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Entscheidung 9 ObA 166/13x×

Entscheidung 9 ObA 166/13x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008828 Rechtssatz 17.01.1978Zivilrecht
Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen woll …
RS0008897 Rechtssatz 01.02.1977Zivilrecht
Bei der Auslegung einer kollektivvertraglichen Norm darf den Kollektivvertragsparteien zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der so …
RS0014420 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten; ganz besonders aber gilt dies, wenn aus der Nichtgeltendmachung von Dauertatbeständen durch längere Zeit auf einen stillschweigenden Kündigungsverz …
RS0018204 Rechtssatz 10.11.1950Zivilrecht
Zur Frage des stillschweigenden Verzichtes auf Überstundenentlohnung durch nicht sofortige Geltendmachung.
RS0018228 Rechtssatz 18.11.1975Zivilrecht
Ein stillschweigender Verzicht auf Überstundenentlohnung durch nicht sofortige Geltendmachung ist immer erst dann anzunehmen, wenn die verspätete Geltendmachung der Ansprüche im konkreten Fall mit Berücksichtigung auf besondere Umstände gegen Treu und Glaub …
RS0028337 Rechtssatz 16.01.1991Zivilrecht
Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche (hier: Verzicht auf Abfertigung bei Umwandlung einer Entlassung in einvernehmliche Beendigung) ist als Vergleich anzusehen, da die Ver …
RS0051519 Rechtssatz 10.09.1985Zivilrecht
Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist zwar von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden (siehe dazu insbesondere SZ 11/117; Arb 8183 = SozM IC,563; Arb 8651 = SozM IC,747; SozM IIIE,415 ua) sie kann aber den Arbeitnehmer nicht da …
RS0051576 Rechtssatz 01.10.1985Zivilrecht
Unter "Geltendmachung" im Sinne des § 7 Z 9 KollV ist zwar nicht gerade ein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen (ähnlich 4 Ob 66/84). Es ist dazu eine - wenigstens …
RS0051788 Rechtssatz 10.02.1993Zivilrecht
Durchrechnungszeitraum für Überstundenpauschale ist (mangels abweichender Vereinbarung) das Kalenderjahr.
RS0064874 Rechtssatz 24.02.1988Zivilrecht
Als Beobachtungszeitraum für die Deckungsprüfung bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist die Geltungsdauer des KollV (üblicherweise das Kalenderjahr) anzusehen. Die Geltungsdauer dürfte allerdings nicht erheblich länger als ein Jahr sein.