Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Revisionswerber aus der Vorschreibung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages durch die N***** und die Bezeichnung der Mutter des Beklagten als Mieterin bzw Nutzungsberechtigte auf die Begründung eines direkten Miet- oder Nutzungsverhältnisses nach dem WGG schließt, weiters ins Treffen führt, es handle sich um keine Dienstwohnung und schließlich die Passivlegitimation des Beklagten in Zweifel zieht, sei er auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils sowie auf MietSlg 23.539, 22.525 und 33.542 verwiesen (§ 48 ASGG).Soweit der Revisionswerber aus der Vorschreibung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages durch die N***** und die Bezeichnung der Mutter des Beklagten als Mieterin bzw Nutzungsberechtigte auf die Begründung eines direkten Miet- oder Nutzungsverhältnisses nach dem WGG schließt, weiters ins Treffen führt, es handle sich um keine Dienstwohnung und schließlich die Passivlegitimation des Beklagten in Zweifel zieht, sei er auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils sowie auf MietSlg 23.539, 22.525 und 33.542 verwiesen (Paragraph 48, ASGG).
Hingegen ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, nur im Ergebnis richtig, da das Berufungsgericht in seiner Argumentation nur auf die durch das 1.WÄG geschaffene Rechtslage Bezug nahm, nach der ausschließlich auf die Vermietung durch eine gemeinnützige Bauvereinigung abgestellt wurde (siehe Würth Erstes WÄG und Fragen des WGG, WoBl 1988, 60 ff [62]). Nach den §§ 1 Abs 3 MRG und 20 Abs 1 WGG jeweils idF des 2.WÄG kommt es hingegen nur mehr auf die Errichtung durch eine gemeinnützige Bauvereinigung an (siehe Würth in Rummel ABGB2 II § 1 MRG Rz 22; derselbe, 2.WÄG - ein Überblick, WoBl 1991, 25 ff [26]). Des weiteren ist nach § 2 Abs 1 MRG idF des 3.WÄG als Hauptmieter auch der Mietvertrag mit dem Mieter eines ganzen Hauses als Hauptmiete zu behandeln, wobei als Partner dieses Hauptmietverhältnisses nicht der Eigentümer des Hauses, sondern der Generalmieter anzusehen ist (siehe Iro, Die Hauptmiete nach demHingegen ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, nur im Ergebnis richtig, da das Berufungsgericht in seiner Argumentation nur auf die durch das 1.WÄG geschaffene Rechtslage Bezug nahm, nach der ausschließlich auf die Vermietung durch eine gemeinnützige Bauvereinigung abgestellt wurde (siehe Würth Erstes WÄG und Fragen des WGG, WoBl 1988, 60 ff [62]). Nach den Paragraphen eins, Absatz 3, MRG und 20 Absatz eins, WGG jeweils in der Fassung des 2.WÄG kommt es hingegen nur mehr auf die Errichtung durch eine gemeinnützige Bauvereinigung an (siehe Würth in Rummel ABGB2 römisch zwei Paragraph eins, MRG Rz 22; derselbe, 2.WÄG - ein Überblick, WoBl 1991, 25 ff [26]). Des weiteren ist nach Paragraph 2, Absatz eins, MRG in der Fassung des 3.WÄG als Hauptmieter auch der Mietvertrag mit dem Mieter eines ganzen Hauses als Hauptmiete zu behandeln, wobei als Partner dieses Hauptmietverhältnisses nicht der Eigentümer des Hauses, sondern der Generalmieter anzusehen ist (siehe Iro, Die Hauptmiete nach dem
3. WÄG, WoBl 1994, 125 ff [130 f]; Tades-Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ 1994, Heft 1 A, 1 ff [23]). Nach § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG idF des 2.WÄG ist für die Anwendung von § 14 MRG auch auf Dienstwohnungen neben der Errichtung der Baulichkeit durch eine gemeinnützige Bauvereinigung lediglich maßgeblich, daß die Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände der Baulichkeit im Eigentum einer gemeinnützigen Bauvereinigung stehen, nicht aber - wie nach der bisherigen Rechtslage - daß die gemeinnützige Bauvereinigung Partnerin des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages ist.3. WÄG, WoBl 1994, 125 ff [130 f]; Tades-Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ 1994, Heft 1 A, 1 ff [23]). Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG in der Fassung des 2.WÄG ist für die Anwendung von Paragraph 14, MRG auch auf Dienstwohnungen neben der Errichtung der Baulichkeit durch eine gemeinnützige Bauvereinigung lediglich maßgeblich, daß die Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände der Baulichkeit im Eigentum einer gemeinnützigen Bauvereinigung stehen, nicht aber - wie nach der bisherigen Rechtslage - daß die gemeinnützige Bauvereinigung Partnerin des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages ist.
