Rechtssatz RS0050986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050986
Entscheidungsdatum
29.05.2013
Norm
ArbVG §3
AZG §10
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2
Rechtssatz
Da ein vereinbarter "Freizeitausgleich" nach der zwingenden Vorschrift des § 3 ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmer gegenüber KollV und Gesetz führen darf, ist dem Arbeitnehmer bei Abgeltung der Überstundenarbeit und Feiertagsarbeit durch Zeitausgleich neben dem auch ohne Arbeitsleistung gebührenden Feiertagsentgelt für die an den Feiertagen - in der sonstigen Normalarbeitszeit - geleistete Arbeit mit dem Normallohn bezahlte Freizeit (während der sonstigen Normalarbeitszeit) im eineinhalbfachen Ausmaß der an den Feiertagen zurückgelegten Arbeitszeit zu gewähren; nicht bezahlte Überstunden sind gleichfalls mit dem eineinhalbfachen Ausmaß bezahlter Freizeit in der sonstigen Normalarbeitszeit abzugelten.Da ein vereinbarter "Freizeitausgleich" nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 3, ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmer gegenüber KollV und Gesetz führen darf, ist dem Arbeitnehmer bei Abgeltung der Überstundenarbeit und Feiertagsarbeit durch Zeitausgleich neben dem auch ohne Arbeitsleistung gebührenden Feiertagsentgelt für die an den Feiertagen - in der sonstigen Normalarbeitszeit - geleistete Arbeit mit dem Normallohn bezahlte Freizeit (während der sonstigen Normalarbeitszeit) im eineinhalbfachen Ausmaß der an den Feiertagen zurückgelegten Arbeitszeit zu gewähren; nicht bezahlte Überstunden sind gleichfalls mit dem eineinhalbfachen Ausmaß bezahlter Freizeit in der sonstigen Normalarbeitszeit abzugelten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 155/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 155/88
Veröff: SZ 61/180 = RdW 1989,27 = Arb 10725
- 9 ObA 283/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 283/88
Auch; Veröff: SZ 61/251 = EvBl 1989/120 S 460 = WBl 1989,62 = RdW 1989,201
- 9 ObA 21/07i
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 21/07i
Auch; nur: Ein vereinbarter „Zeitausgleich" darf nach den zwingenden Vorschriften des § 3 ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers gegenüber Kollektivvertrag und Gesetz führen. (T1)
- 9 ObA 11/13b
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 11/13b
nur T1; Veröff: SZ 2013/55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050986
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00155_8800000_001