Die Revision ist zulässig, obgleich das Berufungsgericht entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 4 ASGG eine den Betrag von S 50.000 nicht übersteigende Bewertung des Streitgegenstandes vornahm und aussprach, daß die Revision nicht zulässig sei. Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nämlich nach dem allein maßgeblichen Klagevorbringen um ein besonderes Feststellungsverfahren im Sinne des § 54 Abs. 1 ASGG, dem die strittige Frage zugrundeliegt, ob einzelne Arbeitnehmer im Wege einer betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers erworben haben, sohin um eine Arbeitsrechtssache gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 ASGG. In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 ASGG ist aber die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 ASGG zulässig (§ 46 Abs. 3 ASGG). Die diesbezüglichen Aussprüche des Berufungsgerichtes sind somit ebenso verfehlt wie die auf § 58 Abs. 1 ASGG gestützte Kostenentscheidung. ein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch im Sinne des II. Teils des ArbVG wurde vom Kläger nicht geltend gemacht.Die Revision ist zulässig, obgleich das Berufungsgericht entgegen der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, ASGG eine den Betrag von S 50.000 nicht übersteigende Bewertung des Streitgegenstandes vornahm und aussprach, daß die Revision nicht zulässig sei. Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nämlich nach dem allein maßgeblichen Klagevorbringen um ein besonderes Feststellungsverfahren im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, dem die strittige Frage zugrundeliegt, ob einzelne Arbeitnehmer im Wege einer betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers erworben haben, sohin um eine Arbeitsrechtssache gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG ist aber die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig (Paragraph 46, Absatz 3, ASGG). Die diesbezüglichen Aussprüche des Berufungsgerichtes sind somit ebenso verfehlt wie die auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG gestützte Kostenentscheidung. ein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch im Sinne des römisch zwei. Teils des ArbVG wurde vom Kläger nicht geltend gemacht.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Soweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge die Ansicht vertritt, bei der Freimilchgewährung habe es sich um eine von der Einrichtung der Werksküche unabhängige vorbehaltlose Naturalzuwendung des Arbeitgebers an individuell bestimmte Arbeitnehmer gehandelt, die im Ergebnis einem Naturalentgelt gleichzuhalten sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß sowohl die Organsiation der Einrichtung als auch die Widmung der Aktion gegen eine solche Auffassung sprechen.
Es ist davon auszugehen, daß nach Lehre und Rechtsprechung Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sport- und Fitneßeinrichtungen, Werkskinos, Erholungs- und Urlaubsheime, Pendlerbusse udgl typischerweise als Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 95 ArbVG in Betracht kommen (Strasser in KommzArbVG 512 f; ders in Arbeitsrecht2 II 292; ZAS 1988/23 ÄStöhr-KohlmaierÜ; Cerny, ArbVG8 364; 9 Ob A 288/88 ua). Auch die gegenständliche Freimilchvergabe fällt ihrer Art und ihrem Zweck nach (Schutz vor Gesundheitsgefährdung an bestimmten Arbeitsplätzen) unter den Begriff einer betrieblichen Wohlfahrtsmaßnahme, da sie auch die erforderliche hinreichende Institutionalisierung erfahren hat. Es trifft entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht zu, daß die Werksküche der Beklagten lediglich als eine Art "Zahlstelle" des Naturalentgelts fungierte. Die jeweils Bezugsberechtigten mußten im Personalbüro in Evidenz gehalten werden, die Verrechnung der Kosten erfolgte im Rahmen eines eigenen Budgetpostens der "allgemeinen Verwaltung" und ein Arbeitnehmer war in der Werksküche damit betraut, die benötigten Mengen an Milch zu bestellen, zu übernehmen, zu kontrollieren und das anfallende Leergut zu verwalten. Es lag somit kein Bündel von Leistungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer vor, wie zB bei Deputatleistungen oder Leistungen finanzieller Natur (vgl Arb 9.812 - Flugbegünstigungen), sondern es bestand in der Werksküche