Aus den Materialien (AB 52 BlgNR 18.GP, 3 sowie 4 ff) ist folgendes
über die mit der Änderung der §§ 20 WGG und 1 Abs 3 MRG verfolgte
Absicht zu entnehmen: - Zu Art I Z 1 (§ 20 WGG) - "... Wird eine
Baulichkeit nach dem für gemeinnützige Bauvereinigungen prägenden
Kostendeckungsprinzip im eigenen Namen errichtet, richtet sich die
weitere Bewirtschaftung und Nutzung dieser Baulichkeit grundsätzlich
für den Rest ihres Bestandes nach den §§ 13 bis 22 WGG ... In allen
diesen Fällen bleiben für die aufrechten Miet- und sonstigen Nutzungsverhältnisse die §§ 14 bis 22 WGG aufrecht" und - zum Art II Z 1 (§ 1 Abs 3 MRG) - "Das Anliegen des neu gefaßten § 20 WGG ist es, die vom "Volkswohnungswesen" geprägte soziale Bindung gegen wesensändernde unbeabsichtigte Rechtsänderungen stärker abzusichern, um die Sozialpflichtigkeit dieses Wohnbestandes gezielter umsetzen zu können. Nach den Regeln des WGG errichtete Baulichkeiten sollen grundsätzlich dieses Rechtsstatut beibehalten. Damit soll das leitende Prinzip des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts, das in der funktionellen Inpflichtnahme gemeinnütziger Bauvereinigungen für Zwecke des öffentlichen Wohls (vgl Funk in Korinek-Krejci, Handbuch des Bau- und Wohnungsrechts III - Syst-1,8) besteht, gewahrt bleiben ...". In diesem Sinn ist die im § 1 Abs 2 WGG enthaltene programmatische Erklärung zu verstehen, daß Bauvereinigungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt sind, ihre Tätigkeiten unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohn- und Siedlungswesens zu richten und ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen haben (siehe Funk aaO). Stellt man auf die Absicht des Gesetzgebers bei Novellierung des § 20 WGG durch das 2.WÄG ab, dann sollten die von den gemeinnützigen Bauvereinigungen aus ihrem Vermögen sowie aus öffentlichen Förderungsmitteln (und Beiträgen der unmittelbar Nutzungsberechtigten) errichteten Wohnungen unabhängig vom weiteren rechtlichen Schicksal des Gebäudes weiterhin der Mietzinsbildung nach dem Kostendeckungsprinzip des WGG unterliegen (siehe auch Meinhart-Österreicher in "Die WGG-Novelle im 2.WÄG" WoBl 1991, 85 ff [94]: Gesetzeszweck ist das Bewahren gemeinnützigkeitsrechtlicher Kalkulation mit ihren Vorteilen für die Mieter und Nutzungsberechtigten ["Was einmal WGG ist, bleibt immer WGG"]). Mit dieser Gemeinwohlverpflichtung und dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz ist es auch nicht vereinbar, Mieter derartiger Wohnungen, die ebenso wie andere Nutzungsberechtigte einen kostendeckenden Mietzins nach den Vorschriften des WGG leisten, bezüglich des Kündigungsschutzes und Eintrittsrechtes nur deshalb schlechter zu stellen, weil ihr Dienstgeber Einfluß auf die Vergabe der Wohnungen nahm; andererseits widerspricht es auch der Gemeinwohlverpflichtung und dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, aus dem Vermögen gemeinnütziger Bauvereinigungen und öffentlichen Förderungsmitteln (sowie allfälligen Eigenbeiträgen der unmittelbaren Benützer) errichtete Wohnungen bestimmten Arbeitgebern als Dienstwohnungen für ihre Arbeitnehmer zu überlassen (vgl auch Funk, Verfassungsrechtliche Fragen des MRG, in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 1 ff [25 f]). Auch wenn mit der Änderung des § 20 WGG durch das 2.WÄG in bestehende Verträge zwischen gemeinnützigen Bauvereinigungen und Arbeitgebern eingegriffen worden sein sollte, würde damit nur dem Allgemeininteresse im Sinne des Art 1 1.ZP zur MRK an einer Gleichbehandlung der Nutzungsberechtigten der von einer gemeinnützigen Bauvereinigung mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen gegenüber dem nicht schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers an einer Vergabe dieser Wohnungen nur an seine Arbeitnehmer der Vorzug gegeben.diesen Fällen bleiben für die aufrechten Miet- und sonstigen Nutzungsverhältnisse die Paragraphen 14 bis 22 WGG aufrecht" und - zum Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (Paragraph eins, Absatz 3, MRG) - "Das Anliegen des neu gefaßten Paragraph 20, WGG ist es, die vom "Volkswohnungswesen" geprägte soziale Bindung gegen wesensändernde unbeabsichtigte Rechtsänderungen stärker abzusichern, um die Sozialpflichtigkeit dieses Wohnbestandes gezielter umsetzen zu können. Nach den Regeln des WGG errichtete Baulichkeiten sollen grundsätzlich dieses Rechtsstatut beibehalten. Damit soll das leitende Prinzip des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts, das in der funktionellen Inpflichtnahme gemeinnütziger Bauvereinigungen für Zwecke des öffentlichen Wohls vergleiche Funk in Korinek-Krejci, Handbuch des Bau- und Wohnungsrechts römisch drei - Syst-1,8) besteht, gewahrt bleiben ...". In diesem Sinn ist die im Paragraph eins, Absatz 2, WGG enthaltene programmatische Erklärung zu verstehen, daß Bauvereinigungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt sind, ihre Tätigkeiten unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohn- und Siedlungswesens zu richten und ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen haben (siehe Funk aaO). Stellt man auf die Absicht des Gesetzgebers bei Novellierung des Paragraph 20, WGG durch das 2.WÄG ab, dann sollten die von den gemeinnützigen Bauvereinigungen aus ihrem Vermögen sowie aus öffentlichen Förderungsmitteln (und Beiträgen der unmittelbar Nutzungsberechtigten) errichteten Wohnungen unabhängig vom weiteren rechtlichen Schicksal des Gebäudes weiterhin der Mietzinsbildung nach dem Kostendeckungsprinzip des WGG unterliegen (siehe auch Meinhart-Österreicher in "Die WGG-Novelle im 2.WÄG" WoBl 1991, 85 ff [94]: Gesetzeszweck ist das Bewahren gemeinnützigkeitsrechtlicher Kalkulation mit ihren Vorteilen für die Mieter und Nutzungsberechtigten ["Was einmal WGG ist, bleibt immer WGG"]). Mit dieser Gemeinwohlverpflichtung und dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz ist es auch nicht vereinbar, Mieter derartiger Wohnungen, die ebenso wie andere Nutzungsberechtigte einen kostendeckenden Mietzins nach den Vorschriften des WGG leisten, bezüglich des Kündigungsschutzes und Eintrittsrechtes nur deshalb schlechter zu stellen, weil ihr Dienstgeber Einfluß auf die Vergabe der Wohnungen nahm; andererseits widerspricht es auch der Gemeinwohlverpflichtung und dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, aus dem Vermögen gemeinnütziger Bauvereinigungen und öffentlichen Förderungsmitteln (sowie allfälligen Eigenbeiträgen der unmittelbaren Benützer) errichtete Wohnungen bestimmten Arbeitgebern als Dienstwohnungen für ihre Arbeitnehmer zu überlassen vergleiche auch Funk, Verfassungsrechtliche Fragen des MRG, in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 1 ff [25 f]). Auch wenn mit der Änderung des Paragraph 20, WGG durch das 2.WÄG in bestehende Verträge zwischen gemeinnützigen Bauvereinigungen und Arbeitgebern eingegriffen worden sein sollte, würde damit nur dem Allgemeininteresse im Sinne des Artikel eins, 1.ZP zur MRK an einer Gleichbehandlung der Nutzungsberechtigten der von einer gemeinnützigen Bauvereinigung mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen gegenüber dem nicht schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers an einer Vergabe dieser Wohnungen nur an seine Arbeitnehmer der Vorzug gegeben.
