Rechtssatz RS0081789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081789
Entscheidungsdatum
29.08.1990
Rechtssatz
Auch im Falle einer andauernden Dienstverhinderung im Sinne des § 50 Abs 9 Krnt LVBG bedarf es keiner wie immer gearteten Rechtshandlung zur Beendigung des Dienstverhältnisses; hier wirkt das Gesetz gestaltend auf das Dienstverhältnis ein und es endet automatisch mit Ablauf der Jahresfrist, sohin wie das befristete Dienstverhältnis ebenfalls durch Zeitablauf.Auch im Falle einer andauernden Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 9, Krnt LVBG bedarf es keiner wie immer gearteten Rechtshandlung zur Beendigung des Dienstverhältnisses; hier wirkt das Gesetz gestaltend auf das Dienstverhältnis ein und es endet automatisch mit Ablauf der Jahresfrist, sohin wie das befristete Dienstverhältnis ebenfalls durch Zeitablauf.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081789
Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00173_9000000_001