Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 1. März 1957 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Sie ist derzeit Abteilungsleiterin im Betrieb Gänserndorf. Die für diesen Betrieb maßgebliche Dienstordnung bestimmt im § 26: "Der 14. Monatsgehalt wird am 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Er wird bei Urlaubsantritt abgerundet akontiert." Der Kollektivvertrag für die Angestellten der Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Erdölindustrie Österreichs enthält in § 13 unter anderem folgende Regelungen über den Urlaubszuschuß (14. Monatsbezug):Die Klägerin ist seit 1. März 1957 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Sie ist derzeit Abteilungsleiterin im Betrieb Gänserndorf. Die für diesen Betrieb maßgebliche Dienstordnung bestimmt im Paragraph 26 :, "Der 14. Monatsgehalt wird am 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Er wird bei Urlaubsantritt abgerundet akontiert." Der Kollektivvertrag für die Angestellten der Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Erdölindustrie Österreichs enthält in Paragraph 13, unter anderem folgende Regelungen über den Urlaubszuschuß (14. Monatsbezug):
"Allen Angestellten gebührt neben der Weihnachtsremuneration (13. Monatsbezug) gemäß § 12 einmal in jedem Kalenderjahr der Urlaubszuschuß (14. Monatsbezug). Der Berechnung ist neben dem Junigehalt der Durchschnitt der sonstigen Entgeltsteile, welche in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Fälligkeitstermin verrechnet wurden, zugrundezulegen . .... (Abs. 1). Der Urlaubszuschuß (14. Monatsbezug) ist am 30. Juni eines jeden Jahres fällig (Abs. 3)."Allen Angestellten gebührt neben der Weihnachtsremuneration (13. Monatsbezug) gemäß Paragraph 12, einmal in jedem Kalenderjahr der Urlaubszuschuß (14. Monatsbezug). Der Berechnung ist neben dem Junigehalt der Durchschnitt der sonstigen Entgeltsteile, welche in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Fälligkeitstermin verrechnet wurden, zugrundezulegen . .... (Absatz eins,). Der Urlaubszuschuß (14. Monatsbezug) ist am 30. Juni eines jeden Jahres fällig (Absatz 3,).
Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit .... (Abs. 4)." Bei der Beklagten wird das Urlaubsjahr jeweils ab dem Eintrittsdatum des betreffenden Arbeitnehmers gerechnet.Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit .... (Absatz 4,)." Bei der Beklagten wird das Urlaubsjahr jeweils ab dem Eintrittsdatum des betreffenden Arbeitnehmers gerechnet.
Die Klägerin begehrt die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung und brachte vor, daß sie vom 13. bis 24. Februar 1984 einen Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1983/84 und in der Zeit vom 11. bis 22. Februar 1985 einen Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1984/85 konsumiert habe. Entgegen dem Antrag der Klägerin habe die Beklagte die in der Dienstordnung vorgesehene Akontierung des Urlaubszuschusses bei Urlaubsantritt verweigert.
Die Beklagte wandte ein, die Bestimmungen des Kollektivvertrages und der Dienstordnung seien dahin zu verstehen, daß für den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers der Urlaubszuschuß in jedem Urlaubsjahr nur einmal auszuzahlen sei; bei Konsumation eines Resturlaubes innerhalb eines Urlaubsjahres, in welchem die Auszahlung des Urlaubszuschusses bereits erfolgt sei, bleibe daher keine Möglichkeit für eine derartige Akontierung. Im übrigen sei das Feststellungsbegehren unzulässig.
