Da auch in Arbeitsrechtssachen die Rekursbeschränkung des § 528 Abs.2 Z 3 ZPO gilt - lediglich die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs.1 und 2 Z 1 und 2 ZPO gelten gemäß § 47 Abs.1 ASGG nicht - ist die Revision, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet, unzulässig. Da die Begründung des angefochtenen Urteils, was die im Revisionsverfahren strittige Berechtigung des Austritts der Klägerin betrifft, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da auch in Arbeitsrechtssachen die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gilt - lediglich die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 ZPO gelten gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nicht - ist die Revision, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet, unzulässig. Da die Begründung des angefochtenen Urteils, was die im Revisionsverfahren strittige Berechtigung des Austritts der Klägerin betrifft, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu entgegnen:
Geht man von den vom Beklagten nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes aus, die Klägerin habe den Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung des restlichen Urlaubsgeldes von 8.100 S netto nicht hingenommen, sondern die Zahlung mehrmals urgiert, dann hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht gewillt war, die Zahlungsverzögerung zu dulden, sodaß nicht von einer konkludenten Stundung ausgegangen werden kann (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 570). Die Klägerin war daher nicht einmal zur Nachfristsetzung verpflichtet. Darüber hinaus ist die gesetzte und nach ihrem Ablauf bis zur Austrittserklärung gewährte weitere Nachfrist von insgesamt 8 Tagen jedenfalls ausreichend, zumal der Arbeitgeber verpflichtet ist, die entsprechenden Dispositionen so rechtzeitig zu treffen, daß der Arbeitnehmer das Entgelt zeitgerecht erhält. In der Sphäre des Arbeitgebers gelegene Umstände - wie etwa der Urlaub der Lohnverrechnerin mehrere Monate nach dem Fälligkeitstermin - hindern den Arbeitnehmer daher nicht, nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist vorzeitig auszutreten (vgl. SozM I/Ad 1184; RdW 1985, 150 sowie Arb. 10.726).Geht man von den vom Beklagten nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes aus, die Klägerin habe den Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung des restlichen Urlaubsgeldes von 8.100 S netto nicht hingenommen, sondern die Zahlung mehrmals urgiert, dann hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht gewillt war, die Zahlungsverzögerung zu dulden, sodaß nicht von einer konkludenten Stundung ausgegangen werden kann vergleiche Martinek-Schwarz AngG6 570). Die Klägerin war daher nicht einmal zur Nachfristsetzung verpflichtet. Darüber hinaus ist die gesetzte und nach ihrem Ablauf bis zur Austrittserklärung gewährte weitere Nachfrist von insgesamt 8 Tagen jedenfalls ausreichend, zumal der Arbeitgeber verpflichtet ist, die entsprechenden Dispositionen so rechtzeitig zu treffen, daß der Arbeitnehmer das Entgelt zeitgerecht erhält. In der Sphäre des Arbeitgebers gelegene Umstände - wie etwa der Urlaub der Lohnverrechnerin mehrere Monate nach dem Fälligkeitstermin - hindern den Arbeitnehmer daher nicht, nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist vorzeitig auszutreten vergleiche SozM I/Ad 1184; RdW 1985, 150 sowie Arb. 10.726).
Soweit der Revisionswerber vermeint, im Prüfungsprozeß seien dem Arbeitnehmer nur Nettobeträge zuzuerkennen, ist ihm zu erwidern, daß die Konkursordnung und insbesondere das darin geregelte Anmeldungs- und Prüfungsverfahren - anders als
§ 3 Abs.4 IESG - keinen Anhaltspunkt dafür bietet, an die Anmeldung von Arbeitnehmerforderungen im Konkurs diesbezüglich andere Anforderungen zu stellen als an die klageweise Geltendmachung in einem außerhalb eines Konkurses geführten Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Paragraph 3, Absatz 4, IESG - keinen Anhaltspunkt dafür bietet, an die Anmeldung von Arbeitnehmerforderungen im Konkurs diesbezüglich andere Anforderungen zu stellen als an die klageweise Geltendmachung in einem außerhalb eines Konkurses geführten Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.