Rechtssatz RS0121869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121869
Entscheidungsdatum
03.03.2008
Norm
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe - Arbeiter ArtXI Pkt2
Rechtssatz
Art XI Punkt 2 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe - Arbeiter ist dahin auszulegen, dass das Schriftformgebot nur für Kündigungserklärungen, nicht aber für die Erklärung des vorzeitigen Austrittes beziehungsweise für die Entlassung des Dienstnehmers zu gelten hat.Artikel römisch elf, Punkt 2 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe - Arbeiter ist dahin auszulegen, dass das Schriftformgebot nur für Kündigungserklärungen, nicht aber für die Erklärung des vorzeitigen Austrittes beziehungsweise für die Entlassung des Dienstnehmers zu gelten hat.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 86/06i
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 86/06i
Beisatz: Die als vorzeitige Austrittserklärung zu bewertende telefonische Erklärung des klagenden Kraftfahrers gegenüber dem Disponenten der Beklagten, „er werde aufhören, er habe die Schnauze voll, die zweiwöchige Kündigungsfrist werde er sicher nicht einhalten", unterlag somit nicht dem kollektivvertraglichen Schriftformgebot für Kündigungserklärungen. (T1)
- 9 ObA 27/08y
Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 27/08y
Beisatz: Diese Erwägungen lassen sich auch auf § 41 des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für Redakteure und Reporter von Tageszeitungen übertragen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121869
Dokumentnummer
JJR_20070131_OGH0002_008OBA00086_06I0000_001