Das Erstgericht wies die Klage ab, wobei es neben dem eingangs wiedergegebenen folgenden weiteren Sachverhalt feststellte:
Wenn ein Arbeitnehmer in einem Teilbetrieb der Beklagten den Urlaubsanspruch aus seinem laufenden Urlaubsjahr vor dem 30. Juni des laufenden Kalenderjahres konsumiert, bezahlt die Beklagte seit Jahren ein nach unten abgerundetes Akonto auf den Urlaubszuschuß des laufenden Kalenderjahres bei Urlaubsantritt an den Arbeitnehmer aus. Die Abrechnung dieses Urlaubszuschusses erfolgt dann zusammen mit dem Junibezug des jeweiligen Jahres. Bis zum Jahre 1982 bestand überdies vereinzelt die Möglichkeit, im laufenden Kalenderjahr auch dann eine Bevorschussung des Urlaubszuschusses für das Kalenderjahr zu erhalten, wenn der betreffende Arbeitnehmer vor dem 30. Juni dieses Jahres einen noch nicht konsumierten Resturlaub aus dem vorangegangenen Kalender- oder Urlaubsjahr konsumierte. Solche Akontierungen wurden üblicherweise vom Leiter des örtlichen Personalbüros ausnahmsweise genehmigt; im Teilbetrieb Gänserndorf erfolgte diese besondere Akontierung bei Vorliegen eines Antrages des Arbeitnehmers ohne Einschaltung des örtlichen Personalleiters formlos dadurch, daß die zuständige Lohnverrechnungskraft die Akontierung vornahm und die Klägerin als Leiterin der Personalverrechnung den entsprechenden Bankauftrag unterschrieb. In den letzten drei Jahren bis 1982 erfolgte eine derartige besondere Akontierung allerdings nur in 13 Fällen, während pro Kalenderjahr durchschnittlich etwa 50 Arbeitnehmer dieses Teilbetriebes einen neuen Urlaubsanspruch vor dem 30. Juni des laufenden Kalenderjahres konsumierten und daher für diesen neuen Urlaubsanspruch eine Akontierung des Urlaubszuschusses erhielten. Mit Vermerk der zentralen Personalabteilung vom 4. Juni 1982 ordnete die Beklagte für den gesamten Betriebsbereich an, daß eine solche Akontierung des Urlaubszuschusses für jeden gesetzlichen Urlaubsanspruch nur einmal erfolgen dürfe, sodaß der Verbrauch eines Resturlaubes aus dem Vorjahr im nächstfolgenden Kalenderjahr nicht mehr zu einer solchen Bevorschussung führen dürfe. Seit dieser an alle Teilbetriebe ergangenen Weisung hat außer der Klägerin kein anderer Arbeitnehmer eine Akontierung des Urlaubszuschusses bei Verbrauch eines Resturlaubs aus dem vergangenen Jahr beantragt. Eine solche Bevorschussung ist seither auch nicht mehr erfolgt. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die von der Klägerin angestrebte Auslegung der als Betriebsvereinbarung anzusehenden Dienstordnung führe dazu, daß für einen Urlaubsanspruch zwei Urlaubszuschüsse ausgezahlt würden, sodaß für den im laufenden Kalenderjahr anfallenden (nächsten) Urlaubsanspruch überhaupt kein Urlaubszuschuß mehr zustünde. Dies verstoße gegen den Grundgedanken, daß für jeden Urlaubsanspruch nur ein Urlaubszuschuß auszuzahlen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Es gelangte nach Neudurchführung des Verfahrens gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Rechtlich erwog das Berufungsgericht, die Formulierung "Urlaubsantritt" in § 26 der zitierten Dienstordnung sei bei Bedachtnahme auf § 2 UrlaubsG dahin auszulegen, daß es sich um den Urlaub des betreffenden Jahres handeln müsse. Ansonsten läge es im Belieben des Arbeitnehmers, durch Aufsparen eines Urlaubsrestes aus dem Vorjahr gleich zu Beginn des Kalenderjahres eine Zahlung auszulösen, die im Vergleich zur Dauer dieses Urlaubs überdimensioniert sei. Darüber hinaus sei für den Urlaubsrest bereits der längst fällige Urlaubszuschuß (des Vorjahres) ausgezahlt worden.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Es gelangte nach Neudurchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Rechtlich erwog das Berufungsgericht, die Formulierung "Urlaubsantritt" in Paragraph 26, der zitierten Dienstordnung sei bei Bedachtnahme auf Paragraph 2, UrlaubsG dahin auszulegen, daß es sich um den Urlaub des betreffenden Jahres handeln müsse. Ansonsten läge es im Belieben des Arbeitnehmers, durch Aufsparen eines Urlaubsrestes aus dem Vorjahr gleich zu Beginn des Kalenderjahres eine Zahlung auszulösen, die im Vergleich zur Dauer dieses Urlaubs überdimensioniert sei. Darüber hinaus sei für den Urlaubsrest bereits der längst fällige Urlaubszuschuß (des Vorjahres) ausgezahlt worden.
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.