Rechtssatz RS0008865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008865
Entscheidungsdatum
01.07.1987
Norm
ABGB §6
ABGB §7
ArbVG §2
ArbVG §3
ArbVG §29
KollV für Angestellte der Erdölindustrie allg
Rechtssatz
Zwischen dem auf das Kalenderjahr abgestellten unabhängig vom Antritt eines Urlaubes zu gewährende Urlaubszuschuß (14. Monatsbezug) und dem auf das durch das Eintrittsdatum bestimmte Urlaubsjahr abgestellten Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht kein Zusammenhang, der es rechtfertigen würde, eine betriebliche Akkontierungsregelung für den am 30. Juni eines jeden Kalenderjahres fälligen 14. Monatsbezug davon abhängig zu machen, daß Urlaub aus dem den 30. Juni des betreffenden Kalenderjahres umfassenden Urlaubsjahr verbraucht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008865
Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_009OBA00016_8700000_001