Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei vom Oktober 1981 bis zur
einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses am 30.6.1984
als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Er begehrt von der beklagten
Partei Zahlung der ihm vereinbarungsgemäß zu ersetzenden Spesen
(Kilometergeld, Telefonspesen, kapitalisierte Stufenzinsen sowie
diverse kleinere Spesen) in Höhe von S
100.017,80
abzüglich einer Teilzahlung von S 20.000,--
sohin S 80.017,88 sA
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über das angesprochene Kilometergeld seien unüberprüfbar; er habe zahlreiche Fahrten doppelt verrechnet. Die beklagte Partei wendete eine Gegenforderung von S 30.000,-- ein, weil der Kläger gegen das vereinbarte "Konkurrenzverbot" verstoßen habe, und eine weitere Gegenforderung von S 10.336,--, weil er eine ihm während des Dienstverhältnisses gelieferte "Dürr-Separier-Automatik" nicht zurückgestellt habe.
Das Erstgericht ermittelte die dem Kläger gebührenden Spesen wie
folgt:
Telefonspesen S 15.510,--
Div. kleinere Spesen für
Fahrtauslagen (S 1.020,-) sowie
die im Berufungsverfahren nicht
mehr bekämpften sonstigen Spesen
von S 2.378,25)
zusammen S 3.398,25
Kilometergeld (festgesetzt gemäß
§ 273 ZPO) S 45.000,--
zusammen S 63.908,25
Es stellte die Klagsforderung mit diesem Betrag und die Gegenforderung der beklagten Partei mit S 10.336,-- als zu Recht bestehend fest und gelangte daher zu einem Zuspruch von S 53.572,25 sA und zur Abweisung eines Mehrbegehrens von S 26.445,63 sA, die in Rechtskraft erwachsen ist, weil der Kläger nur den Ausspruch über den Rechtsbestand der genannten Gegenforderung bekämpfte. Die beklagte Partei bekämpfte das Ersturteil, soweit das Klagebegehren mit einem S 2.378,25 sA übersteigenden Betrag als zu Recht bestehend und das Klagebegehren sohin auf Grund der Kompensandoforderung nicht abgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei
teilweise und jener des Klägers zur Gänze Folge. Es setzte das dem
Kläger gebührende Kilometergeld ebenfalls mit
S 45.000,--
fest, ermittelte die dem Kläger zu er-
setzenden Telefonspesen ebenfalls mit S 15.510,--
und gelangte einschließlich
des im Berufungsverfahren nicht mehr
bekämpften Betrages von S 2.378,25
zu Gesamtspesen von S 62.888,25.
Von diesem Betrag seien jedoch die
von der beklagten Partei bezahlten S 20.000,--
abzuziehen.
Da die zweite Instanz auch die Gegenforderung von S 10.336,-- als nicht zu Recht bestehend feststellte, sprach es (einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile des Ersturteils) dem Kläger S 42.888,25 sA zu und wies ein Mehrbegehren von insgesamt S 37.129,63 sA ab.
Zu den noch Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Ansprüchen stellte die zweite Instanz im wesentlichen fest:
Die beklagte Partei befaßt sich vorwiegend mit dem Verkauf von zahnärztlichen Einrichtungen. Der als Außendienstmitarbeiter für Vorarlberg eingestellte Kläger hatte im wesentlichen Reparaturen durchzuführen und die Kunden zu betreuen. Die Streitteile vereinbarten, daß der Kläger für die Benützung seines privaten Kraftfahrzeuges zu Dienstfahrten das amtliche Kilometergeld erhalten sollte. Er trug die zurückgelegten Kilometer in ein Fahrtenbuch ein. Bis Februar 1983 bezahlte die beklagte Partei alle vom Kläger angesprochenen Spesen (Kilometergeld, Telefonspesen usw.) auf Grund der jeweils vorgelegten Spesenabrechnungen. Am 17.12.1983 erhielt der Kläger ein Firmenfahrzeug, das als fahrbare Werkstätte eingerichtet war, aber auch von der Sekretärin der beklagten Partei benützt wurde. Die mit diesem PKW zurückgelegten Kilometer wurden nicht in ein Fahrtenbuch, sondern in ein Formular mit der Bezeichnung "Reisespesenabrechnung" eingetragen.
Die ab März aufgelaufenen Spesen verrechnete der Kläger mit den Abrechnungen vom 11.4., 1.5., 7.6., 4.7., 11.8., 17.10. und 15.12.1983 sowie vom 15.3. und 30.5.1984, mit denen er insgesamt den Klagsbetrag ansprach. Die beklagte Partei leistete auf diese Spesen bis zum Ausscheiden keine Zahlungen.
