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Entscheidung 9 ObA 172/89×

Entscheidung 9 ObA 172/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA172/89

Entscheidungsdatum

12.07.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Rudda und Franz Ovesny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl S***, Pensionist, Linz, Nestroystraße 10, vertreten durch Dr.Helga Kempinger, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich in Linz, Volksgartenstraße 40, diese vertreten durch Dr.Harry Zamponi und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei O*** G***, Linz, Gruberstraße 77, vertreten durch Dr.Adolf Fiebich und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 38.281,56 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.April 1989, GZ 13 Ra 31/89-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.Oktober 1988, GZ 13 Cga 158/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.087,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 514,50 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Der vom Revisionswerber vertretene Standpunkt läßt sich aus Paragraph 60, DO.A nicht ableiten. Der Zeitraum, auf den Paragraph 60, Absatz 3, DO.A Bezug nimmt, ist sowohl hinsichtlich der Dauer wie auch des Beginnzeitpunktes durch Paragraph 60, Absatz eins, DO.A definiert. Die dort bezeichnete Frist wird durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit in Lauf gesetzt. Die Ansicht, daß bei Anwendung des Paragraph 60, Absatz 3, DO.A abweichend von Paragraph 60, Absatz eins, DO.A der Zeitraum von (hier) vier Monaten nicht vom Beginn des Eintrittes der Dienstunfähigkeit wegen Krankheit, sondern vom Zeitpunkt der Zuerkennung der Pensionsleistung zu berechnen sei, findet in den zitierten Bestimmungen keine Begründung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E17982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00172.89.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19890712_OGH0002_009OBA00172_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung