Die Revision ist nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, die darin gipfeln, nicht er, sondern die Beklagte habe sein Dienstverhältnis ungerechtfertigt und vorzeitig aufgelöst, und für den Fall der Annahme seines vorzeitigen Austritts seien dafür gerechtfertigte Gründe vorgelegen, ist insbesondere entgegenzuhalten:Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, die darin gipfeln, nicht er, sondern die Beklagte habe sein Dienstverhältnis ungerechtfertigt und vorzeitig aufgelöst, und für den Fall der Annahme seines vorzeitigen Austritts seien dafür gerechtfertigte Gründe vorgelegen, ist insbesondere entgegenzuhalten:
Der Kläger wurde im Sinne des Art X des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1982, BGBlNr 350, vorerst zum teilbeschäftigten Vertragslehrer I L/l 1 an der P*** bis zum Ende des Studienjahres 1983/84 bestellt. Nach dem Art X Abs 1 leg cit können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen, solange geeignete Lehrer, welche die gemäß § 40 des VBG 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden. Die Bestimmung des § 40 VBG 1948 verweist hinsichtlich dieser Einreihungserfordernisse auf § 202 BDG und die Anlage 1 zum BDG, in der je nach Fachgebiet verschiedene Voraussetzungen wie Hochschulabschluß, Lehrbefähigung, mehrjährige Lehrpraxis und wissenschaftliche Publikationen angeführt sind. Gemäß Art X Abs 3 des Bundesgesetzes vom 16.Juli 1982, BGBlNr 350, findet auf das Dienstverhältnis der gemäß Abs 1 aufgenommenen Vertragslehrer die Bestimmung des § 4 Abs 4 des VBG 1948, die nur eine einmalige Verlängerung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses zuläßt, keine Anwendung. Dies wurde auch im Dienstvertrag des Klägers festgehalten und demgemäß erfolgten die "Verlängerungen" des Dienstverhältnisses jeweils wiederum durch auf ein Schuljahr befristete Dienstverträge.Der Kläger wurde im Sinne des Artikel römisch zehn, des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1982, BGBlNr 350, vorerst zum teilbeschäftigten Vertragslehrer römisch eins L/l 1 an der P*** bis zum Ende des Studienjahres 1983/84 bestellt. Nach dem Artikel römisch zehn, Absatz eins, leg cit können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen, solange geeignete Lehrer, welche die gemäß Paragraph 40, des VBG 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden. Die Bestimmung des Paragraph 40, VBG 1948 verweist hinsichtlich dieser Einreihungserfordernisse auf Paragraph 202, BDG und die Anlage 1 zum BDG, in der je nach Fachgebiet verschiedene Voraussetzungen wie Hochschulabschluß, Lehrbefähigung, mehrjährige Lehrpraxis und wissenschaftliche Publikationen angeführt sind. Gemäß Artikel römisch zehn, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 16.Juli 1982, BGBlNr 350, findet auf das Dienstverhältnis der gemäß Absatz eins, aufgenommenen Vertragslehrer die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, des VBG 1948, die nur eine einmalige Verlängerung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses zuläßt, keine Anwendung. Dies wurde auch im Dienstvertrag des Klägers festgehalten und demgemäß erfolgten die "Verlängerungen" des Dienstverhältnisses jeweils wiederum durch auf ein Schuljahr befristete Dienstverträge.
Auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf. Der Ablauf der Vertragsdauer beendet das Dienstverhältnis insoferne automatisch, als es weder einer Kündigung noch sonst eines Hinweises oder sonst einer Erklärung bedarf (vgl Krejci in Rummel, ABGB2, §§ 1158 bis 1159 c Rz 6 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 498; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 250 f). Wohl können aber Dienstverträge auf bestimmte Zeit einvernehmlich oder vorzeitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden (Schwarz-Löschnigg aaO 191). Unabhängig davon, ob die Aneinanderreihung der befristeten Dienstverträge zulässig war, ist bei der Beurteilung des Verständnisses, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Erklärungsverhalten der Beklagten gewinnen durfte (vgl Rummel in Rummel, ABGB2 § 863 Rz 7), davon auszugehen, daß diese dem Kläger gegenüber nie den Anschein erweckte, daß sie etwa ein unbefristetes Dienstverhältnis einseitig habe beenden wollen. Sie nahm lediglich das Auslaufen des befristeten Dienstverhältnisses des Klägers zur Kenntnis und zog die daraus die ihrem Rechtsverständnis entsprechenden Konsequenzen. So teilte das Bundesministerium dem Kläger nur mit, daß sein Anspruch auf Bezüge mit 31.August 1988 wegen "Lösung des Dienstverhältnisses" geendet habe und forderte einen "Übergenuß" zurück. Die Abmeldung des Klägers zur Sozialversicherung erfolgte ebenfalls mit 31.August 1988. Dazu kommt, daß auch dem Kläger die bisherige Übung nicht verborgen geblieben sein konnte, daß seine Dienstverträge jeweils nur schriftlich auf ein weiteres Schuljahr abgeschlossen wurden. Demgemäß stellte er auch am 30.Juni 1988 einen Antrag auf Weiterverwendung im nächsten Schuljahr. Auch er ging sohin im Ergebnis so wie die Beklagte davon aus, daß sein vorhergehendes Dienstverhältnis mit 31.August 1988 geendet hatte. Er erlangte nach den Feststellungen weiters bereits am 2.September 1988 davon Kenntnis, daß die von ihm bisher unterrichteten Fächer, so wie es Art X Abs 1 des Bundesgesetzes vom 16.Juli 1982, BGBlNr 350, vorsah, zur Besetzung ausgeschrieben waren. Auch wenn es ihm bekannt war, daß Dienstverträge in Einzelfällen erst nach Schulbeginn ausgehändigt wurden, konnte der Kläger entgegen der unter die diesbezügliche Feststellung gemischten rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht nicht mehr schlechthin darauf vertrauen, daß sein Antrag auf Weiterverwendung bereits angenommen sei. Einer solchen Annahme stand die Neubewerbungen eröffnende Ausschreibung entgegen. Die Bestimmung des § 863 ABGB legt an die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab an ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"; Rummel aaO Rz 14). Demgemäß durfte der Kläger aus der bloßen Tatsache, daß er nicht von der Konferenz gewiesen, sondern vom Direktor begrüßt worden war, noch nicht auf eine positive Erledigung seines Antrages schließen. Er hätte vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, den auffallenden Widerspruch aufklären müssen. Daß ihm die Bedeutung der ihm bereits am 2. September 1988 bekannt gewordenen Ausschreibung voll bewußt geworden war, zeigt, daß er seiner "Kündigung" das die Ausschreibung beinhaltende Amtsblatt beilegte. Der Kläger wich aber sogar einem mit dem Direktor vereinbarten Gesprächstermin aus und "kündigte ab sofort" seine Mitverwendung als Vertragslehrer. Daß die Beklagte im nachhinein einen Entgeltanspruch für September 1988 anerkannte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.Auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf. Der Ablauf der Vertragsdauer beendet das Dienstverhältnis insoferne automatisch, als es weder einer Kündigung noch sonst eines Hinweises oder sonst einer Erklärung bedarf vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2, Paragraphen 1158 bis 1159 c Rz 6 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 498; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 250 f). Wohl können aber Dienstverträge auf bestimmte Zeit einvernehmlich oder vorzeitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden (Schwarz-Löschnigg aaO 191). Unabhängig davon, ob die Aneinanderreihung der befristeten Dienstverträge zulässig war, ist bei der Beurteilung des