Rechtssatz RS0055099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055099
Entscheidungsdatum
02.12.1987
Rechtssatz
Ist eine Gegenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung infolge Ablaufs einer Ausschlußfrist erloschen, kann sie auch dann nicht mehr aufgerechnet werden, wenn die Präklusion erst nach der Aufrechnungslage eingetreten ist. Die gegenteilige Meinung, die von Ehrenzweig und Peter Bydlinski (DRdA 1984,246 f unter verfehlter Berufung auf Gschnitzer), sowie in den Entscheidungen GlUNF 1155 und Arb 6632 vertreten wird, kann jedenfalls für die Frist des § 6 DHG nicht geteilt werden.Ist eine Gegenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung infolge Ablaufs einer Ausschlußfrist erloschen, kann sie auch dann nicht mehr aufgerechnet werden, wenn die Präklusion erst nach der Aufrechnungslage eingetreten ist. Die gegenteilige Meinung, die von Ehrenzweig und Peter Bydlinski (DRdA 1984,246 f unter verfehlter Berufung auf Gschnitzer), sowie in den Entscheidungen GlUNF 1155 und Arb 6632 vertreten wird, kann jedenfalls für die Frist des Paragraph 6, DHG nicht geteilt werden.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 126/86
Entscheidungstext OGH 15.07.1986 14 Ob 126/86
Veröff: SZ 59/137 = JBl 1987,127 (kritisch P Bydlinski) = Arb 10544 = RdW 1987,132
- 9 ObA 173/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 173/87
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055099
Dokumentnummer
JJR_19860715_OGH0002_0140OB00126_8600000_003