Rechtssatz RS0055149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055149
Entscheidungsdatum
12.07.1989
Rechtssatz
Die Ansicht, daß bei Anwendung des § 60 DO.A abweichend von § 60 Abs 1 DO.A der Zeitraum (hier: von vier Monaten) nicht zum Beginn des Eintrittes der Dienstunfähigkeit wegen Krankheit, sondern vom Zeitpunkt der Zuerkennung der Pensionsleistung zu berechnen sei, findet in den zitierten Bestimmungen keine Begründung (§ 48 ASGG).Die Ansicht, daß bei Anwendung des Paragraph 60, DO.A abweichend von Paragraph 60, Absatz eins, DO.A der Zeitraum (hier: von vier Monaten) nicht zum Beginn des Eintrittes der Dienstunfähigkeit wegen Krankheit, sondern vom Zeitpunkt der Zuerkennung der Pensionsleistung zu berechnen sei, findet in den zitierten Bestimmungen keine Begründung (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Arbeitsunfähigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055149
Dokumentnummer
JJR_19890712_OGH0002_009OBA00172_8900000_001