Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, daß das Begehren der Klägerin deshalb nicht berechtigt sei, weil sie auch dann nicht zum Zug gekommen wäre, wenn die beklagte Partei entsprechend dem Kollektivvertrag vorgegangen wäre, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, daß das Begehren der Klägerin deshalb nicht berechtigt sei, weil sie auch dann nicht zum Zug gekommen wäre, wenn die beklagte Partei entsprechend dem Kollektivvertrag vorgegangen wäre, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Das Sparkassen-Dienstrecht idF des Kollektivvertrages ("KV 90") vom 5.2.1990, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten (KV), der ua auch für die Angestellten der Sparkassen, nicht jedoch für Teilzeitbeschäftigte gilt (Art I Abs 1 und 2), lautet in der ab 1.2.1990 geltenden Fassung (Spk-DR) auszugsweise:Das Sparkassen-Dienstrecht in der Fassung des Kollektivvertrages ("KV 90") vom 5.2.1990, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten (KV), der ua auch für die Angestellten der Sparkassen, nicht jedoch für Teilzeitbeschäftigte gilt (Artikel römisch eins, Absatz eins und 2), lautet in der ab 1.2.1990 geltenden Fassung (Spk-DR) auszugsweise:
"§ 10
1.) ....
2.) Die Anzahl der definitiven Angestellten muß mindestens 70 % der Anzahl jener Angestellten entsprechen, die nach dem vollendeten 20.
Lebensjahr mehr als 10 Dienstjahre in der Sparkasse verbracht
haben......
3.) Die definitive Anstellung hat nach einer ab dem vollendeten
20. Lebensjahr in der Sparkasse zurückgelegten 10jährigen Dienstzeit
nach Einholung einer Äußerung des Betriebsrates zu erfolgen, wenn:
........
e) Erfüllen in einer Sparkasse mehr als 70 % der Angestellten gemäß
Abs 2 die Voraussetzungen nach Abs 3 lit a bis c und ist die
Voraussetzung nach Abs 3 lit d gegeben, so ist die Dauer des
Dienstverhältnisses für die Anspruchsbegründung in der Art und Weise
maßgebend, daß Angestellte mit längerer Dienstzeit früher definitiv
zu stellen sind. Bei gleicher Dauer des Dienstverhältnisses ist
Angestellten mit höherem Lebensalter der Vorzug zu geben.
4.) Jeder Angestellte hat das Recht, seine Definitivstellung zu
beantragen. Die Zuerkennung der definitiven Anstellung und die zu
diesem Zeitpunkt gemäß § 75 pensionsanrechenbare Dienstzeit sind dem
Angestellten schriftlich mitzuteilen.......
§ 43
1.)..........
2.) Überschreiten die einem Angestellten während der Dienstzeit eingeräumten Karenzurlaube den Zeitraum von 6 Monaten, so verliert der Angestellte für den 6 Monate übersteigenden Zeitraum alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die er ohne Unterbrechung der Dienstleistung während dieser Zeit erworben hätte. Der Anspruch auf ordentliche Vorrückung (§ 34) geht daher für jedes den Zeitraum von 6 Monaten übersteigende angefangene Jahr des Karenzurlaubes verloren."2.) Überschreiten die einem Angestellten während der Dienstzeit eingeräumten Karenzurlaube den Zeitraum von 6 Monaten, so verliert der Angestellte für den 6 Monate übersteigenden Zeitraum alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die er ohne Unterbrechung der Dienstleistung während dieser Zeit erworben hätte. Der Anspruch auf ordentliche Vorrückung (Paragraph 34,) geht daher für jedes den Zeitraum von 6 Monaten übersteigende angefangene Jahr des Karenzurlaubes verloren."
