Die Revision ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 2 Abs 3 Urlaubsgesetz sind alle bei demselben Arbeitgeber in unmittelbar vorangegangenen Arbeits(Lehr)- verhältnissen zurückgelegten Zeiten als Einheit anzusehen, gleichgültig in welcher Qualifikation (Lehrling, Arbeiter oder Angestellter) die Beschäftigung erfolgte. Demnach muß bei einer Änderung der vertraglichen Stellung des Arbeitnehmers (z.B. Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis, Übernahme eines Lehrlings als Arbeiter oder Angestellter) weder die Wartezeit nach § 2 Abs 2 neu erfüllt werden noch beginnt ein neues Arbeitsjahr (Ausschußbericht 276 BlgNr. 14.GP 2). Es bleibt vielmehr in solchen Fällen das ursprüngliche Eintrittsdatum für den Beginn des Arbeits(Urlaubs)jahres entscheidend (Cerny Urlaubsrecht4, 26). Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 8.Mai 1978 bis 31. August 1979 als Arbeiter und ab 1.September 1979 als Angestellter beschäftigt. Das Urlaubsjahr des Klägers begann daher jeweils am 8. Mai. Sein Urlaubsanspruch betrug nach § 2 Abs 1 UrlG 30 Werktage. Der Kläger geht in seinem Vorbringen abweichend vom Gesetz von der Berechnung des Urlaubsanspruches nach Arbeitstagen aus; dies kommt insbesonders auch in der Anwendung des Teilungsfaktors 22 bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsentschädigung zum Ausdruck. Auch die beklagte Partei ermittelte in ihrer Urlaubsaufstellung den Anspruch des Klägers nach Arbeitstagen. Legt man eine 5-Tage-Woche zu Grunde, so entsprechen 6 Werktage 5 Arbeitstagen. Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt daher, ausgehend von der offenbar von den Parteien gewählten Form der Ermittlung des Urlaubsanspruches, 25 Arbeitstage.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Urlaubsgesetz sind alle bei demselben Arbeitgeber in unmittelbar vorangegangenen Arbeits(Lehr)- verhältnissen zurückgelegten Zeiten als Einheit anzusehen, gleichgültig in welcher Qualifikation (Lehrling, Arbeiter oder Angestellter) die Beschäftigung erfolgte. Demnach muß bei einer Änderung der vertraglichen Stellung des Arbeitnehmers (z.B. Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis, Übernahme eines Lehrlings als Arbeiter oder Angestellter) weder die Wartezeit nach Paragraph 2, Absatz 2, neu erfüllt werden noch beginnt ein neues Arbeitsjahr (Ausschußbericht 276 BlgNr. 14.Gesetzgebungsperiode 2). Es bleibt vielmehr in solchen Fällen das ursprüngliche Eintrittsdatum für den Beginn des Arbeits(Urlaubs)jahres entscheidend (Cerny Urlaubsrecht4, 26). Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 8.Mai 1978 bis 31. August 1979 als Arbeiter und ab 1.September 1979 als Angestellter beschäftigt. Das Urlaubsjahr des Klägers begann daher jeweils am 8. Mai. Sein Urlaubsanspruch betrug nach Paragraph 2, Absatz eins, UrlG 30 Werktage. Der Kläger geht in seinem Vorbringen abweichend vom Gesetz von der Berechnung des Urlaubsanspruches nach Arbeitstagen aus; dies kommt insbesonders auch in der Anwendung des Teilungsfaktors 22 bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsentschädigung zum Ausdruck. Auch die beklagte Partei ermittelte in ihrer Urlaubsaufstellung den Anspruch des Klägers nach Arbeitstagen. Legt man eine 5-Tage-Woche zu Grunde, so entsprechen 6 Werktage 5 Arbeitstagen. Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt daher, ausgehend von der offenbar von den Parteien gewählten Form der Ermittlung des Urlaubsanspruches, 25 Arbeitstage.
