Rechtssatz RS0028578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028578
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Norm
ABGB §862a
ABGB §863 GIII
AngG §20 I2
AngG §25
AngG §26
Rechtssatz
Eine gegenüber dem Vorgesetzten abgegebene Lösungserklärung (Austritt) gilt grundsätzlich als dem Arbeitgeber zugegangen. Die Räumung des Büros durch den Arbeitnehmer mit der gegenüber dem Vorgesetzten abgegebenen Erklärung "es reicht mit jetzt, ich gehe" ist als vorzeitiger Austritt zu werten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 259/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 259/88
- 9 ObA 168/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 9 ObA 168/90
Auch; nur: Eine gegenüber dem Vorgesetzten abgegebene Lösungserklärung (Austritt) gilt grundsätzlich als dem Arbeitgeber zugegangen. (T1) Beisatz: Hier: Direktor einer PÄDAK. (T2)
- 9 ObA 25/91
Entscheidungstext OGH 13.03.1991 9 ObA 25/91
nur T1; Beisatz: Gleiches muss für die Androhung des Auftritts für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist gelten. Hat der Vorgesetzte für die Zeit seiner Abwesenheit einen Vertreter bestimmt, gilt die Erklärung dem Arbeitgeber zugegangen, wenn sie dem Vertreter des Vorgesetzten gegenüber abgegeben worden ist. (§ 48 ASGG). (T3)
- 8 ObA 86/06i
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 86/06i
Ähnlich; Beisatz: Hier: Telefonische Erklärung des klagenden Kraftfahrers gegenüber dem Disponenten der Beklagten, „er werde aufhören, er habe die Schnauze voll, die zweiwöchige Kündigungsfrist werde er sicher nicht einhalten" im Zusammenhang mit dem Ausräumen des LKW und Zurückstellung der Fahrzeugschlüssel als unberechtigten vorzeitigen Austritt gewertet. (T4)
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Zugang, Empfang,
Zugehen, Willenserklärung, Konkludent, schlüssig, Austrittsgrund,
Adressat
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028578
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00259_8800000_001