Die Revision ist berechtigt.
Der Ansicht der Vorinstanzen, die Bestimmung des § 50 Abs 10 des K-LVBG, LGBl 1988/19, bzw des identen § 24 Abs 10 des VBG 1948, beinhalte nach dem klaren Wortlaut zwar die Berücksichtigung der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf ex contractu, nicht aber eine solche ex lege, kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 50 Abs 10 K-LVBG sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft, wenn - so wie hier - zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs 1 und 7 zuzurechnen, wenn überdies das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers "oder durch Zeitablauf" aufgelöst wurde. Eine Zurechnung von Dienstzeiten ist demnach ausgeschlossen, wenn das frühere Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstnehmers, Entlassung, Austritt oder etwa einvernehmlich beendet worden ist (vgl Stierschneider-Zach, VBG § 24 Anm 34). Hinsichtlich der Auflösung durch Zeitablauf trifft die angeführte Bestimmung keine weitere Unterscheidung, sodaß für eine restriktive Auslegung Hinweise vorliegen müßten, die aus der bloßen Aufeinanderfolge der Absätze 9 und 10 des § 50 K-LVBG jedoch nicht abzuleiten sind. Der Absatz 10 erweitert nämlich lediglich die Bemessungsgrundlage der Ansprüche bei Dienstverhinderung, während der Absatz 9 einen besonderen Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf normiert. Gemäß § 50 Abs 9 K-LVBG endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, wenn die Dienstverhinderungen wegen Unfalls oder Krankheit oder aus Gründen des Abs 7 (Hinderung durch andere wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe) ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.Der Ansicht der Vorinstanzen, die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 10, des K-LVBG, LGBl 1988/19, bzw des identen Paragraph 24, Absatz 10, des VBG 1948, beinhalte nach dem klaren Wortlaut zwar die Berücksichtigung der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf ex contractu, nicht aber eine solche ex lege, kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß Paragraph 50, Absatz 10, K-LVBG sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft, wenn - so wie hier - zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Absatz eins und 7 zuzurechnen, wenn überdies das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers "oder durch Zeitablauf" aufgelöst wurde. Eine Zurechnung von Dienstzeiten ist demnach ausgeschlossen, wenn das frühere Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstnehmers, Entlassung, Austritt oder etwa einvernehmlich beendet worden ist vergleiche Stierschneider-Zach, VBG Paragraph 24, Anmerkung 34). Hinsichtlich der Auflösung durch Zeitablauf trifft die angeführte Bestimmung keine weitere Unterscheidung, sodaß für eine restriktive Auslegung Hinweise vorliegen müßten, die aus der bloßen Aufeinanderfolge der Absätze 9 und 10 des Paragraph 50, K-LVBG jedoch nicht abzuleiten sind. Der Absatz 10 erweitert nämlich lediglich die Bemessungsgrundlage der Ansprüche bei Dienstverhinderung, während der Absatz 9 einen besonderen Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf normiert. Gemäß Paragraph 50, Absatz 9, K-LVBG endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, wenn die Dienstverhinderungen wegen Unfalls oder Krankheit oder aus Gründen des Absatz 7, (Hinderung durch andere wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe) ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
Bei einem befristeten Dienstverhältnis wirkt die vereinbarte Befristung auf das Dienstverhältnis gestaltend ein. Wurde die Befristung zulässigerweise vereinbart, endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist. Der Ablauf der Vertragsdauer beendet das Dienstverhältnis insofern "automatisch", als es weder einer Kündigung noch sonst eines Hinweises oder einer Erklärung bedarf (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 §§ 1158-1159c Rz 6 ff; Mayer-Maly/Marhold, Österr.Arbeitsrecht I, 155 und 160; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 498). Auch im Falle einer andauernden Dienstverhinderung im Sinne des § 50 Abs 9 K-LVBG bedarf es keiner wie immer gearteten Rechtshandlung zur Beendigung des Dienstverhältnisses; hier wirkt das Gesetz gestaltend auf das Dienstverhältnis ein und es endet automatisch mit Ablauf der Jahresfrist, sohin wie das befristete Dienstverhältnis ebenfalls durch Zeitablauf. Da die Bestimmung des § 50 Abs 10 K-LVBG lediglich auf die Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf abstellt, und nicht etwa darauf, daß ein befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf aufgelöst wird, umfaßt sie schon nach ihrem Wortlaut auch eine Auflösung durch Fristablauf im Sinne des § 50 Abs 9 K-LVBG. Darauf, ob die Vertragsdauer bedungen wurde, oder ob sie die Rechtsfolge eines andauernden Zustandes der Dienstverhinderung ist, kommt es nicht an. Im Ergebnis entspricht eine Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses bereits nach einem Monat, wie der vorliegende Fall zeigt, ohnehin einer vorherigen Vereinbarung der Fortsetzung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 50 Abs 9 K-LVBG, so daß sich aus der Unterlassung dieser Möglichkeit kein Wertungswiderspruch ergibt.Bei einem befristeten Dienstverhältnis wirkt die vereinbarte Befristung auf das Dienstverhältnis gestaltend ein. Wurde die Befristung zulässigerweise vereinbart, endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist. Der Ablauf der Vertragsdauer beendet das Dienstverhältnis insofern "automatisch", als es weder einer Kündigung noch sonst eines Hinweises oder einer Erklärung bedarf vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraphen 1158 -, 1159 c, Rz 6 ff; Mayer-Maly/Marhold, Österr.Arbeitsrecht römisch eins, 155 und 160; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 498). Auch im Falle einer andauernden Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 9, K-LVBG bedarf es keiner wie immer gearteten Rechtshandlung zur Beendigung des Dienstverhältnisses; hier wirkt das Gesetz gestaltend auf das Dienstverhältnis ein und es endet automatisch mit Ablauf der Jahresfrist, sohin wie das befristete Dienstverhältnis ebenfalls durch Zeitablauf. Da die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 10, K-LVBG lediglich auf die Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf abstellt, und nicht etwa darauf, daß ein befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf aufgelöst wird, umfaßt sie schon nach ihrem Wortlaut auch eine Auflösung durch Fristablauf im Sinne des Paragraph 50, Absatz 9, K-LVBG. Darauf, ob die Vertragsdauer bedungen wurde, oder ob sie die Rechtsfolge eines andauernden Zustandes der Dienstverhinderung ist, kommt es nicht an. Im Ergebnis entspricht eine Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses bereits nach einem Monat, wie der vorliegende Fall zeigt, ohnehin einer vorherigen Vereinbarung der Fortsetzung des Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 50, Absatz 9, K-LVBG, so daß sich aus der Unterlassung dieser Möglichkeit kein Wertungswiderspruch ergibt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.