eine zur Benützung offenstehende Einrichtung, die sich an jene Arbeitnehmer der Beklagten richtete, welche die Benützungsvoraussetzungen erfüllten (vgl Eypeltauer, Die Mitwirkung des Betriebsrats an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, DRdA 1986, 194 ff, 201).Es ist davon auszugehen, daß nach Lehre und Rechtsprechung Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sport- und Fitneßeinrichtungen, Werkskinos, Erholungs- und Urlaubsheime, Pendlerbusse udgl typischerweise als Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des Paragraph 95, ArbVG in Betracht kommen (Strasser in KommzArbVG 512 f; ders in Arbeitsrecht2 römisch zwei 292; ZAS 1988/23 ÄStöhr-KohlmaierÜ; Cerny, ArbVG8 364; 9 Ob A 288/88 ua). Auch die gegenständliche Freimilchvergabe fällt ihrer Art und ihrem Zweck nach (Schutz vor Gesundheitsgefährdung an bestimmten Arbeitsplätzen) unter den Begriff einer betrieblichen Wohlfahrtsmaßnahme, da sie auch die erforderliche hinreichende Institutionalisierung erfahren hat. Es trifft entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht zu, daß die Werksküche der Beklagten lediglich als eine Art "Zahlstelle" des Naturalentgelts fungierte. Die jeweils Bezugsberechtigten mußten im Personalbüro in Evidenz gehalten werden, die Verrechnung der Kosten erfolgte im Rahmen eines eigenen Budgetpostens der "allgemeinen Verwaltung" und ein Arbeitnehmer war in der Werksküche damit betraut, die benötigten Mengen an Milch zu bestellen, zu übernehmen, zu kontrollieren und das anfallende Leergut zu verwalten. Es lag somit kein Bündel von Leistungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer vor, wie zB bei Deputatleistungen oder Leistungen finanzieller Natur vergleiche Arb 9.812 - Flugbegünstigungen), sondern es bestand in der Werksküche eine zur Benützung offenstehende Einrichtung, die sich an jene Arbeitnehmer der Beklagten richtete, welche die Benützungsvoraussetzungen erfüllten vergleiche Eypeltauer, Die Mitwirkung des Betriebsrats an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, DRdA 1986, 194 ff, 201).
Es mag zutreffen, daß auch Sozialleistungen, die regelmäßig und ohne Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit gewährt werden, gemäß § 863 ABGB Bestandteil des einzelnen Arbeitsvertrages werden können und sohin eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründen, diese Leistung auch in Hinkunft zu erbringen. Diese Verbindlichkeit hätte jedoch einen entsprechenden (erkennbaren) Verpflichtungswillen des Arbeitgebers zur Voraussetzung, daß dem einzelnen Arbeitnehmer die Sozialleistung unabhängig davon garantiert werde, ob die dazu erforderliche Einrichtung weiterbesteht oder nicht. Zur Aufrechterhaltung der Wohlfahrtseinrichtung an sich ist der Arbeitgeber diesbezüglich nicht verpflichtet (Eypeltauer aaO 201; 9 Ob A 288/88 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Freimilch in abgestuften Mengen nur jenen Arbeitnehmern der Beklagten gewährt, die an bestimmten (exponierten) Arbeitsplätzen gearbeitet haben; sei es wegen des Kontakts mit Eisenspänen oder Öl, sei es wegen des bei den Lichtpausmaschinen verwendeten Salmiaks. Die Leistungen erfolgten sohin nicht personen-, sondern arbeitsplatzbezogen. Die Sozialmaßnahme diente der Vorsorge vor möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigung der betroffenen Arbeitnehmer. Insoweit hatte die Evidenzhaltung im Lohnbüro nur den Zweck, den Kreis der (jeweils) Benützungsberechtigten zu erfassen; dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Sozialleistung ungeachtet der gesundheitsbezogenen Widmung ohnehin von vornherein ganz bestimmten Arbeitnehmern zugekommen wäre. Dazu hätte es nur einer Namensliste in der Werksküche bedurft. Der Kläger hat dazu gar nicht behauptet, daß etwa auch Arbeitnehmer, die ihren kontaktgefährdeten Arbeitsplatz gewechselt oder die möglicherweise gesundheitsbeeinträchtigende Arbeit aufgegeben haben, allenfalls weiterhin im Genuß der Milchaktion geblieben sind. Demzufolge konnte sich der Verpflichtungswille der Beklagten aber untrennbar nur auf jene (wechselnde) Gruppe von Arbeitnehmern beziehen, die die Benützungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllten, so daß die Möglichkeit der Benützung der Wohlfahrtseinrichtung nicht individueller