Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit ihren schon im Berufungsverfahren vorgetragenen und in der Rechtsrüge wiederholten Einwänden gegen den Zuspruch des restlichen Überstundenentgelts und der zusätzlichen Abfertigung läßt die Revisionswerberin in beiden Fällen zwingende arbeitsrechtliche Schutzgesetze außer acht. Es entspricht zwar Lehre und Rechtsprechung, daß ein Arbeitnehmer anstelle der vorgesehenen Geldvergütung für Überstunden Zeitausgleich in Anspruch nehmen kann; der Zeitausgleich darf bei Fehlen einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Grundlage aber nicht einseitig angeordnet, sondern kann immer nur im Wege einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen und verbraucht werden (DRdA 1988/17 mit Besprechung von Grillberger;
9 Ob A 213/88 mwH uva). Hinsichtlich der hier wesentlichen Frage, in welchem Verhältnis zur Normalarbeitsstunde der Zeitausgleich zu gewähren ist, kommt den Zielsetzungen des Arbeitszeitschutzes (Abgeltung der Mehrbelastung des Arbeitnehmers - Erhöhung der Kosten der Arbeit) entscheidende Bedeutung zu (vgl. Grillberger, Arbeitszeitgesetz § 10 Erl. 1 und 5). Der Einwand der Revisionswerberin, daß sich der Wert der Freizeit nicht ohne weiteres in Geld umrechnen lasse, ist zwar zutreffend, zumal auch eine Freizeitgewährung im gleichen Ausmaß die Mehrbelastung des Arbeitnehmers ausgleichen kann, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Überstundenarbeit liegt. Eine solche Gleichsetzung von Normalarbeitsstunde und Überstunde widerspräche aber eindeutig dem weiteren Zweck der Zuschlagsregelung, Überstunden durch Verteuerung möglichst hintanzuhalten (Grillberger aaO Erl. 5.2). Da auch ein vereinbarter Freizeitausgleich nach der zwingenden Vorschrift des § 3 ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers gegenüber Kollektivvertrag und Gesetz führen darf, ist für die Abgeltung der Überstundenarbeit ein Verhältnis 1 : 1 gegenüber der Normalarbeitsstunde nicht zulässig. Mangels anderer im engeren Sachzusammenhang stehender Bezugspunkte ist vielmehr das vom Gesetz oder Kollektivvertrag angeordnete Verhältnis der Entlohnung einer Normalarbeitsstunde zur Entlohnung einer Überstunde analog heranzuziehen (Grillberger aaO Erl. 5.2; Cerny Arbeitszeitrecht2 AZG § 10 Erl. 8; Klein in FS Strasser !1983 127 f; Haslinger, Überstundenprobleme im Arbeitszeitrecht, ZAS 1971, 58; Kopler, Freizeitausgleich bei Überstunden, DRdA 1985 137 f; RdW 1988, 138 mit Anmerkung von Andexlinger; 9 Ob A 155/88 mwH). Soweit daher vom Kläger Freizeitausgleich in Anspruch genommen wurde, wäre dieser je nach der Art der geleisteten Überstunde (Normal-, Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsüberstunde) im eineinhalbfachen bis zweifachen Ausmaß der Normalarbeitszeit zu gewähren gewesen. Vereinbarungen, die diesem Ergebnis allenfalls entgegenstehen und dieses Verhältnis zum Nachteil des Arbeitnehmers einschränken, sind insoferne teilungültig.9 Ob A 213/88 mwH uva). Hinsichtlich der hier wesentlichen Frage, in welchem Verhältnis zur Normalarbeitsstunde der Zeitausgleich zu gewähren ist, kommt den Zielsetzungen des Arbeitszeitschutzes (Abgeltung der Mehrbelastung des Arbeitnehmers - Erhöhung der Kosten der Arbeit) entscheidende Bedeutung zu vergleiche Grillberger, Arbeitszeitgesetz Paragraph 10, Erl. 1 und 5). Der Einwand der Revisionswerberin, daß sich der Wert der Freizeit nicht ohne weiteres in Geld umrechnen lasse, ist zwar zutreffend, zumal auch eine Freizeitgewährung im gleichen Ausmaß die Mehrbelastung des Arbeitnehmers ausgleichen kann, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Überstundenarbeit liegt. Eine solche Gleichsetzung von Normalarbeitsstunde und Überstunde widerspräche aber eindeutig dem weiteren Zweck der Zuschlagsregelung, Überstunden durch Verteuerung möglichst hintanzuhalten (Grillberger aaO Erl. 5.2). Da auch ein vereinbarter Freizeitausgleich nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 3, ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers gegenüber Kollektivvertrag und Gesetz führen darf, ist für die Abgeltung der Überstundenarbeit ein Verhältnis 1 : 1 gegenüber der Normalarbeitsstunde nicht zulässig. Mangels anderer im engeren Sachzusammenhang stehender Bezugspunkte ist vielmehr das vom Gesetz oder Kollektivvertrag angeordnete Verhältnis der Entlohnung einer Normalarbeitsstunde zur Entlohnung einer Überstunde analog heranzuziehen (Grillberger aaO Erl. 5.2; Cerny Arbeitszeitrecht2 AZG Paragraph 10, Erl. 8; Klein in FS Strasser !1983 127 f; Haslinger, Überstundenprobleme im Arbeitszeitrecht, ZAS 1971, 58; Kopler, Freizeitausgleich bei Überstunden, DRdA 1985 137 f; RdW 1988, 138 mit Anmerkung von Andexlinger; 9 Ob A 155/88 mwH). Soweit daher vom Kläger Freizeitausgleich in Anspruch genommen wurde, wäre dieser je nach der Art der geleisteten Überstunde (Normal-, Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsüberstunde) im eineinhalbfachen bis zweifachen Ausmaß der Normalarbeitszeit zu gewähren gewesen. Vereinbarungen, die diesem Ergebnis allenfalls entgegenstehen und dieses Verhältnis zum Nachteil des Arbeitnehmers einschränken, sind insoferne teilungültig.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die Gewährung von Freizeitausgleich an den Kläger im Verhältnis 1 : 1 unzulässig war und ihm daher die dadurch noch nicht abgegoltenen Überstundenzuschläge zustehen. Soweit der Verbrauch des Zeitausgleiches nicht möglich war, kommt ohnehin nur mehr ein Vergütungsanspruch in Geld in Betracht. Dies wird von der Revisionswerberin auch nicht bezweifelt. Mit ihrem Einwand, das vereinbarte Überstundenpauschale hätte nicht zur Gänze auf Überstunden mit einem 50 %-igen Zuschlag verrechnet werden dürfen, übersieht sie die getroffenen Feststellungen.
Die Ausführungen der Beklagten, der Kläger hätte sich nur allgemein geäußert, "was mit den Überstunden sei", entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt. Der Kläger forderte sein Überstundenguthaben ab September 1984 vielmehr fast jede Woche mündlich ein. Da der Beklagten die Anzahl der geleisteten Überstunden durch die vorgewiesenen und zur Kenntnis genommenen Arbeitszeitkarten bekannt war, machte der Kläger auf diese Weise seinen Anspruch auf Überstundenentgelt im Sinne des § 25 des Kollektivvertrags wirksam und rechtzeitig geltend, so daß sein Begehren weder verfristet noch verjährt ist (vgl. Arb. 9.454, 9.661; RdW 1985, 380 ua).Die Ausführungen der Beklagten, der Kläger hätte sich nur allgemein geäußert, "was mit den Überstunden sei", entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt. Der Kläger forderte sein Überstundenguthaben ab September 1984 vielmehr fast jede Woche mündlich ein. Da der Beklagten die Anzahl der geleisteten Überstunden durch die vorgewiesenen und zur Kenntnis genommenen Arbeitszeitkarten bekannt war, machte der Kläger auf diese Weise seinen Anspruch auf Überstundenentgelt im Sinne des Paragraph 25, des Kollektivvertrags wirksam und rechtzeitig geltend, so daß sein Begehren weder verfristet noch verjährt ist vergleiche Arb. 9.454, 9.661; RdW 1985, 380 ua).
Hinsichtlich der Gründe, welche zur Vereinbarung vom 23. Juli 1985 führten, ist zwischen der Zuerkennung der gesetzlichen Abfertigung auch bei Selbstkündigung ab dem 15. Oktober 1985 (Beilage 1), welche ein Abwandern der Arbeitnehmer verhindern sollte, und der Gewährung einer zusätzlichen freiwilligen Abfertigung in einem Prozentsatz des Leistungslohnes zu unterscheiden. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, handelt es sich bei dieser zusätzlichen freiwilligen Abfertigung um eine sogenannte Anwesenheitsprämie, deren Wesen darin besteht, daß sie die Arbeitnehmer überhaupt oder jedenfalls in voller Höhe nur dann erhalten sollen, wenn sie während eines bestimmten Zeitraums tatsächlich und ununterbrochen gearbeitet haben. Fehlzeiten führen zum Entfall oder zur Minderung der Prämie ohne Rücksicht darauf, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten handelt. Es werden in der Regel - so wie hier - lediglich einzelne Fehlzeitgründe ausgenommen, die aber am Wesen der Vereinbarung nichts ändern. Das Anwendungsgebiet solcher Anwesenheitsprämien fällt sohin in einen Bereich, in dem das arbeitsvertragliche Synallagma "Ohne Arbeit kein Lohn" durch Gegenkräfte (Gesetz, Kollektivvertrag ua) durchbrochen ist, da in ihm auch "Lohn ohne Arbeit" gezahlt wird (vgl. Fenn-Bepler, Die Problematik der Anwesenheitsprämie, RdA 1973, 218 ff, insbesondere 219 und 221). Es ist daher zu prüfen, ob die Suspensivbedingung der ununterbrochenen Tätigkeit im Betrieb bzw. der Toleranz lediglich zweier Fehltage für den Anspruch auf die zusätzliche Abfertigung zulässig ist oder dem Lohnausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes widerspricht (vgl. B. Schwarz in DRdA 1978, 256; Arb. 10.355). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt es dabei nicht darauf an, ob es sich bei der Anwesenheitsprämie um ein "fortzuzahlendes" oder um ein in Aussicht gestelltes einmaliges Entgelt handelt. Der Sinn der Bestimmung des § 3 EFZG ist, sicherzustellen, daß der Arbeitnehmer durch eine Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet (1105 BlgNR XIII.GP 14). Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn der erkrankte Arbeitnehmer letztlich eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, daß er die Anwesenheitsprämie nicht erhält. Er wäre tatsächlich nicht so gestellt wie er stünde, wenn er gesund gewesen wäre (vgl. BAG 19. Mai 1982, NJW 1982, 2789). Für diese Ziele spielt die Zahlungsweise der Anwesenheitsprämie keine Rolle.Hinsichtlich der Gründe, welche zur Vereinbarung vom 23. Juli 1985 führten, ist zwischen der Zuerkennung der gesetzlichen Abfertigung auch bei Selbstkündigung ab dem 15. Oktober 1985 (Beilage 1), welche ein Abwandern der Arbeitnehmer verhindern sollte, und der Gewährung einer zusätzlichen freiwilligen Abfertigung in einem Prozentsatz des Leistungslohnes zu unterscheiden. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, handelt es sich bei dieser zusätzlichen freiwilligen Abfertigung um eine sogenannte Anwesenheitsprämie, deren Wesen darin besteht, daß sie die Arbeitnehmer überhaupt oder jedenfalls in voller Höhe nur dann erhalten sollen, wenn sie während eines bestimmten Zeitraums tatsächlich und ununterbrochen gearbeitet haben. Fehlzeiten führen zum Entfall oder zur Minderung der Prämie ohne Rücksicht darauf, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten handelt. Es werden in der Regel - so wie hier - lediglich einzelne Fehlzeitgründe ausgenommen, die aber am Wesen der Vereinbarung nichts ändern. Das Anwendungsgebiet solcher Anwesenheitsprämien fällt sohin in einen Bereich, in dem das arbeitsvertragliche Synallagma "Ohne Arbeit kein Lohn" durch Gegenkräfte (Gesetz, Kollektivvertrag ua) durchbrochen ist, da in ihm auch "Lohn ohne Arbeit" gezahlt wird vergleiche Fenn-Bepler, Die Problematik der Anwesenheitsprämie, RdA 1973, 218 ff, insbesondere 219 und 221). Es ist daher zu prüfen, ob die Suspensivbedingung der ununterbrochenen Tätigkeit im Betrieb bzw. der Toleranz lediglich zweier Fehltage für den Anspruch auf die zusätzliche Abfertigung zulässig ist oder dem Lohnausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes widerspricht vergleiche B. Schwarz in DRdA 1978, 256; Arb. 10.355). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt es dabei nicht darauf an, ob es sich bei der Anwesenheitsprämie um ein "fortzuzahlendes" oder um ein in Aussicht gestelltes einmaliges Entgelt handelt. Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 3, EFZG ist, sicherzustellen, daß der Arbeitnehmer durch eine Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, EFZG keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet (1105 BlgNR römisch dreizehn.Gesetzgebungsperiode 14). Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn der erkrankte Arbeitnehmer letztlich eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, daß er die Anwesenheitsprämie nicht erhält. Er wäre tatsächlich nicht so gestellt wie er stünde, wenn er gesund gewesen wäre vergleiche BAG 19. Mai 1982, NJW 1982, 2789). Für diese Ziele spielt die Zahlungsweise der Anwesenheitsprämie keine Rolle.