Ganz anders ist die Situation, wenn der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, die Wohnung selbst zu einer erheblich unter den nach dem WGG für gleichartige Wohnungen gebührenden Nutzungsentgelt liegenden Vergütung an seine Arbeitnehmer vergibt. Ein derartiger Nutzungsvertrag fiel bisher nicht unter die Bestimmungen des WGG bezüglich der Zinsbildung und ist wohl kein legitimes öffentliches Interesse daran gegeben, den auf diese Weise begünstigten Mieter dem eine kostendeckende Miete nach dem WGG zahlenden Nutzungsberechtigten gleichzustellen und - nach Wegfall des Dienstverhältnisses als Grund für die niedrige Miete - sogar noch durch Beibehaltung dieser günstigen Konditionen besserzustellen. Hingegen würde durch die weitgehende Einschränkung der durch eine erhebliche Eigenleistung des Arbeitgebers erst geschaffenen Verfügungsberechtigung über zu nicht kostendeckenden Mieten vergebene Wohnungen ohne sachliche Rechtfertigung in die nach Art 5 StGG und Art 1 1.ZP zur MRK geschützten Rechte des Arbeitgebers eingegriffen (vgl Funk, Verfassungsrechtliche Fragen des MRG, aaO, 24). Daß der Gesetzgeber diesem Gesichtspunkt für die Schutzwürdigkeit der Arbeitgeberinteressen an einer Dienstwohnung große Bedeutung beimißt, zeigt die Regelung des § 88 Abs 1 Z 2 EheG, nach der die Zuweisung einer Dienstwohnung nur dann von der Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe zuständigen Rechtsträgers abhängig gemacht wird, wenn sie unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird (siehe AB 916 BlgNR 14.GP, 17; Hofmann-Wellenhof, Dienstwohnung und Mietrechtsgesetz in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 121 ff [126]; vgl Wachter, Die Herausnahme von Dienst-, Natural- und Werkswohnungen aus dem Mietrechtsgesetz, RdW 1983, 76 ff [82]).Ganz anders ist die Situation, wenn der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, die Wohnung selbst zu einer erheblich unter den nach dem WGG für gleichartige Wohnungen gebührenden Nutzungsentgelt liegenden Vergütung an seine Arbeitnehmer vergibt. Ein derartiger Nutzungsvertrag fiel bisher nicht unter die Bestimmungen des WGG bezüglich der Zinsbildung und ist wohl kein legitimes öffentliches Interesse daran gegeben, den auf diese Weise begünstigten Mieter dem eine kostendeckende Miete nach dem WGG zahlenden Nutzungsberechtigten gleichzustellen und - nach Wegfall des Dienstverhältnisses als Grund für die niedrige Miete - sogar noch durch Beibehaltung dieser günstigen Konditionen besserzustellen. Hingegen würde durch die weitgehende Einschränkung der durch eine erhebliche Eigenleistung des Arbeitgebers erst geschaffenen Verfügungsberechtigung über zu nicht kostendeckenden Mieten vergebene Wohnungen ohne sachliche Rechtfertigung in die nach Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1.ZP zur MRK geschützten Rechte des Arbeitgebers eingegriffen vergleiche Funk, Verfassungsrechtliche Fragen des MRG, aaO, 24). Daß der Gesetzgeber diesem Gesichtspunkt für die Schutzwürdigkeit der Arbeitgeberinteressen an einer Dienstwohnung große Bedeutung beimißt, zeigt die Regelung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, EheG, nach der die Zuweisung einer Dienstwohnung nur dann von der Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe zuständigen Rechtsträgers abhängig gemacht wird, wenn sie unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird (siehe Ausschussbericht 916 BlgNR 14.GP, 17; Hofmann-Wellenhof, Dienstwohnung und Mietrechtsgesetz in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 121 ff [126]; vergleiche Wachter, Die Herausnahme von Dienst-, Natural- und Werkswohnungen aus dem Mietrechtsgesetz, RdW 1983, 76 ff [82]).
§ 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG ist daher bei verfassungskonformer und an den Absichten des Gesetzgebers orientierter Interpretation nicht auf Dienstwohnungen zu beziehen, die zwar von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurden, zu denen der Dienstgeber aber eine erhebliche Eigenleistung erbracht hat und die daher vom Dienstgeber mit Generalmietvertrag zu einem erheblich unter dem sonst nach dem WGG zu leistenden, kostendeckenden Mietzins gemietet und sodann auch zu einer erheblich unter dem kostendeckenden Nutzungsentgelt nach dem WGG liegenden Vergütung an seine Dienstnehmer vergeben wurden.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG ist daher bei verfassungskonformer und an den Absichten des Gesetzgebers orientierter Interpretation nicht auf Dienstwohnungen zu beziehen, die zwar von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurden, zu denen der Dienstgeber aber eine erhebliche Eigenleistung erbracht hat und die daher vom Dienstgeber mit Generalmietvertrag zu einem erheblich unter dem sonst nach dem WGG zu leistenden, kostendeckenden Mietzins gemietet und sodann auch zu einer erheblich unter dem kostendeckenden Nutzungsentgelt nach dem WGG liegenden Vergütung an seine Dienstnehmer vergeben wurden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.