Der unstrittig anzuwendende Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter lautet in seinem Art XI - Auflösung des Dienstverhältnisses wörtlich wie folgt:Der unstrittig anzuwendende Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter lautet in seinem Artikel römisch elf, - Auflösung des Dienstverhältnisses wörtlich wie folgt:
„1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.
2. Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit kann das Dienstverhältnis nur zum Ende einer Lohnwoche schriftlich gelöst werden.
3. Wird das Dienstverhältnis vom Dienstgeber oder vom Dienstnehmer einseitig gelöst, gelten nachstehende Kündigungsfristen:
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr eine Woche;
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren zwei Wochen;
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahren drei Wochen....."
Aus Art XI Punkt 2 des Kollektivvertrages ergibt sich nach dem bei der Auslegung in erster Linie maßgeblichen Wortsinn (RIS-Justiz RS0010089) eindeutig, dass das dort vorgesehene Schriftformgebot den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung betrifft. Die Entlassung und der vom Dienstnehmer erklärte vorzeitige Austritt aus dem Dienstverhältnis sind hingegen nach dem Wortlaut von Art XI Punkt 2 des Kollektivvertrages nicht umfasst.Aus Artikel römisch elf, Punkt 2 des Kollektivvertrages ergibt sich nach dem bei der Auslegung in erster Linie maßgeblichen Wortsinn (RIS-Justiz RS0010089) eindeutig, dass das dort vorgesehene Schriftformgebot den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung betrifft. Die Entlassung und der vom Dienstnehmer erklärte vorzeitige Austritt aus dem Dienstverhältnis sind hingegen nach dem Wortlaut von Artikel römisch elf, Punkt 2 des Kollektivvertrages nicht umfasst.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die telefonische Erklärung des Klägers vom 20. 1. 2004 im Zusammenhang mit seinem weiteren Verhalten (Ausräumen des LKW; Zurückstellung der Fahrzeugschlüssel) als unberechtigten vorzeitigen Austritt gewertet (RIS-Justiz RS0028578; 9 ObA 259/88). Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes ist zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Damit gilt es die Frage zu beantworten, ob - wie es das Berufungsgericht ohne nähere Begründung bejahte - das Schriftformgebot des Art XI Punkt 2 des Kollektivvertrages analog auch auf die Erklärung des vorzeitigen Austrittes bzw die Entlassungserklärung des Arbeitgebers auszudehnen ist. Orientiert am erkennbaren Zweck des Schriftformgebotes sprechen sowohl Argumente für eine analoge Anwendung als auch Argumente gegen eine analoge Anwendung: Durch die Notwendigkeit, die Kündigungserklärung schriftlich abzugeben, werden Unsicherheiten darüber, ob überhaupt eine Kündigung ausgesprochen wurde, ebenso vermieden wie Unsicherheiten über den Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, der insbesondere im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist von Bedeutung ist. Neben der Beweisfunktion dient das Schriftformgebot dem Schutz vor Übereilung. Insbesondere die Beweisfunktion des Schriftformgebotes könnte durchaus als Argument dafür herangezogen werden, dieses Schriftformgebot auch auf andere Beendigungserklärungen (Entlassung; vorzeitiger Austritt) auszudehnen. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund durch eine analoge Ausweitung des Schriftformgebotes erschwert würde. Selbst gravierende Tatbestände, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt oder den Dienstgeber zur Entlassung berechtigten, wären an das Schriftformgebot gebunden.Zutreffend hat das Berufungsgericht die telefonische Erklärung des Klägers vom 20. 1. 2004 im Zusammenhang mit seinem weiteren Verhalten (Ausräumen des LKW; Zurückstellung der Fahrzeugschlüssel) als unberechtigten vorzeitigen Austritt gewertet (RIS-Justiz RS0028578; 9 ObA 259/88). Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes ist zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Damit gilt es die Frage zu beantworten, ob - wie es das Berufungsgericht ohne nähere Begründung bejahte - das Schriftformgebot des Artikel römisch elf, Punkt 2 des Kollektivvertrages analog auch auf die Erklärung des vorzeitigen Austrittes bzw die Entlassungserklärung des Arbeitgebers auszudehnen ist. Orientiert am erkennbaren Zweck des Schriftformgebotes sprechen sowohl Argumente für eine analoge Anwendung als auch Argumente gegen eine analoge Anwendung: Durch die Notwendigkeit, die Kündigungserklärung schriftlich abzugeben, werden Unsicherheiten darüber, ob überhaupt eine Kündigung ausgesprochen wurde, ebenso vermieden wie Unsicherheiten über den Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, der insbesondere im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist von Bedeutung ist. Neben der Beweisfunktion dient das Schriftformgebot dem Schutz vor Übereilung. Insbesondere die Beweisfunktion des Schriftformgebotes könnte durchaus als Argument dafür herangezogen werden, dieses Schriftformgebot auch auf andere Beendigungserklärungen (Entlassung; vorzeitiger Austritt) auszudehnen. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund durch eine analoge Ausweitung des Schriftformgebotes erschwert würde. Selbst gravierende Tatbestände, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt oder den Dienstgeber zur Entlassung berechtigten, wären an das Schriftformgebot gebunden.