Vertragsbestandteil werden konnte (vgl Eypeltauer aaO; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3, 190). Der Kläger kann sich nach den Feststellungen weder auf anderweitige Einzelzusagen der Beklagten noch auf eine über die aufgezeigte Benützungsmöglichkeit hinausreichende betriebliche Übung mit Erfolg berufen. Hätte die Ausgabe von Freimilch Inhalt bestimmter Einzelarbeitsverträge werden sollen, hätte für die jeweils betroffenen Arbeitnehmer kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleiben dürfen (§ 863 ABGB), daß sich die Beklagte bestimmten Arbeitnehmern gegenüber für die Zukunft unwiderruflich verpflichten habe wollen, an sie unabhängig an welchem Arbeitsplatz sie gerade beschäftigt sind und unabhängig von Erwägungen der Gesundheitsvorsorge weiterhin Freimilch auszugeben bzw für den Fall der Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung eine finanzielle Abgeltung zu gewähren (ZAS 1988/23 = DRdA 1989/13 = Arb 10.609 mwH; 9 Ob A 288/88). Dies ist hier nicht der Fall.Es mag zutreffen, daß auch Sozialleistungen, die regelmäßig und ohne Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit gewährt werden, gemäß Paragraph 863, ABGB Bestandteil des einzelnen Arbeitsvertrages werden können und sohin eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründen, diese Leistung auch in Hinkunft zu erbringen. Diese Verbindlichkeit hätte jedoch einen entsprechenden (erkennbaren) Verpflichtungswillen des Arbeitgebers zur Voraussetzung, daß dem einzelnen Arbeitnehmer die Sozialleistung unabhängig davon garantiert werde, ob die dazu erforderliche Einrichtung weiterbesteht oder nicht. Zur Aufrechterhaltung der Wohlfahrtseinrichtung an sich ist der Arbeitgeber diesbezüglich nicht verpflichtet (Eypeltauer aaO 201; 9 Ob A 288/88 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Freimilch in abgestuften Mengen nur jenen Arbeitnehmern der Beklagten gewährt, die an bestimmten (exponierten) Arbeitsplätzen gearbeitet haben; sei es wegen des Kontakts mit Eisenspänen oder Öl, sei es wegen des bei den Lichtpausmaschinen verwendeten Salmiaks. Die Leistungen erfolgten sohin nicht personen-, sondern arbeitsplatzbezogen. Die Sozialmaßnahme diente der Vorsorge vor möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigung der betroffenen Arbeitnehmer. Insoweit hatte die Evidenzhaltung im Lohnbüro nur den Zweck, den Kreis der (jeweils) Benützungsberechtigten zu erfassen; dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Sozialleistung ungeachtet der gesundheitsbezogenen Widmung ohnehin von vornherein ganz bestimmten Arbeitnehmern zugekommen wäre. Dazu hätte es nur einer Namensliste in der Werksküche bedurft. Der Kläger hat dazu gar nicht behauptet, daß etwa auch Arbeitnehmer, die ihren kontaktgefährdeten Arbeitsplatz gewechselt oder die möglicherweise gesundheitsbeeinträchtigende Arbeit aufgegeben haben, allenfalls weiterhin im Genuß der Milchaktion geblieben sind. Demzufolge konnte sich der Verpflichtungswille der Beklagten aber untrennbar nur auf jene (wechselnde) Gruppe von Arbeitnehmern beziehen, die die Benützungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllten, so daß die Möglichkeit der Benützung der Wohlfahrtseinrichtung nicht individueller Vertragsbestandteil werden konnte vergleiche Eypeltauer aaO; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3, 190). Der Kläger kann sich nach den Feststellungen weder auf anderweitige Einzelzusagen der Beklagten noch auf eine über die aufgezeigte Benützungsmöglichkeit hinausreichende betriebliche Übung mit Erfolg berufen. Hätte die Ausgabe von Freimilch Inhalt bestimmter Einzelarbeitsverträge werden sollen, hätte für die jeweils betroffenen Arbeitnehmer kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleiben dürfen (Paragraph 863, ABGB), daß sich die Beklagte bestimmten Arbeitnehmern gegenüber für die Zukunft unwiderruflich verpflichten habe wollen, an sie unabhängig an welchem Arbeitsplatz sie gerade beschäftigt sind und unabhängig von Erwägungen der Gesundheitsvorsorge weiterhin Freimilch auszugeben bzw für den Fall der Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung eine finanzielle Abgeltung zu gewähren (ZAS 1988/23 = DRdA 1989/13 = Arb 10.609 mwH; 9 Ob A 288/88). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.