Verständnisses, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Erklärungsverhalten der Beklagten gewinnen durfte vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 863, Rz 7), davon auszugehen, daß diese dem Kläger gegenüber nie den Anschein erweckte, daß sie etwa ein unbefristetes Dienstverhältnis einseitig habe beenden wollen. Sie nahm lediglich das Auslaufen des befristeten Dienstverhältnisses des Klägers zur Kenntnis und zog die daraus die ihrem Rechtsverständnis entsprechenden Konsequenzen. So teilte das Bundesministerium dem Kläger nur mit, daß sein Anspruch auf Bezüge mit 31.August 1988 wegen "Lösung des Dienstverhältnisses" geendet habe und forderte einen "Übergenuß" zurück. Die Abmeldung des Klägers zur Sozialversicherung erfolgte ebenfalls mit 31.August 1988. Dazu kommt, daß auch dem Kläger die bisherige Übung nicht verborgen geblieben sein konnte, daß seine Dienstverträge jeweils nur schriftlich auf ein weiteres Schuljahr abgeschlossen wurden. Demgemäß stellte er auch am 30.Juni 1988 einen Antrag auf Weiterverwendung im nächsten Schuljahr. Auch er ging sohin im Ergebnis so wie die Beklagte davon aus, daß sein vorhergehendes Dienstverhältnis mit 31.August 1988 geendet hatte. Er erlangte nach den Feststellungen weiters bereits am 2.September 1988 davon Kenntnis, daß die von ihm bisher unterrichteten Fächer, so wie es Artikel römisch zehn, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 16.Juli 1982, BGBlNr 350, vorsah, zur Besetzung ausgeschrieben waren. Auch wenn es ihm bekannt war, daß Dienstverträge in Einzelfällen erst nach Schulbeginn ausgehändigt wurden, konnte der Kläger entgegen der unter die diesbezügliche Feststellung gemischten rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht nicht mehr schlechthin darauf vertrauen, daß sein Antrag auf Weiterverwendung bereits angenommen sei. Einer solchen Annahme stand die Neubewerbungen eröffnende Ausschreibung entgegen. Die Bestimmung des Paragraph 863, ABGB legt an die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab an ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"; Rummel aaO Rz 14). Demgemäß durfte der Kläger aus der bloßen Tatsache, daß er nicht von der Konferenz gewiesen, sondern vom Direktor begrüßt worden war, noch nicht auf eine positive Erledigung seines Antrages schließen. Er hätte vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, den auffallenden Widerspruch aufklären müssen. Daß ihm die Bedeutung der ihm bereits am 2. September 1988 bekannt gewordenen Ausschreibung voll bewußt geworden war, zeigt, daß er seiner "Kündigung" das die Ausschreibung beinhaltende Amtsblatt beilegte. Der Kläger wich aber sogar einem mit dem Direktor vereinbarten Gesprächstermin aus und "kündigte ab sofort" seine Mitverwendung als Vertragslehrer. Daß die Beklagte im nachhinein einen Entgeltanspruch für September 1988 anerkannte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Wenn daher, was das Erstgericht allerdings unbekämpft feststellte, das Dienstverhältnis des Klägers überhaupt noch vom 1. September 1988 bis 29.September 1988 aufrecht war, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es dann jedenfalls durch den Kläger einseitig und wirksam gelöst wurde. Gemäß § 34 Abs 1 VBG 1948 kann ein Dienstverhältnis, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Diese vom Revisionswerber neuerlich ins Treffen geführten wichtigen Gründe liegen nicht vor; sie betreffen nämlich nur jene Vorgangsweise der Beklagten, die sich erkennbar aus dem automatischen Auslaufen des Dienstvertrages des Klägers mit 31. August 1988 ergibt.Wenn daher, was das Erstgericht allerdings unbekämpft feststellte, das Dienstverhältnis des Klägers überhaupt noch vom 1. September 1988 bis 29.September 1988 aufrecht war, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es dann jedenfalls durch den Kläger einseitig und wirksam gelöst wurde. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VBG 1948 kann ein Dienstverhältnis, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Diese vom Revisionswerber neuerlich ins Treffen geführten wichtigen Gründe liegen nicht vor; sie betreffen nämlich nur jene Vorgangsweise der Beklagten, die sich erkennbar aus dem automatischen Auslaufen des Dienstvertrages des Klägers mit 31. August 1988 ergibt.
Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang noch einwendet, daß der Direktor der P*** nicht als Dienstgeber und sohin nicht als Adressat der Austrittserklärung angesehen werden könne, setzt er sich mit seiner eigenen Rechtsansicht in Widerspruch, wonach bereits die Teilnahme an der Konferenz und die Begrüßung durch den Direktor der P*** als schlüssige Verlängerung seines Dienstverhältnisses anzusehen sei. Der Einwand ist auch nicht berechtigt. Der Direktor der P*** war im Rahmen der Teilbeschäftigung der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers und als solcher berechtigt, das Dienstverhältnis betreffende Erklärungen entgegenzunehmen (9 Ob A 259/88). Ebenso wie eine Kündigung gilt eine Austrittserklärung als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß nach regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden kann (Schwarz-Löschnigg aaO 399; Martinek-Schwarz, AngG6 § 20 Anm 3). Daß der Direktor der P*** das Bundesministerium vom Austritt nicht sofort verständigt hätte, wurde nicht festgestellt. Das Schreiben des Bundesministeriums vom 13.März 1989 (Beilage O) steht dem Umstand nicht entgegen, da es in diesem auch den Antrag auf Weiterverwendung anforderte, der vom Bischöflichen Ordinariat festgestelltermaßen schon am 6.Juli 1988 an das Bundesministerium weitergeleitet worden war (Beilage D). Abgesehen davon hat der Kläger seinen Austritt nicht nur erklärt, sondern auch gleichzeitig faktisch vollzogen, indem er den Hausschlüssel sowie den Dienstausweis übermittelte und um Retournierung seiner im Sekretariat befindlichen Dokumentenkopien ersuchte. Da die Beklagte aus den angeführten Gründen sohin kein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Klägers trifft, stehen ihm keine Ansprüche im Sinne des § 17 Abs 3 VBG 1948 zu. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang noch einwendet, daß der Direktor der P*** nicht als Dienstgeber und sohin nicht als Adressat der Austrittserklärung angesehen werden könne, setzt er sich mit seiner eigenen Rechtsansicht in Widerspruch, wonach bereits die Teilnahme an der Konferenz und die Begrüßung durch den Direktor der P*** als schlüssige Verlängerung seines Dienstverhältnisses anzusehen sei. Der Einwand ist auch nicht berechtigt. Der Direktor der P*** war im Rahmen der Teilbeschäftigung der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers und als solcher berechtigt, das Dienstverhältnis betreffende Erklärungen entgegenzunehmen (9 Ob A 259/88). Ebenso wie eine Kündigung gilt eine Austrittserklärung als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß nach regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden kann (Schwarz-Löschnigg aaO 399; Martinek-Schwarz, AngG6 Paragraph 20, Anmerkung 3). Daß der Direktor der P*** das Bundesministerium vom Austritt nicht sofort verständigt hätte, wurde nicht festgestellt. Das Schreiben des Bundesministeriums vom 13.März 1989 (Beilage O) steht dem Umstand nicht entgegen, da es in diesem auch den Antrag auf Weiterverwendung anforderte, der vom Bischöflichen Ordinariat festgestelltermaßen schon am 6.Juli 1988 an das Bundesministerium weitergeleitet worden war (Beilage D). Abgesehen davon hat der Kläger seinen Austritt nicht nur erklärt, sondern auch gleichzeitig faktisch vollzogen, indem er den Hausschlüssel sowie den Dienstausweis übermittelte und um Retournierung seiner im Sekretariat befindlichen Dokumentenkopien ersuchte. Da die Beklagte aus den angeführten Gründen sohin kein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Klägers trifft, stehen ihm keine Ansprüche im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, VBG 1948 zu. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.