Rechtssatz RS0095649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095649
Entscheidungsdatum
31.01.1996
Norm
DO BesoldungsO für Sparkassen §10 Abs3 lite
Rechtssatz
Diese Bestimmung stellt bei Festlegung der für die Reihenfolge der Definitivstellung zu beachtenden Rangordnung nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses ab; eine von der bloßen Zeitdauer des Dienstverhältnisses abweichende Berücksichtigung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wird hier nicht angeordnet.(§ 48 ASGG)Diese Bestimmung stellt bei Festlegung der für die Reihenfolge der Definitivstellung zu beachtenden Rangordnung nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses ab; eine von der bloßen Zeitdauer des Dienstverhältnisses abweichende Berücksichtigung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wird hier nicht angeordnet.(Paragraph 48, ASGG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095649
Dokumentnummer
JJR_19960131_OGH0002_009OBA00173_9500000_001