Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß es dem botanischen Garten als Teil des botanischen Institutes der Universität Graz an der für die Annahme eines Betriebes erforderlichen Selbständigkeit und Unabhängigkeit fehle. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es insoweit ausreicht, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß es dem botanischen Garten als Teil des botanischen Institutes der Universität Graz an der für die Annahme eines Betriebes erforderlichen Selbständigkeit und Unabhängigkeit fehle. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es insoweit ausreicht, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die vom Erstgericht verneinte und vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe, ist zu bejahen. Angesichtes der aus dem Akteninhalt ersichtlichen Auffassungsunterschiede über die den Gegenstand des Klagebegehrens bildende Frage und der weitreichenden Konsequenzen (vor allem im Hinblick auf die Vertretung der Belegschaft), die die Beantwortung dieser Frage nach sich zieht, kann ein solches Interesse nicht zweifelhaft sein. Daß nicht behauptet wurde, daß schon vor der gewünschten Klarstellung der Anwendbarkeit des ArbVG die Absicht besteht, eine Betriebsratswahl durchzuführen, ist demgemäß nicht entscheidend.
Soweit sich die Revisionswerberin in der Sache selbst auf § 5 Abs 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981 (STLAO) bezieht, ist ihr primär entgegenzuhalten, daß ihr Begehren auf Feststellung der Betriebseigenschaft nach den §§ 34 Abs 1, 134a Abs 1 ArbVG gerichtet ist. Allerdings ist der Betriebsbegriff der STLAO (§ 122 Abs 1 STLAO; § 5 Abs 1 normiert nur, welche Betriebe als land- und forstwirtschaftlich anzusehen sind) mit jenem des ArbVG ident.Soweit sich die Revisionswerberin in der Sache selbst auf Paragraph 5, Absatz eins, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981 (STLAO) bezieht, ist ihr primär entgegenzuhalten, daß ihr Begehren auf Feststellung der Betriebseigenschaft nach den Paragraphen 34, Absatz eins, 134 a, Absatz eins, ArbVG gerichtet ist. Allerdings ist der Betriebsbegriff der STLAO (Paragraph 122, Absatz eins, STLAO; Paragraph 5, Absatz eins, normiert nur, welche Betriebe als land- und forstwirtschaftlich anzusehen sind) mit jenem des ArbVG ident.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 II 253; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 195; Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht II 146; Arb 10.016; 10.525; DRdA 1996/22 [Runggaldier] und 1995/7 [Gahleitner aaO, 18 ff] sowie ZfVB 1990/456 und 1992/1333) ist wesentliches Merkmal des Betriebsbegriffes die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation zum Ausdruck kommen muß. Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muß also einer organisatorischen Einheit ein gewisses Maß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein und ebenso muß das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen (Arb 11.654; ZAS 1996/14 S 119; SZ 59/89; Arb 10.016; Arb 9453; Cerny, aaO 146). Werden hingegen alle wesentlichen Entscheidungen in der Zentrale getroffen, liegt kein selbständiger Betrieb vor (Cerny, aaO 147).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 253; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 195; Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht römisch zwei 146; Arb 10.016; 10.525; DRdA 1996/22 [Runggaldier] und 1995/7 [Gahleitner aaO, 18 ff] sowie ZfVB 1990/456 und 1992/1333) ist wesentliches Merkmal des Betriebsbegriffes die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation zum Ausdruck kommen muß. Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muß also einer organisatorischen Einheit ein gewisses Maß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein und ebenso muß das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen (Arb 11.654; ZAS 1996/14 S 119; SZ 59/89; Arb 10.016; Arb 9453; Cerny, aaO 146). Werden hingegen alle wesentlichen Entscheidungen in der Zentrale getroffen, liegt kein selbständiger Betrieb vor (Cerny, aaO 147).
Im hier zu beurteilenden Fall werden alle wesentlichen Entscheidungen über die technische Betriebsführung, nämlich sämtliche Entscheidungen darüber, welche Pflanzungen durchgeführt bzw. welche Pflanzen erhalten werden, vom botanischen Institut der Universität Graz getroffen, dessen wissenschaftlicher Bedarf - nur für diesen wird im botanischen Garten gearbeitet - die gesamte Tätigkeit des Gartens bestimmt. Da somit der botanische Garten gegenüber dem botanischen Institut keine hinreichende technische Selbständigkeit aufweist und das Ergebnis seiner Arbeitsvorgänge von den Betriebsvorgängen des Institutes nicht abgeschlossen und unabhängig ist, kann der einen Teil des Institutes bildende Garten nicht als selbständiger Betrieb angesehen werden.
Auf die übrigen Überlegungen des Berufungsgerichtes braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.