Eine genaue Überprüfung der vom Kläger mit seinem Privat-PKW zurückgelegten Fahrtstrecken ist nicht möglich. Laut Fahrtenbuch legte der Kläger in der Zeit vom 4.10.1981 bis 4.10.1982 rund
5.100 km, also etwa 425 km pro Monat und vom 4.10.1982 bis zum 4.10.1983 durchschnittlich 1.200 km monatlich zurück. Nachdem ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden war, legte der Kläger mit dem Privat-PKW monatlich noch etwa 300 km zurück. Nach dem auf seine Richtigkeit nicht überprüfbaren Fahrtenbuch steht dem Kläger ein restliches Kilometergeld von S 51.779,20 zu.
Ob zwischen den Streitteilen ein "Konkurrenzverbot" vereinbart wurde, ist nicht feststellbar.
Am 27.2.1984 erhielt der Kläger von der beklagten Partei eine "Dürr-Separier-Automatik" komplett, mit "Überfüll-Ventil". Der Verkaufspreis dieses Bauteils betrug S 10.336,--, der Selbstkostenpreis S 6.201,60. Bei der Schlußinventur im Juni 1984 wurde festgestellt, daß dieser Bauteil nicht mehr vorhanden war. Wo er hingekommen ist, ist nicht mehr feststellbar.
Nach dem (auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendenden) Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs verfallen Ansprüche auf Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigung, wenn sie nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw. Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden (Punkt XV Z 9 dieses Kollektivvertrages). Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden jedoch keine Anwendung, wenn Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung geregelt sind (Punkt XV. Z 1 des Kollektivvertrages).Nach dem (auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendenden) Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs verfallen Ansprüche auf Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigung, wenn sie nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw. Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden (Punkt römisch fünfzehn Ziffer 9, dieses Kollektivvertrages). Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden jedoch keine Anwendung, wenn Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung geregelt sind (Punkt römisch fünfzehn. Ziffer eins, des Kollektivvertrages).
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß für die Ausmittlung des dem Kläger gebührenden Kilometergeldes § 273 ZPO herangezogen werden dürfe, da feststehe, daß der Kläger seinen Privatkraftwagen als Dienstwagen verwendet habe und zwischen den Streitteilen die Vergütung dieser Fahrten mit einem Kilometergeld vereinbart worden sei. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers und die topographische Situation in Vorarlberg sei die vom Erstgericht angenommene Kilometerleistung realistisch. Ein Verfall dieser Spesen sei schon deshalb nicht eingetreten, weil ihr Ersatz mit Einzelvertrag geregelt worden sei.Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß für die Ausmittlung des dem Kläger gebührenden Kilometergeldes Paragraph 273, ZPO herangezogen werden dürfe, da feststehe, daß der Kläger seinen Privatkraftwagen als Dienstwagen verwendet habe und zwischen den Streitteilen die Vergütung dieser Fahrten mit einem Kilometergeld vereinbart worden sei. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers und die topographische Situation in Vorarlberg sei die vom Erstgericht angenommene Kilometerleistung realistisch. Ein Verfall dieser Spesen sei schon deshalb nicht eingetreten, weil ihr Ersatz mit Einzelvertrag geregelt worden sei.
Da dem Kläger die "Dürr-Separier-Automatik" zugekommen sei, müsse er beweisen, daß der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurückzuführen sei. Grobe Fahrlässigkeit werde aber nicht vermutet. Es sei somit davon auszugehen, daß der Verlust des Gerätes auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen sei. Damit sei aber die der beklagten Partei spätestens im August 1985 bekannt gewordene und erst mit Schriftsatz vom 4.4.1986 geltend gemachte Gegenforderung gemäß § 6 DHG verfallen. Diese Frist sei eine von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist.Da dem Kläger die "Dürr-Separier-Automatik" zugekommen sei, müsse er beweisen, daß der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurückzuführen sei. Grobe Fahrlässigkeit werde aber nicht vermutet. Es sei somit davon auszugehen, daß der Verlust des Gerätes auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen sei. Damit sei aber die der beklagten Partei spätestens im August 1985 bekannt gewordene und erst mit Schriftsatz vom 4.4.1986 geltend gemachte Gegenforderung gemäß Paragraph 6, DHG verfallen. Diese Frist sei eine von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist.
Die beklagte Partei erhebt Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, "unrichtiger bzw. mangelhafter Sachverhaltsfeststellung" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.