Rechtssatz RS0051117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051117
Entscheidungsdatum
13.11.1997
Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung kommen etwa Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sporteinrichtungen und Fitneßeinrichtungen, Werkskinos, Erholungsheime und Urlaubsheime, Pendlerbusse und dergleichen typischerweise als Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 95 ArbVG in Betracht. Auch eine Freimilchvergabe fällt ihrer Art und ihrem Zweck nach (Schutz vor Gesundheitsgefährdung an bestimmten Arbeitsplätzen) unter den Begriff einer betrieblichen Wohlfahrtsmaßnahme, wenn sie die erforderliche hinreichende Institutionalisierung erfahren hat.Nach Lehre und Rechtsprechung kommen etwa Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sporteinrichtungen und Fitneßeinrichtungen, Werkskinos, Erholungsheime und Urlaubsheime, Pendlerbusse und dergleichen typischerweise als Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des Paragraph 95, ArbVG in Betracht. Auch eine Freimilchvergabe fällt ihrer Art und ihrem Zweck nach (Schutz vor Gesundheitsgefährdung an bestimmten Arbeitsplätzen) unter den Begriff einer betrieblichen Wohlfahrtsmaßnahme, wenn sie die erforderliche hinreichende Institutionalisierung erfahren hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 170/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 170/90
Veröff: WBl 1990,376 = RdW 1991,21 = Arb 10875
- 8 ObA 219/97g
Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 219/97g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051117
Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_009OBA00170_9000000_001