Vor allem aber ist hier zu beachten, dass Art XI Punkt 1 des Kollektivvertrages ausdrücklich vorsieht, dass eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses - unabhängig von der Beschäftigungsdauer - jederzeit erfolgen kann, woraus zweifelsfrei abzuleiten ist, dass für eine einvernehmliche Beendigung das Schriftformgebot keine Geltung haben soll. Berücksichtigt man nun, dass die Kollektivvertragsparteien einerseits die Formlosigkeit der einvernehmlichen Beendigung, andererseits das Schriftformgebot für die Kündigungserklärung festlegten, ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien, denen grundsätzlich zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen (RIS-Justiz RS0008828), das Schriftformgebot nur für die Kündigungserklärung normieren wollten. Den Kollektivvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, dass ihnen nicht bekannt war, dass neben der (formlos möglichen) einvernehmlichen Beendigung einerseits und der ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses andererseits auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund besteht. Daraus folgt, dass Art XI Punkt 2 des Kollektivvertrages dahin auszulegen ist, dass das Schriftformgebot nur für Kündigungserklärungen, nicht aber für die Erklärung des vorzeitigen Austrittes bzw für die Entlassung des Dienstnehmers zu gelten hat. Die vom Berufungsgericht zutreffend als vorzeitige Austrittserklärung bewertete Äußerung des Klägers, er habe die Schnauze voll, er werde die Kündigungsfrist sicher nicht einhalten, unterlag somit nicht dem kollektivvertraglichen Schriftformgebot für Kündigungserklärungen. Bereits aus diesem Grund bestehen die Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung bzw auf Abfertigung nicht zu Recht. Das Ersturteil war daher wiederherzustellen.Vor allem aber ist hier zu beachten, dass Artikel römisch elf, Punkt 1 des Kollektivvertrages ausdrücklich vorsieht, dass eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses - unabhängig von der Beschäftigungsdauer - jederzeit erfolgen kann, woraus zweifelsfrei abzuleiten ist, dass für eine einvernehmliche Beendigung das Schriftformgebot keine Geltung haben soll. Berücksichtigt man nun, dass die Kollektivvertragsparteien einerseits die Formlosigkeit der einvernehmlichen Beendigung, andererseits das Schriftformgebot für die Kündigungserklärung festlegten, ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien, denen grundsätzlich zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen (RIS-Justiz RS0008828), das Schriftformgebot nur für die Kündigungserklärung normieren wollten. Den Kollektivvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, dass ihnen nicht bekannt war, dass neben der (formlos möglichen) einvernehmlichen Beendigung einerseits und der ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses andererseits auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund besteht. Daraus folgt, dass Artikel römisch elf, Punkt 2 des Kollektivvertrages dahin auszulegen ist, dass das Schriftformgebot nur für Kündigungserklärungen, nicht aber für die Erklärung des vorzeitigen Austrittes bzw für die Entlassung des Dienstnehmers zu gelten hat. Die vom Berufungsgericht zutreffend als vorzeitige Austrittserklärung bewertete Äußerung des Klägers, er habe die Schnauze voll, er werde die Kündigungsfrist sicher nicht einhalten, unterlag somit nicht dem kollektivvertraglichen Schriftformgebot für Kündigungserklärungen. Bereits aus diesem Grund bestehen die Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung bzw auf Abfertigung nicht zu Recht. Das Ersturteil war daher wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Eine Verbindungsgebühr für die Revision steht nicht zu.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Eine Verbindungsgebühr für die Revision steht nicht zu.