Der Kläger begehrt Urlaubsentschädigung für 49 Arbeitstage. Da sein Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nur 25 Arbeitstage betrug, ergibt sich, daß 24 Arbeitstage an Urlaub aus einem früheren Urlaubsjahr stammen und daher fast der gesamte Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Vorjahr offen war.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 4 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch Kündigung seitens des Arbeitgebers endet, die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte, oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß in Fällen in denen die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate beträgt, der Urlaub grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu verbrauchen ist. Der Arbeitnehmer muß den vom Arbeitgeber angebotenen Urlaub konsumieren, wenn für ihn eine Erholungsmöglichkeit besteht (Dusak, Ausgewählte Probleme des Urlaubsrechtes, ZAS. 1985, 54 ff., insbesonders 63). Für diesen Fall besteht daher eine vom § 4 Abs 1 UrlG, welche Bestimmung grundsätzlich vom Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung ausgeht, abweichende Regelung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG ist der Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist als Regelfall vorgesehen. Zu prüfen war aber, ob dem Kläger ein Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist zumutbar war oder nicht. Das Kriterium für diese Beurteilung bildet die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers während der für den Urlaubsverbrauch zur Verfügung stehenden Zeit. Ansatzpunkte für die Beurteilung der Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers sind dessen Urlaubspläne (Reisetermin, Buchungen), die Ferienzeit der Kinder, die Situation des berufstätigen Ehegatten, Familienangelegenheiten; ferner bei Mehrfach- oder Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit der Freistellung in anderen Arbeitsverhältnissen, Fortbildungsinteressen und wohl auch ein Bedürfnis einer gewissen Regelmäßigkeit des Urlaubsverbrauches (Arb. 9721).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG gebührt dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch Kündigung seitens des Arbeitgebers endet, die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte, oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß in Fällen in denen die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate beträgt, der Urlaub grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu verbrauchen ist. Der Arbeitnehmer muß den vom Arbeitgeber angebotenen Urlaub konsumieren, wenn für ihn eine Erholungsmöglichkeit besteht (Dusak, Ausgewählte Probleme des Urlaubsrechtes, ZAS. 1985, 54 ff., insbesonders 63). Für diesen Fall besteht daher eine vom Paragraph 4, Absatz eins, UrlG, welche Bestimmung grundsätzlich vom Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung ausgeht, abweichende Regelung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG ist der Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist als Regelfall vorgesehen. Zu prüfen war aber, ob dem Kläger ein Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist zumutbar war oder nicht. Das Kriterium für diese Beurteilung bildet die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers während der für den Urlaubsverbrauch zur Verfügung stehenden Zeit. Ansatzpunkte für die Beurteilung der Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers sind dessen Urlaubspläne (Reisetermin, Buchungen), die Ferienzeit der Kinder, die Situation des berufstätigen Ehegatten, Familienangelegenheiten; ferner bei Mehrfach- oder Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit der Freistellung in anderen Arbeitsverhältnissen, Fortbildungsinteressen und wohl auch ein Bedürfnis einer gewissen Regelmäßigkeit des Urlaubsverbrauches (Arb. 9721).
Der Kläger hat zur Begründung seiner Auffassung, daß ihm der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen sei, ausschließlich vorgebracht, daß für ihn wegen der erforderlichen Postensuche keine Erholungsmöglichkeit bestanden habe. Die Notwendigkeit der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz während der Kündigungsfrist ist zweifellos für den Arbeitnehmer eine sehr ins Gewicht fallende Belastung, doch darf nicht übersehen werden, daß in diesem Fall der Ausspruch der Kündigung und die gleichzeitig erfolgte Dienstfreistellung rund 4 1/2 Monate vor der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte. Insbesonders im Hinblick auf diesen Umstand vermag die Tatsache allein, daß der Kläger während der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle suchen mußte, nicht die Unzumutbarkeit jedes Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist begründen. Unter diesen Umständen war ihm jedenfalls der Verbrauch des Resturlaubes in der Zeit seiner Dienstfreistellung zumutbar. Dem Kläger stand auch bei Verbrauch des gesamten Resturlaubes in der Zeit ab Ausspruch der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch immer ein Zeitraum von über 3 Monaten zur Postensuche zur Verfügung. Er konnte diese Zeit zur Gänze zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes verwenden und war damit besser gestellt als im Fall der Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber während der Kündigungsfrist, da in diesem Fall (§ 22 AngG) der Zeitaufwand für die Suche eines neuen Arbeitsplatzes jedenfalls erheblich beschränkter gewesen wäre.Der Kläger hat zur Begründung seiner Auffassung, daß ihm der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen sei, ausschließlich vorgebracht, daß für ihn wegen der erforderlichen Postensuche keine Erholungsmöglichkeit bestanden habe. Die Notwendigkeit der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz während der Kündigungsfrist ist zweifellos für den Arbeitnehmer eine sehr ins Gewicht fallende Belastung, doch darf nicht übersehen werden, daß in diesem Fall der Ausspruch der Kündigung und die gleichzeitig erfolgte Dienstfreistellung rund 4 1/2 Monate vor der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte. Insbesonders im Hinblick auf diesen Umstand vermag die Tatsache allein, daß der Kläger während der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle suchen mußte, nicht die Unzumutbarkeit jedes Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist begründen. Unter diesen Umständen war ihm jedenfalls der Verbrauch des Resturlaubes in der Zeit seiner Dienstfreistellung zumutbar. Dem Kläger stand auch bei Verbrauch des gesamten Resturlaubes in der Zeit ab Ausspruch der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch immer ein Zeitraum von über 3 Monaten zur Postensuche zur Verfügung. Er konnte diese Zeit zur Gänze zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes verwenden und war damit besser gestellt als im Fall der Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber während der Kündigungsfrist, da in diesem Fall (Paragraph 22, AngG) der Zeitaufwand für die Suche eines neuen Arbeitsplatzes jedenfalls erheblich beschränkter gewesen wäre.
Ein Verbrauch des Resturlaubes in der Dauer von 24 Arbeitstagen während der Zeit der Dienstfreistellung war damit zumutbar, nicht hingegen der Verbrauch des darüber hinausgehenden, für das laufende Urlaubsjahr zustehenden Urlaubes von 25 Arbeitstagen. Wie bereits ausgeführt, bildet auch das Bedürfnis nach einer gewissen Regelmäßigkeit des Urlaubsverbrauches ein bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinn des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG wesentliches Kriterium. Der durchgehende oder auf einen relativ kurzen Zeitraum zusammengedrängte Verbrauch von rund 2 1/2 Monaten Urlaub widerspricht dem Bedürfnis nach einer Regelmäßigkeit des Urlaubsverbrauches, dies umso mehr, als gerade hier mit Fortschreiten der Jahreszeit die Erholungsmöglichkeiten immer mehr eingeschränkt wurden und der Kläger auch durch die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz belastet war. Ein Verbrauch des Resturlaubes in der Dauer von 24 Arbeitstagen während der Zeit der Dienstfreistellung war damit zumutbar, nicht hingegen der Verbrauch des darüber hinausgehenden, für das laufende Urlaubsjahr zustehenden Urlaubes von 25 Arbeitstagen. Wie bereits ausgeführt, bildet auch das Bedürfnis nach einer gewissen Regelmäßigkeit des Urlaubsverbrauches ein bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG wesentliches Kriterium. Der durchgehende oder auf einen relativ kurzen Zeitraum zusammengedrängte Verbrauch von rund 2 1/2 Monaten Urlaub widerspricht dem Bedürfnis nach einer Regelmäßigkeit des Urlaubsverbrauches, dies umso mehr, als gerade hier mit Fortschreiten der Jahreszeit die Erholungsmöglichkeiten immer mehr eingeschränkt wurden und der Kläger auch durch die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz belastet war.
Es besteht daher Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den Urlaub des laufenden Jahres in der Dauer von 25 Arbeitstagen. Unbestritten blieb die Höhe der Urlaubsentschädigung, die sich - ausgehend vom begehrten Gesamtbetrag - mit einem Betrag von S 1.284,17 netto pro Arbeitstag errechnet. Unter Zugrundelegung von 25 Arbeitstagen ergibt sich hieraus ein berechtigter Anspruch des Klägers von S 32.104,25, wobei der Zuspruch entsprechend dem gestellten Begehren in Form eines Nettobetrages zu erfolgen hatte. Da der Verbrauch des Resturlaubes von 24 Arbeitstagen während der Kündigungsfrist zumutbar war, besteht ein Anspruch über die Urlaubsentschädigung insoweit nicht. Da die Vorschriften über die Urlaubsabfindung sich nur auf das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufende Urlaubsjahr beziehen (vgl. Cerny aaO 125, Klein-Martinek Urlaubsrecht 124 f und Mayr in Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll, Kommentar zum Urlaubsgesetz 1977, 97 und 106), gebührt dem Kläger schon aus diesem Grund für den nicht verbrauchen Resturlaub auch keine Urlaubsabfindung (9 Ob A 159/87). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens überdies auf § 50 ZPO.Es besteht daher Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den Urlaub des laufenden Jahres in der Dauer von 25 Arbeitstagen. Unbestritten blieb die Höhe der Urlaubsentschädigung, die sich - ausgehend vom begehrten Gesamtbetrag - mit einem Betrag von S 1.284,17 netto pro Arbeitstag errechnet. Unter Zugrundelegung von 25 Arbeitstagen ergibt sich hieraus ein berechtigter Anspruch des Klägers von S 32.104,25, wobei der Zuspruch entsprechend dem gestellten Begehren in Form eines Nettobetrages zu erfolgen hatte. Da der Verbrauch des Resturlaubes von 24 Arbeitstagen während der Kündigungsfrist zumutbar war, besteht ein Anspruch über die Urlaubsentschädigung insoweit nicht. Da die Vorschriften über die Urlaubsabfindung sich nur auf das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufende Urlaubsjahr beziehen vergleiche Cerny aaO 125, Klein-Martinek Urlaubsrecht 124 f und Mayr in Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll, Kommentar zum Urlaubsgesetz 1977, 97 und 106), gebührt dem Kläger schon aus diesem Grund für den nicht verbrauchen Resturlaub auch keine Urlaubsabfindung (9 Ob A 159/87). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens überdies auf Paragraph 50, ZPO.