Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG am fremden Vertragsbruch mitgewirkt habe, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG am fremden Vertragsbruch mitgewirkt habe, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegenzuhalten:
Das Tatsachenvorbringen der Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer in den zwischen ihnen und der Beklagten anhängig gewesenen (nun ruhenden) Verfahren in diesem Prozeß konnte trotz Verlesung dieser Akten nicht berücksichtigt werden, weil es ein eigenes Vorbringen des Klägers als Prozeßpartei nicht ersetzen konnte und als Vorbringen kein Beweisergebnis als Grundlage für Feststellungen war.
Da das in der Berufungsbeantwortung enthaltene Vorbringen des Klägers, auf die Konkurenzklausel sei aufgrund der Ergebnisse dieser anderen Verfahren verzichtet worden, der in erster Instanz erfolgten Außerstreitstellung, daß eine Konkurrenzklausel (offenbar uneingeschränkt) bestand, widersprach, handelte es sich um eine unbeachtliche Neuerung des qualifiziert vertretenen Klägers, sodaß auch allfällige Beweisergebnisse aus den anderen Prozeßakten schon aus diesem Grunde unbeachtlich gewesen wären.
Im übrigen hat der Kläger durch das Eingehen eines Gesellschafts- und Geschäftsführervertrages mit den ehemaligen Angestellten der Beklagten, mit denen eine dem Kläger bekannte Konkurrenzklausel vereinbart war, zum Betrieb eines die Beklagte konkurrenzierenden Unternehmens am fremden Vertragsbruch, der gerade im Eingehen eines konkurrenzierenden Vertragsverhältnisses lag, bewußt mitgewirkt. Weitere Umstände mußten nicht hinzutreten, um die Sittenwidrigkeit eines solchen planmäßigen Vorgehens des Klägers gegenüber der Beklagten zu begründen (ÖBl 1984, 120; ÖBl 1984, 135, ÖBl 1987, 45, insbesondere WBl 1991, 104; 4 Ob 147/93 ua).
Allfällige einseitige Falschinformationen seitens der mit der Konkurrenzklausel belasteten ehemaligen Dienstnehmer der Beklagten, daß auf die Konkurrenzklausel konkludent verzichtet worden sei, entbanden den Kläger nicht davon, sich von der Wirksamkeit des Verzichtes auch beim anderen Vertragspartner, seinen ehemaligen Dienstgeber (der Beklagten) zu überzeugen, um seine Haftung auszuschließen.
Daß die Beklagte nach § 37 Abs 3 AngG vom Angestellten, der für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen hat, anstelle eines weiteren Schadens nur die vereinbarte Konventionalstrafe verlangen kann, wirkt sich auf den außerhalb dieser Vereinbarung stehenden Kläger, für den der Schutzzweck des § 37 Abs 3 AngG daher nicht gilt, nicht aus. Die Befreiung nach § 37 Abs 3 AngG, die einem Mitschuldner der in gesetzlicher Solidarhaftung des § 17 UWG verbundenen Mitgesellschafter und -geschäftsführer zusteht, kommt nach § 894 ABGB den übrigen Mitschuldnern nicht zustatten.Daß die Beklagte nach Paragraph 37, Absatz 3, AngG vom Angestellten, der für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen hat, anstelle eines weiteren Schadens nur die vereinbarte Konventionalstrafe verlangen kann, wirkt sich auf den außerhalb dieser Vereinbarung stehenden Kläger, für den der Schutzzweck des Paragraph 37, Absatz 3, AngG daher nicht gilt, nicht aus. Die Befreiung nach Paragraph 37, Absatz 3, AngG, die einem Mitschuldner der in gesetzlicher Solidarhaftung des Paragraph 17, UWG verbundenen Mitgesellschafter und -geschäftsführer zusteht, kommt nach Paragraph 894, ABGB den übrigen Mitschuldnern nicht zustatten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.