Mit Stichtag 31.12.1992 hatte die beklagte Partei ca 130 Mitarbeiter, von denen 87 Angestellte die Voraussetzungen für die definitive Anstellung gemäß § 10 KV erfüllten. Zu diesem Zeitpunkt waren 59 Angestellte definitiv gestellt. Folgende Mitarbeiter erfüllten die Voraussetzung für das Definitivum:Mit Stichtag 31.12.1992 hatte die beklagte Partei ca 130 Mitarbeiter, von denen 87 Angestellte die Voraussetzungen für die definitive Anstellung gemäß Paragraph 10, KV erfüllten. Zu diesem Zeitpunkt waren 59 Angestellte definitiv gestellt. Folgende Mitarbeiter erfüllten die Voraussetzung für das Definitivum:
1.) Silvia G*****, eingetreten am 1.8.1972, Karenzunterbrechung vom 20.6.1984 bis 24.4.1985, im übrigen durchgehend vollzeitig beschäftigt
2.) Elisabeth H*****, eingetreten am 4.9.1972, Karenzunterbrechung vom 10.7.1976 bis 10.5.1977, vom 1.1.1981 bis 28.2.1986 teilzeit- im übrigen vollzeitbeschäftigt
3.) Renate S***** eingetreten am 4.6.1974, keine Karenzunterbrechung, vom 4.6.1974 bis 31.12.1979 teilzeit-, im übrigen vollzeitbeschäftigt
4.) Andrea E*****, eingetreten am 2.9.1974, Karenzunterbrechung vom 8.5.1980 bis 12.3.1991, im übrigen vollzeitbeschäftigt
5.) Die Klägerin, eingetreten am 16.9.1974 durchgehend ohne Unterbrechung vollzeitbschäftigt
........
13.) Johann L*****, eingetreten am 1.8.1977
.........
15.) Paul W*****, eingetreten am 3.7.1978.
Zur Erfüllung des Kontingentes gemäß § 10 KV übernahm die beklagte Partei die Angestellten Johann L***** und Paul W***** per 1.1.1993 in das definitive Dienstverhältnis. Sonstige Definitivstellungen erfolgten nicht; ein entsprechender Antrag der Klägerin blieb unberücksichtigt.Zur Erfüllung des Kontingentes gemäß Paragraph 10, KV übernahm die beklagte Partei die Angestellten Johann L***** und Paul W***** per 1.1.1993 in das definitive Dienstverhältnis. Sonstige Definitivstellungen erfolgten nicht; ein entsprechender Antrag der Klägerin blieb unberücksichtigt.
Die Klägerin stellt ausgehend von diesen Feststellungen das Begehren, das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis mit Wirkung ab 1.1.1993 für definitiv zu erklären. Anstelle der Angestellten L***** und W***** wäre sie definitiv zu stellen gewesen, da sie den beiden im Rang vorgehe.
Das Berufungsgericht erachtete den geltend gemachten Anspruch nicht für berechtigt. Es bejahte zwar den grundsätzlichen Anspruch der Klägerin auf Definitivstellung gemäß § 10 Spk-DR, vertrat jedoch den Standpunkt, daß als Folge des Unterschreitens der Quote gemäß § 10 Abs 2 Spk-DR nicht die Klägerin, sondern zwei andere von den ihr im Rang vorgehenden Angestellten (G*****, H***** und S*****) definitiv zu stellen gewesen wären; die Klägerin sei daher durch die von der Rangordnung abweichende Definitivstellung der Angestellten L***** und W***** nicht benachteiligt worden, weil sie auch nicht zum Zug gekommen wäre, wenn die beklagte Partei die Rangordnung nach § 10 Spk-DR eingehalten hätte.Das Berufungsgericht erachtete den geltend gemachten Anspruch nicht für berechtigt. Es bejahte zwar den grundsätzlichen Anspruch der Klägerin auf Definitivstellung gemäß Paragraph 10, Spk-DR, vertrat jedoch den Standpunkt, daß als Folge des Unterschreitens der Quote gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Spk-DR nicht die Klägerin, sondern zwei andere von den ihr im Rang vorgehenden Angestellten (G*****, H***** und S*****) definitiv zu stellen gewesen wären; die Klägerin sei daher durch die von der Rangordnung abweichende Definitivstellung der Angestellten L***** und W***** nicht benachteiligt worden, weil sie auch nicht zum Zug gekommen wäre, wenn die beklagte Partei die Rangordnung nach Paragraph 10, Spk-DR eingehalten hätte.
