Die Ausführungen des Revisionsgerichtes im ersten Rechtsgang haben sich nur auf die bis dahin erhobenen Prozeßbehauptungen und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Feststellungen bezogen. Ausgehend vom Vorbringen des Klägers, daß vergleichbare Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeitgewährung hätten, woraus der Anspruch auf ein Geldäquivalent für diesen Freizeitanspruch abgeleitet wurde, trat der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bei, daß sich der Anspruch gemäß § 16 Abs 2 des maßgeblichen KV nur auf die Gewährung der wöchentlichen Freitzeit, nicht jedoch auf eine Geldablöse richte. Eine Entgeltlichkeit der Freizeit werde im KV nicht vorgesehen. Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses könne unter diesen Umständen nicht auf eine finanzielle Abgeltung von Ersatzruhezeiten geklagt werden.Die Ausführungen des Revisionsgerichtes im ersten Rechtsgang haben sich nur auf die bis dahin erhobenen Prozeßbehauptungen und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Feststellungen bezogen. Ausgehend vom Vorbringen des Klägers, daß vergleichbare Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeitgewährung hätten, woraus der Anspruch auf ein Geldäquivalent für diesen Freizeitanspruch abgeleitet wurde, trat der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bei, daß sich der Anspruch gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des maßgeblichen KV nur auf die Gewährung der wöchentlichen Freitzeit, nicht jedoch auf eine Geldablöse richte. Eine Entgeltlichkeit der Freizeit werde im KV nicht vorgesehen. Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses könne unter diesen Umständen nicht auf eine finanzielle Abgeltung von Ersatzruhezeiten geklagt werden.
Legt man das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtsgang und den dazu feststehenden Sachverhalt zugrunde, ergibt sich aber ein anderes Bild. Entscheidend ist, daß die beklagte Partei den vergleichbaren Arbeitnehmern die Ablöse der von diesen nicht konsumierten Ersatzfreizeit in Geld angeboten hat. Damit erhalten diese Arbeitnehmer anstelle der nach dem KV zu gewährenden Freizeit für ihre Tätigkeit am Sonntag ein zusätzliches Entgelt. Auszugehen ist davon, daß der Kläger unter gleichen Bedingungen ein entsprechendes Anbot erhalten hätte, wäre er weiter als Korrektor tätig gewesen. In der im ersten Rechtsgang ergangenen Revisionsentscheidung wurde nur ausgesprochen, daß der bloße Anspruch auf Freizeitgewährung kein Recht auf entsprechende Geldablöse begründe. Wird jedoch vom Arbeitgeber eine solche Geldablöse angeboten oder gewährt, so gründet sich der Zahlungsanspruch nicht mehr auf die generelle Norm, die den Freizeitanspruch einräumt, sondern auf die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung.
Der Auffassung der Vorinstanzen, daß eine solche Vereinbarung in jedem Fall verpönt sei, kann nicht beigetreten werden. Die Grundsätze des Arbeitsruhegesetzes können nämlich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Jenes Gesetz gewährleistet für jeden Arbeitnehmer zusammenhängende Ruhezeiten, die für bestimmte Tage oder innerhalb bestimmter Zeitabschnitte zu gewähren sind, um für den Arbeitnehmer die vom Gesetzgeber als notwendig erachtete Erholung zu gewährleisten. Wohl verfolgt die Bestimmung des § 16 Abs 2 KV im Grundsatz das gleiche Ziel, doch ist dieses wesentlich schwächer ausgeprägt, zumal der KV keine Fristen vorsieht, innerhalb derer die Freizeit zu gewähren ist. Diese Gewährung unterliegt, da Regelungen hiezu fehlen, der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die dabei nicht an bestimmte Zeiträume, innerhalb der die Freizeit zu gewähren ist, gebunden sind. Das Ablöseverbot, das zwar im Arbeitsruhegesetz nicht ausdrücklich normiert ist, von dessen Geltung jedoch auszugehen ist und das sich auch aus der Strafbestimmung des § 27 ARG ergibt (dazu Schwarz, Arbeitsruhegesetz 121), kann wegen der gegenüber dem Arbeitsruhegesetz wesentlich schwächeren Ausprägung der Freizeitregelung des § 16 Abs 2 KV auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Vereinbarungen über die Ablöse von Freizeit, die nach § 16 Abs 2 KV zusteht, jedoch nicht in Anspruch genommen wurde, sind daher nicht unzulässig. Bei den Zahlungen, die vom Arbeitgeber im Rahmen einer solchen Vereinbarung erbracht werden, handelt es sich um Entgelt für geleistete Arbeit.Der Auffassung der Vorinstanzen, daß eine solche Vereinbarung in jedem Fall verpönt sei, kann nicht beigetreten werden. Die Grundsätze des Arbeitsruhegesetzes können nämlich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Jenes Gesetz gewährleistet für jeden Arbeitnehmer zusammenhängende Ruhezeiten, die für bestimmte Tage oder innerhalb bestimmter Zeitabschnitte zu gewähren sind, um für den Arbeitnehmer die vom Gesetzgeber als notwendig erachtete Erholung zu gewährleisten. Wohl verfolgt die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, KV im Grundsatz das gleiche Ziel, doch ist dieses wesentlich schwächer ausgeprägt, zumal der KV keine Fristen vorsieht, innerhalb derer die Freizeit zu gewähren ist. Diese Gewährung unterliegt, da Regelungen hiezu fehlen, der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die dabei nicht an bestimmte Zeiträume, innerhalb der die Freizeit zu gewähren ist, gebunden sind. Das Ablöseverbot, das zwar im Arbeitsruhegesetz nicht ausdrücklich normiert ist, von dessen Geltung jedoch auszugehen ist und das sich auch aus der Strafbestimmung des Paragraph 27, ARG ergibt (dazu Schwarz, Arbeitsruhegesetz 121), kann wegen der gegenüber dem Arbeitsruhegesetz wesentlich schwächeren Ausprägung der Freizeitregelung des Paragraph 16, Absatz 2, KV auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Vereinbarungen über die Ablöse von Freizeit, die nach Paragraph 16, Absatz 2, KV zusteht, jedoch nicht in Anspruch genommen wurde, sind daher nicht unzulässig. Bei den Zahlungen, die vom Arbeitgeber im Rahmen einer solchen Vereinbarung erbracht werden, handelt es sich um Entgelt für geleistete Arbeit.
