Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es hat dabei die Frage, ob das Dienstverhältnis des Klägers wirksam während des Probemonats zur Auflösung gebracht wurde, zutreffend bejaht. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es hat dabei die Frage, ob das Dienstverhältnis des Klägers wirksam während des Probemonats zur Auflösung gebracht wurde, zutreffend bejaht. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Zu 8 ObA 86/06i hatte sich der Oberste Gerichtshof mit Art XI Punkt 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe auseinanderzusetzen. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass ein Dienstverhältnis (nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit) nur schriftlich gekündigt werden kann. Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass es nur formlose Erklärungen betreffend die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses gegeben hatte. Unter Zitierung der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0008828) führte der Oberste Gerichtshof aus, dass den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und das Schriftformgebot nur für Kündigungserklärungen normieren wollten. Den Kollektivvertragsparteien könne nicht unterstellt werden, dass ihnen nicht bekannt war, dass neben der (formlos möglichen) einvernehmlichen Beendigung einerseits und der ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses andererseits auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund besteht. Daraus folge, dass Art XI Punkt 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe dahin auszulegen sei, dass das Schriftformgebot nur für Kündigungserklärungen, nicht aber für die Erklärung des vorzeitigen Austritts bzw für die Entlassung eines Dienstnehmers zu gelten hat.Zu 8 ObA 86/06i hatte sich der Oberste Gerichtshof mit Artikel römisch elf, Punkt 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe auseinanderzusetzen. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass ein Dienstverhältnis (nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit) nur schriftlich gekündigt werden kann. Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass es nur formlose Erklärungen betreffend die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses gegeben hatte. Unter Zitierung der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0008828) führte der Oberste Gerichtshof aus, dass den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und das Schriftformgebot nur für Kündigungserklärungen normieren wollten. Den Kollektivvertragsparteien könne nicht unterstellt werden, dass ihnen nicht bekannt war, dass neben der (formlos möglichen) einvernehmlichen Beendigung einerseits und der ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses andererseits auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund besteht. Daraus folge, dass Artikel römisch elf, Punkt 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe dahin auszulegen sei, dass das Schriftformgebot nur für Kündigungserklärungen, nicht aber für die Erklärung des vorzeitigen Austritts bzw für die Entlassung eines Dienstnehmers zu gelten hat.
Diese Erwägungen lassen sich auch auf § 41 des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für Redakteure und Reporter von Tageszeitungen übertragen. Auch hier ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, dass ihnen die Möglichkeit anderer Beendigungsmöglichkeiten bekannt war, das Schriftlichkeitsgebot daher ausdrücklich nur für die Kündigung Geltung haben sollte. Insbesondere musste den Kollektivvertragsparteien auch die Beendigung des Dienstverhältnisses in einem zulässigerweise vereinbarten Probemonat präsent gewesen sein. Somit kann nicht unterstellt werden, dass die Kollektivvertragsparteien die jederzeit und ohne Angaben von Gründen gegebene Auflösbarkeit eines Probedienstverhältnisses dadurch erschweren wollten, dass auch dafür die Formvorschrift wie für eine frist- und termingebundene Kündigung Geltung haben sollte. Damit bedurfte es im vorliegenden Fall keiner schriftlichen Auflösungserklärung.Diese Erwägungen lassen sich auch auf Paragraph 41, des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für Redakteure und Reporter von Tageszeitungen übertragen. Auch hier ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, dass ihnen die Möglichkeit anderer Beendigungsmöglichkeiten bekannt war, das Schriftlichkeitsgebot daher ausdrücklich nur für die Kündigung Geltung haben sollte. Insbesondere musste den Kollektivvertragsparteien auch die Beendigung des Dienstverhältnisses in einem zulässigerweise vereinbarten Probemonat präsent gewesen sein. Somit kann nicht unterstellt werden, dass die Kollektivvertragsparteien die jederzeit und ohne Angaben von Gründen gegebene Auflösbarkeit eines Probedienstverhältnisses dadurch erschweren wollten, dass auch dafür die Formvorschrift wie für eine frist- und termingebundene Kündigung Geltung haben sollte. Damit bedurfte es im vorliegenden Fall keiner schriftlichen Auflösungserklärung.
Die Einwendungen zur angeblich mangelnden Kompetenz des Chefredakteurs, ein Probedienstverhältnis aufzulösen, gehen an der ausdrücklichen Feststellung vorbei, dass der Vorgesetzte des Klägers von beiden Geschäftsführern ermächtigt war, während der Probezeit das Dienstverhältnis mit dem Kläger jederzeit aufzulösen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Einwendungen zur angeblich mangelnden Kompetenz des Chefredakteurs, ein Probedienstverhältnis aufzulösen, gehen an der ausdrücklichen Feststellung vorbei, dass der Vorgesetzte des Klägers von beiden Geschäftsführern ermächtigt war, während der Probezeit das Dienstverhältnis mit dem Kläger jederzeit aufzulösen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.