Dem hält die Klägerin entgegen, daß das Berufungsgericht zu Unrecht zum Ergebnis gelangt sei, daß ihr die Angestellten H***** und S***** im Rang vorgehen; diese seien längere Zeit hindurch nur teilzeitbeschäftigt gewesen und diese Zeit sei für die Feststellung der Dauer der Dienstzeit (Feststellung des Ranges) nur aliquot anzurechnen. Sie sei daher nach Silvia G***** die dienstälteste Angestellte gewesen und wäre aus diesem Grund bei Beachtung der Rangordnung des § 10 Abs 3 lit e Spk-DR per 1.1.1993 definitiv zu stellen gewesen.Dem hält die Klägerin entgegen, daß das Berufungsgericht zu Unrecht zum Ergebnis gelangt sei, daß ihr die Angestellten H***** und S***** im Rang vorgehen; diese seien längere Zeit hindurch nur teilzeitbeschäftigt gewesen und diese Zeit sei für die Feststellung der Dauer der Dienstzeit (Feststellung des Ranges) nur aliquot anzurechnen. Sie sei daher nach Silvia G***** die dienstälteste Angestellte gewesen und wäre aus diesem Grund bei Beachtung der Rangordnung des Paragraph 10, Absatz 3, Litera e, Spk-DR per 1.1.1993 definitiv zu stellen gewesen.
Dem kann nicht beigetreten werden. Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß aus der Begründung der Entscheidung über den besonderen Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG zu 9 Ob A 515/88 für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden kann. Zu dem für die Entscheidung über diesen Antrag maßgeblichen Zeitpunkt ordnete § 10 Abs 3 KV (Spk-DR in der damals geltenden Fassung) lediglich an, daß die Anzahl der definitiven Angestellten jedenfalls mindestens 70 % der Anzahl jener Angestellten entsprechen müsse, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr mehr als 10 Dienstjahre in der Sparkasse verbracht haben (eine im wesentlichen dem heutigen § 10 Abs 2 Satz 1 Spk-DR entsprechende Regelung); sie richtete sich damit als eine Art persönlicher Solidarnorm an die Mitgliedsinstitute des Kollektivvertragspartners auf Seite der Arbeitgeber und wirkte auf solche nicht unmittelbar auf bestimmte Arbeitsverhältnisse ein (9 Ob A 515/88). Mittlerweile wurde § 10 Spk-DR durch den eingangs zitierten KV geändert und bildet in der jetzigen Form eine unmittelbare Grundlage für einen Rechtsanspruch dort bezeichneten Dienstnehmer auf Definitivstellung.Dem kann nicht beigetreten werden. Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß aus der Begründung der Entscheidung über den besonderen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zu 9 Ob A 515/88 für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden kann. Zu dem für die Entscheidung über diesen Antrag maßgeblichen Zeitpunkt ordnete Paragraph 10, Absatz 3, KV (Spk-DR in der damals geltenden Fassung) lediglich an, daß die Anzahl der definitiven Angestellten jedenfalls mindestens 70 % der Anzahl jener Angestellten entsprechen müsse, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr mehr als 10 Dienstjahre in der Sparkasse verbracht haben (eine im wesentlichen dem heutigen Paragraph 10, Absatz 2, Satz 1 Spk-DR entsprechende Regelung); sie richtete sich damit als eine Art persönlicher Solidarnorm an die Mitgliedsinstitute des Kollektivvertragspartners auf Seite der Arbeitgeber und wirkte auf solche nicht unmittelbar auf bestimmte Arbeitsverhältnisse ein (9 Ob A 515/88). Mittlerweile wurde Paragraph 10, Spk-DR durch den eingangs zitierten KV geändert und bildet in der jetzigen Form eine unmittelbare Grundlage für einen Rechtsanspruch dort bezeichneten Dienstnehmer auf Definitivstellung.
Aus dem Hinweis darauf, daß die in Frage stehende Dienstordnung auf teilzeitbeschäftigte Angestellte keine Anwendung finde, ist für die Klägerin nichts gewonnen. Unbestritten ist, daß die Angestellten Silvia G*****, Elisabeth H***** und Renate S***** derzeit und das bereits seit Jahren vollzeitbeschäftigt sind. Es besteht daher kein Zweifel, daß auf sie der geltende KV und insb das Spk-DR Anwendung zu finden haben. In Frage steht nämlich nicht die Beurteilung eines Teilzeitdienstverhältnisses, sondern in welchem Umfang bei einem vollzeitigen Dienstverhältnis Zeiten einer früheren Teilzeittätigkeit zu berücksichtigen sind.
Während § 33 Abs 1 Spk-DR bestimmt, daß für die Einstufung in das Besoldungsschema Teilzeitbeschäftigten-Dienstzeiten nur im aliquoten Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit (Teilzeit) zur Normalarbeitszeit der vollbeschäftigten Dienstnehmer anzurechnen sind, stellt § 10 Abs 3 lit e Spk-DR bei Festlegung der für die Reihenfolge der Definitivstellung zu beachtenden Rangordnung nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses ab; eine von der bloßen Zeitdauer des Dienstverhältnisses abweichende Berücksichtigung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wird hier nicht angeordnet. Es fehlt daher an einer Grundlage für die von der Klägerin gewünschte Aliquotierung von Zeiten früherer Teilzeitbeschäftigungen auch für Zwecke der Vorrückung. Die Bestimmung des § 33 Abs 1 Spk-DR, die eine Aliquotierung von Zeiten einer früheren Teilzeitbeschäftigung anordnet, ist eine Ausnahmebestimmung. Bereits dies spricht gegen die von der Klägerin gewünschte weite Auslegung auf andere Fälle dienstzeitabhängiger Ansprüche. Auch die verschiedene Begriffswahl in § 33 Abs 1 (Berücksichtigung von Dienst- und Ausbildungszeit, Vordienstzeiten) bzw § 10 Abs 3 lit e Spk-DR (Dauer des Dienstverhältnisses) steht der unmittelbaren Anwendung der für einen Fall getroffenen Anrechnungsregel auf den anderen Fall entgegen. Dazu kommt, daß die volle Berücksichtigung von Zeiten einer Teilzeittätigkeit durchaus im Trend der Zeit liegt, wie dies auch letztlich in § 19 c Abs 6 AZG seinen Ausdruck gefunden hat. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die letztgenannte Bestimmung unmittelbar eine Grundlage für einen Anspruch früher teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer der beklagten Partei auf volle Berücksichtigung dieser Zeiten für die bei der Definitivstellung einzuhaltende Rangordnung bilden kann, weil sich dieser Anspruch bereits unmittelbar aus dem KV (Spk-DR) ergibt.Während Paragraph 33, Absatz eins, Spk-DR bestimmt, daß für die Einstufung in das Besoldungsschema Teilzeitbeschäftigten-Dienstzeiten nur im aliquoten Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit (Teilzeit) zur Normalarbeitszeit der vollbeschäftigten Dienstnehmer anzurechnen sind, stellt Paragraph 10, Absatz 3, Litera e, Spk-DR bei Festlegung der für die Reihenfolge der Definitivstellung zu beachtenden Rangordnung nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses ab; eine von der bloßen Zeitdauer des Dienstverhältnisses abweichende Berücksichtigung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wird hier nicht angeordnet. Es fehlt daher an einer Grundlage für die von der Klägerin gewünschte Aliquotierung von Zeiten früherer Teilzeitbeschäftigungen auch für Zwecke der Vorrückung. Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Spk-DR, die eine Aliquotierung von Zeiten einer früheren Teilzeitbeschäftigung anordnet, ist eine Ausnahmebestimmung. Bereits dies spricht gegen die von der Klägerin gewünschte weite Auslegung auf andere Fälle dienstzeitabhängiger Ansprüche. Auch die verschiedene Begriffswahl in Paragraph 33, Absatz eins, (Berücksichtigung von Dienst- und Ausbildungszeit, Vordienstzeiten) bzw Paragraph 10, Absatz 3, Litera e, Spk-DR (Dauer des Dienstverhältnisses) steht der unmittelbaren Anwendung der für einen Fall getroffenen Anrechnungsregel auf den anderen Fall entgegen. Dazu kommt, daß die volle Berücksichtigung von Zeiten einer Teilzeittätigkeit durchaus im Trend der Zeit liegt, wie dies auch letztlich in Paragraph 19, c Absatz 6, AZG seinen Ausdruck gefunden hat. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die letztgenannte Bestimmung unmittelbar eine Grundlage für einen Anspruch früher teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer der beklagten Partei auf volle Berücksichtigung dieser Zeiten für die bei der Definitivstellung einzuhaltende Rangordnung bilden kann, weil sich dieser Anspruch bereits unmittelbar aus dem KV (Spk-DR) ergibt.
Ausgehend hievon lagen die Angestellten G*****, H***** und S***** am 1.1.1993 rangmäßig vor der Klägerin. Da § 10 Abs 3 die Verpflichtung der beklagten Partei vorsieht, die Definitivstellung in der dort vorgesehenen Reihenfolge (daß alle in Frage kommenden Dienstnehmer der Voraussetzungen für die Definitivstellung - § 10 Abs 3 lit a) -Ausgehend hievon lagen die Angestellten G*****, H***** und S***** am 1.1.1993 rangmäßig vor der Klägerin. Da Paragraph 10, Absatz 3, die Verpflichtung der beklagten Partei vorsieht, die Definitivstellung in der dort vorgesehenen Reihenfolge (daß alle in Frage kommenden Dienstnehmer der Voraussetzungen für die Definitivstellung - Paragraph 10, Absatz 3, Litera a,) -
d) Spk-DR erfüllten, ist unbestritten) und unabhängig von einem in § 10 Abs 4 Spk-DR vorgesehenen Antrag vorzunehmen, wären wegen Unterschreitung des 70 %-Anteiles per 31.12.1992 die rangältesten Angestellten G***** und H*****, nicht aber die Klägerin definitiv zu stellen gewesen. Diese wurde daher durch die Bestellung der rangjüngeren männlichen Angestellten zu diesem Zeitpunkt nicht benachteiligt. Da das Abstellen auf die Dauer der Dienstzeit in § 10 Abs 3 lit e Spk-DR geschlechtsneutral erfolgt, ist auch aus der Berufung der Klägerin auf das Gleichbehandlungsgesetz nichts zu gewinnen. Allein aus der Gegenüberstellung der Zahl der Männer bzw Frauen, die die Voraussetzungen für die Definitivstellung erfüllen, aber noch nicht definitivgestellt sind, kann eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes nicht abgeleitet werden. Daß die Zahl der Frauen größer ist als die Zahl der Männer könnte seinen Grund auch darin haben, daß grundsätzlich die Zahl der weiblichen Angestellten bei der beklagten Partei größer ist, als die Zahl der Männer. Daß die beklagte Partei bei früheren Definitivstellungen (seit Wirksamkeit des KV 90) von dem dort im § 10 Abs 3 lit e normierten Ordnungsprinzip abgegangen wäre, behauptet aber die Klägerin nicht.d) Spk-DR erfüllten, ist unbestritten) und unabhängig von einem in Paragraph 10, Absatz 4, Spk-DR vorgesehenen Antrag vorzunehmen, wären wegen Unterschreitung des 70 %-Anteiles per 31.12.1992 die rangältesten Angestellten G***** und H*****, nicht aber die Klägerin definitiv zu stellen gewesen. Diese wurde daher durch die Bestellung der rangjüngeren männlichen Angestellten zu diesem Zeitpunkt nicht benachteiligt. Da das Abstellen auf die Dauer der Dienstzeit in Paragraph 10, Absatz 3, Litera e, Spk-DR geschlechtsneutral erfolgt, ist auch aus der Berufung der Klägerin auf das Gleichbehandlungsgesetz nichts zu gewinnen. Allein aus der Gegenüberstellung der Zahl der Männer bzw Frauen, die die Voraussetzungen für die Definitivstellung erfüllen, aber noch nicht definitivgestellt sind, kann eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes nicht abgeleitet werden. Daß die Zahl der Frauen größer ist als die Zahl der Männer könnte seinen Grund auch darin haben, daß grundsätzlich die Zahl der weiblichen Angestellten bei der beklagten Partei größer ist, als die Zahl der Männer. Daß die beklagte Partei bei früheren Definitivstellungen (seit Wirksamkeit des KV 90) von dem dort im Paragraph 10, Absatz 3, Litera e, normierten Ordnungsprinzip abgegangen wäre, behauptet aber die Klägerin nicht.
Da der Anspruch der Klägerin sohin nicht zu Recht besteht, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Ausführungen, die die Frage des Zeitpunktes einer allfälligen Definitivstellung (Jänner oder März 1993) zum Gegenstand haben.
Zufolge Abweisung des Klagebegehrens ist es auch entbehrlich auf die Prüfung der äußerst fraglichen Zulässigkeit des erhobenen Rechtsgestaltungsbehrens (siehe dazu Fasching JBl 1975, 505 ff [512 f] sowie 9 Ob A 182/95 mwN) einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.