Die Höhe des Entgeltes, auf das ein freigestelltes Mitglied des Betriebsrates Anspruch hat, richtet sich danach, was der betreffende Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er während der Freistellung gearbeitet hätte (Arb 10.761 ua). Es handelt sich um den mutmaßlichen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit angefallenen Verdienst, bei dessen Ermittlung auf die Verhältnisse im Betrieb und insbesondere auf das Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückzugreifen ist.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die anderen im Betrieb der beklagten Partei tätigen Korrektoren die ihnen zustehende Freizeit nicht in Anspruch nahmen, weil dies (offenbar aus betrieblichen Gründen) nicht möglich war und ihnen von der beklagten Partei eine Ablöse des offenen Freizeitanspruches in Geld angeboten wurde. Entsprechend der Verpflichtung zur Weiterzahlung des Entgeltes während der Freistellung (§ 117 Abs 1 ArbVG) hatte daher die beklagte Partei ein gleichartiges Anbot an den Kläger zu stellen. Nur dadurch ist gewährleistet, daß er entgeltmäßig nicht schlechtergestellt wird, als bei Verrichtung seiner Tätigkeit als Korrektor.Im vorliegenden Fall steht fest, daß die anderen im Betrieb der beklagten Partei tätigen Korrektoren die ihnen zustehende Freizeit nicht in Anspruch nahmen, weil dies (offenbar aus betrieblichen Gründen) nicht möglich war und ihnen von der beklagten Partei eine Ablöse des offenen Freizeitanspruches in Geld angeboten wurde. Entsprechend der Verpflichtung zur Weiterzahlung des Entgeltes während der Freistellung (Paragraph 117, Absatz eins, ArbVG) hatte daher die beklagte Partei ein gleichartiges Anbot an den Kläger zu stellen. Nur dadurch ist gewährleistet, daß er entgeltmäßig nicht schlechtergestellt wird, als bei Verrichtung seiner Tätigkeit als Korrektor.
Es besteht daher ein Anspruch des Klägers auf ein solches Anbot. Dem Umstand, daß die vergleichbaren Arbeitnehmer das Anbot zur Ablöse der offenen Freizeitansprüche in Geld allenfalls nur zum Teil annahmen und im übrigen auf der Freizeit bestanden, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Der Kläger hat das Anbot, von dessen Vorliegen auszugehen ist, durch die Erhebung des Leistungsbegehrens angenommen. Der der Höhe nach unbestrittene Anspruch des Klägers besteht daher zu Recht. Da die Frist, innerhalb der die Ratenzahlungen zu leisten waren, bereits abgelaufen ist, war die beklagte Partei zur Leistung des Gesamtbetrages zu verpflichten. In gleicher Weise ist das Feststellungsbegehren berechtigt, mit dem der Kläger die in § 117 Abs 1 ArbVG normierte entgeltmäßige Gleichstellung auch für die Zukunft geltend macht.Es besteht daher ein Anspruch des Klägers auf ein solches Anbot. Dem Umstand, daß die vergleichbaren Arbeitnehmer das Anbot zur Ablöse der offenen Freizeitansprüche in Geld allenfalls nur zum Teil annahmen und im übrigen auf der Freizeit bestanden, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Der Kläger hat das Anbot, von dessen Vorliegen auszugehen ist, durch die Erhebung des Leistungsbegehrens angenommen. Der der Höhe nach unbestrittene Anspruch des Klägers besteht daher zu Recht. Da die Frist, innerhalb der die Ratenzahlungen zu leisten waren, bereits abgelaufen ist, war die beklagte Partei zur Leistung des Gesamtbetrages zu verpflichten. In gleicher Weise ist das Feststellungsbegehren berechtigt, mit dem der Kläger die in Paragraph 117, Absatz eins, ArbVG normierte entgeltmäßige Gleichstellung auch für die Zukunft geltend macht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens überdies auf § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens überdies auf Paragraph 50, ZPO.