Rechtssatz RS0095174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095174
Entscheidungsdatum
17.01.1996
Norm
ABGB §1090 IIb
MRG §1 Abs2 Z2
MRG §14
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 litb
Rechtssatz
§ 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG in der Fassung des 2. WÄG ist nicht auf Dienstwohnungen zu beziehen, die zwar von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurden, zu denen der Dienstgeber aber eine erhebliche Eigenleistung erbracht hat und die daher vom Dienstgeber mit Generalmietvertrag zu einem erheblich unter dem sonst nach dem WGG zu leistenden, kostendeckenden Mietzins gemietet und sodann auch zu einer erheblich unter dem kostendeckenden Nutzungsentgelt nach dem WGG liegenden Vergütung an seine Dienstnehmer vergeben wurden.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG in der Fassung des 2. WÄG ist nicht auf Dienstwohnungen zu beziehen, die zwar von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurden, zu denen der Dienstgeber aber eine erhebliche Eigenleistung erbracht hat und die daher vom Dienstgeber mit Generalmietvertrag zu einem erheblich unter dem sonst nach dem WGG zu leistenden, kostendeckenden Mietzins gemietet und sodann auch zu einer erheblich unter dem kostendeckenden Nutzungsentgelt nach dem WGG liegenden Vergütung an seine Dienstnehmer vergeben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095174
Dokumentnummer
JJR_19960117_OGH0002_009OBA00168_9500000_001