Das Bedenkliche der gegen ein krankheitsbedingtes Fehlen gerichteten Anwesenheitsprämie liegt in der Reizwirkung, die sie auf sämtliche Arbeitnehmer der Beklagten ausüben mußte. Auch dem wirklich kranken Arbeitnehmer wurde dadurch im Ergebnis nahegelegt, auf seine Krankheit keine Rücksicht zu nehmen, sondern zu arbeiten, um finanzielle Einbußen zu vermeiden. Gerade davor sollen die Lohnfortzahlungsbestimmungen den Arbeitnehmer aber bewahren. Der Arbeitnehmer soll nicht veranlaßt werden, aus finanziellen Gründen mit seiner Gesundheit Raubbau zu treiben; seine Gesundheit darf ihm nicht abgekauft werden. Durch einen bleibenden Schaden an der Gesundheit wäre nicht nur der einzelne Arbeitnehmer betroffen, sondern auch die Allgemeinheit, die bei vorzeitiger dauernder Erwerbsunfähigkeit den Arbeitnehmer und dessen Familie sozialversicherungsrechtlich abdecken muß (Fenn-Bepler aaO 226 f). Dies zeigt der vorliegende Fall sehr deutlich. Der Kläger verzichtete zugunsten einer Fahrt nach Göppingen auf die Behandlung seiner Sehnenverletzung am Arm, die eine Ruhigstellung durch einen Gipsverband erfordert hätte. Während der Fahrt platzten die Nähte der Wunde. Abgesehen von den unmittelbaren Folgen für die Verkehrssicherheit hätte die nur provisorisch behandelte Verletzung auch zu einem schweren gesundheitlichen Risiko führen können. Dem gegenüber stand lediglich das subjektive Interesse der Beklagten, sich die Arbeitskraft ihrer Arbeitnehmer möglichst uneingeschränkt zu sichern, um die vorliegenden Aufträge vor der ohnehin geplanten Stillegung des Betriebs noch erledigen zu können. Das Interesse des Arbeitgebers, Mißbräuche bei Krankmeldungen vorzubeugen, vermag eine Vertragsgestaltung der vorliegenden Art nicht zu rechtfertigen. Diese würde den unverschuldet Kranken ebenso benachteiligen wie den Simulanten; sie würde sogar Fälle erfassen, bei denen ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist, weil die zugrundeliegende Krankheit oder etwa eine Schwangerschaft kein Simulieren zuläßt.
Die der Vereinbarung einer freiwilligen zusätzlichen Abfertigung beigesetzte Anwesenheitsbedingung ist daher, weil durch sie zwingende (§ 6 EFZG), dem Schutz der Arbeitnehmer dienende Normen umgangen werden, im gesamten vom Zweck der Entgeltfortzahlungsvorschriften betroffenen Teil (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 108) nichtig (B. Schwarz aaO 256 ff, 258; Cerny EFZG2 74; Arb. 9.579; Fenn-Bepler aaO 233 f; Schaub, Arbeitsrechthandbuch6 427 ff insbesondere 429 f; NJW 1979, 2119; NJW 1982, 2789). Dem Kläger steht die von ihm geltend gemachte zusätzliche Abfertigung zu. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.Die der Vereinbarung einer freiwilligen zusätzlichen Abfertigung beigesetzte Anwesenheitsbedingung ist daher, weil durch sie zwingende (Paragraph 6, EFZG), dem Schutz der Arbeitnehmer dienende Normen umgangen werden, im gesamten vom Zweck der Entgeltfortzahlungsvorschriften betroffenen Teil vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 108) nichtig (B. Schwarz aaO 256 ff, 258; Cerny EFZG2 74; Arb. 9.579; Fenn-Bepler aaO 233 f; Schaub, Arbeitsrechthandbuch6 427 ff insbesondere 429 f; NJW 1979, 2119; NJW 1982, 2789). Dem Kläger steht die von ihm geltend gemachte zusätzliche Abfertigung zu. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet.