Der Rekurs ist zulässig, weil § 519 Abs 1 ZPO nur für Beschlüsse des Berufungsgerichtes gilt, die "im Berufungsverfahren" ergehen (JBl 1984, 617; 6 Ob 589, 615/85; 2 Ob 46/91 Fasching IV 406; Petrasch,Der Rekurs ist zulässig, weil Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nur für Beschlüsse des Berufungsgerichtes gilt, die "im Berufungsverfahren" ergehen (JBl 1984, 617; 6 Ob 589, 615/85; 2 Ob 46/91 Fasching römisch vier 406; Petrasch,
Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169, 200, 203; Petrasch,
Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743, 750). Der jetzt bekämpfte Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes erging aber nicht im Berufungsverfahren, sondern im Rahmen eines Rekursverfahrens. Auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO kommt nicht zum Tragen, weil kein Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt. Es ist daher ein Vollrekurs ohne jede Beschränkung zulässig (2 Ob 46/91).Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743, 750). Der jetzt bekämpfte Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes erging aber nicht im Berufungsverfahren, sondern im Rahmen eines Rekursverfahrens. Auch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO kommt nicht zum Tragen, weil kein Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt. Es ist daher ein Vollrekurs ohne jede Beschränkung zulässig (2 Ob 46/91).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß schon der Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes keine Entscheidung "im Berufungsverfahren" sei, sondern daß über die aus dem "Kostenrekurs" des Klägers erwachsenen Kosten des Verfahrens zweiter Instanz befunden worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht eine einheitliche Kostenentscheidung, die sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt betrifft, gefällt hat, sodaß das Berufungsgericht mit seiner im Rahmen des § 419 Abs 2 ZPO beschlossenen Berichtigung funktionell im Berufungsverfahren tätig geworden ist. Gegen einen derartigen Urteilsberichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 ZPO ein Rekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0041738).Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß schon der Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes keine Entscheidung "im Berufungsverfahren" sei, sondern daß über die aus dem "Kostenrekurs" des Klägers erwachsenen Kosten des Verfahrens zweiter Instanz befunden worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht eine einheitliche Kostenentscheidung, die sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt betrifft, gefällt hat, sodaß das Berufungsgericht mit seiner im Rahmen des Paragraph 419, Absatz 2, ZPO beschlossenen Berichtigung funktionell im Berufungsverfahren tätig geworden ist. Gegen einen derartigen Urteilsberichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 519, ZPO ein Rekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0041738).
Der Vollständigkeit halber sei dem Kläger entgegengehalten, daß die von ihm vertretene Auffassung, das Berufungsgericht sei in Wahrheit als Rekursgericht tätig geworden, zu keinem anderen Ergebnis führen könnte: Mit dem Berichtigungsbeschluß wurde über Kosten des Verfahrens zweiter Instanz entschieden. Die Rechtsprechung (JBl 1994, 264, 1 Ob 362/97k) leitet aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO den Zweck ab, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wurde. Unanfechtbar ist jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz, das betrifft selbst alle Kostenentscheidungen, in denen das Gericht zweiter Instanz funktionell nicht als Rechtsmittel-, sondern als Prozeßgericht erkannte. Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind daher ausnahmslos unzulässig (1 Ob 362/97k mwN).Der Vollständigkeit halber sei dem Kläger entgegengehalten, daß die von ihm vertretene Auffassung, das Berufungsgericht sei in Wahrheit als Rekursgericht tätig geworden, zu keinem anderen Ergebnis führen könnte: Mit dem Berichtigungsbeschluß wurde über Kosten des Verfahrens zweiter Instanz entschieden. Die Rechtsprechung (JBl 1994, 264, 1 Ob 362/97k) leitet aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO den Zweck ab, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wurde. Unanfechtbar ist jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz, das betrifft selbst alle Kostenentscheidungen, in denen das Gericht zweiter Instanz funktionell nicht als Rechtsmittel-, sondern als Prozeßgericht erkannte. Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind daher ausnahmslos unzulässig (1 Ob 362/97k mwN).
Zusammenfassend erweist sich daher der gegen den Berichtigungsbeschluß erhobene Rekurs des Klägers als unzulässig, sodaß ihm das Berufungsgericht gemäß § 523 ZPO zu Recht zurückgewiesen hat.Zusammenfassend erweist sich daher der gegen den Berichtigungsbeschluß erhobene Rekurs des Klägers als unzulässig, sodaß ihm das Berufungsgericht gemäß Paragraph 523, ZPO zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.