Rechtssatz RS0064559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064559
Entscheidungsdatum
21.10.1992
Norm
KollV für das graphische Gewerbe - Arbeiter §16 Abs2
Rechtssatz
Vereinbarungen über die Ablöse von Freizeit, die nach § 16 Abs 2 KollV zusteht, jedoch nicht in Anspruch genommen wurde, sind nicht unzulässig. Bei den Zahlungen, die vom Arbeitgeber im Rahmen einer solchen Vereinbarung erbracht werden, handelt es sich um Entgelt für geleistete Arbeit.Vereinbarungen über die Ablöse von Freizeit, die nach Paragraph 16, Absatz 2, KollV zusteht, jedoch nicht in Anspruch genommen wurde, sind nicht unzulässig. Bei den Zahlungen, die vom Arbeitgeber im Rahmen einer solchen Vereinbarung erbracht werden, handelt es sich um Entgelt für geleistete Arbeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064559
Dokumentnummer
JJR_19921021_OGH0002_009OBA00174_9200000_001