm zustehenden Lohnes gemäß Paragraph 82 a, Litera d, GewO berechtigt ausgetreten sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Es hat dabei die Frage, ob der Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:Es hat dabei die Frage, ob der Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: