Rechtssatz RS0051576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051576
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Norm
AZG §10
AZG §26
KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie §7 Z9
KollV für Angestellte des Gewerbes §5 Abs10
Rechtssatz
Unter "Geltendmachung" im Sinne des § 7 Z 9 KollV ist zwar nicht gerade ein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen (ähnlich 4 Ob 66/84). Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte; eine neben den geleisteten Arbeitsstunden auch andere Daten enthaltende monatliche Gehaltsempfängermeldung ist in der Regel nicht als Willenserklärung anzusehen mit der die über das Pauschale hinausgehenden Überstunden geltend gemacht werden.Unter "Geltendmachung" im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 9, KollV ist zwar nicht gerade ein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen (ähnlich 4 Ob 66/84). Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte; eine neben den geleisteten Arbeitsstunden auch andere Daten enthaltende monatliche Gehaltsempfängermeldung ist in der Regel nicht als Willenserklärung anzusehen mit der die über das Pauschale hinausgehenden Überstunden geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 113/85
Entscheidungstext OGH 01.10.1985 4 Ob 113/85
Veröff: RdW 1985,380
- 9 ObA 283/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 283/88
Vgl auch; Veröff: SZ 61/251 = EvBl 1989/120 S 460 = RdW 1989,201
- 9 ObA 56/91
Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 56/91
Vgl auch
- 9 ObA 166/00b
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 166/00b
Beisatz: Hier: Durch die Übergabe klarer und unmittelbarer Aufzeichnungen über die geleisteten Überstunden ist der Anspruch auf deren Abgeltung hinreichend "geltend gemacht". (T1)
- 9 ObA 300/01k
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 300/01k
Auch; nur: Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung gewinnen durfte. (T2)
- 9 ObA 163/05v
Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 163/05v
Beisatz: Hier: § 5 Abs 10 KollV für Angestellte des Metallgewerbes. (T3)
- 8 ObA 44/06p
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 44/06p
Vgl; Beis wie T1
- 9 ObA 68/06z
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 68/06z
Beis wie T1; Beisatz: Der erkennende Senat hat zu 9 ObA 166/00b zu § 10 der Tarifordnung für das Zahntechnikerhandwerk ausgeführt, dass unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt kein förmliches Einmahnen zu verstehen ist, sondern ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbar ersichtliches Fordern einer Leistung im Sinne einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung. (T4)
- 8 ObA 13/07f
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 ObA 13/07f
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt zwar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinn einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung; dabei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte bzw musste. (T5)
Beisatz: Hier: KollV für die Handelsangestellten. (T6)
- 8 ObA 29/12s
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObA 29/12s
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 166/13x
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 166/13x
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. (T7)
- 9 ObA 44/14g
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 44/14g
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: KV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler. (T8)
- 9 ObA 100/14t
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 100/14t
Auch; Beis wie T5
- 9 ObA 103/16m
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 103/16m
nur: Unter Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen kollektivvertraglicher Verfallsfristen ist zwar kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen. (T9)
- 9 ObA 43/17i
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 43/17i
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe. (T10)
- 9 ObA 37/17g
Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
- 9 ObA 36/21s
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 36/21s
Vgl; nur T9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051576
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0040OB00113_8500000_001