Da Entscheidungen nach § 7 Abs 3 EO keine Exekutionssachen, sondern Teil des titelgerichtlichen Verfahrens sind (siehe Heller-Berger-Stix, Komm. EO 206, 208; SZ 16/170, SZ 17/29; EvBl. 1958/279, EvBl. 1977/176), sind darauf die Verfahrensvorschriften des ASGG anzuwenden.Da Entscheidungen nach Paragraph 7, Absatz 3, EO keine Exekutionssachen, sondern Teil des titelgerichtlichen Verfahrens sind (siehe Heller-Berger-Stix, Komm. EO 206, 208; SZ 16/170, SZ 17/29; EvBl. 1958/279, EvBl. 1977/176), sind darauf die Verfahrensvorschriften des ASGG anzuwenden.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 und Abs 3 ASGG hat das Rekursgericht - wenn, wie im vorliegenden Fall, der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt - auszusprechen, ob der Rekurs gemäß § 46 Abs 2 Z 1 i. V.m. § 47 Abs 1 ASGG zulässig ist. Die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Unterlassung des zwingend vorzunehmenden Ausspruches, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach der vorzitierten Gesetzesstelle zulässig ist, ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und gemäß § 419 ZPO zu berichtigen. Sollte der Rekurs für nicht zulässig erkannt werden, wäre der beklagten Partei Gelegenheit zu geben, im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 i. V.m. § 528 Abs 2 ZPO die Gründe anzuführen, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs dennoch für zulässig erachtet wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, ASGG hat das Rekursgericht - wenn, wie im vorliegenden Fall, der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt - auszusprechen, ob der Rekurs gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 47, Absatz eins, ASGG zulässig ist. Die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Unterlassung des zwingend vorzunehmenden Ausspruches, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach der vorzitierten Gesetzesstelle zulässig ist, ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen. Sollte der Rekurs für nicht zulässig erkannt werden, wäre der beklagten Partei Gelegenheit zu geben, im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, i. römisch fünf.m. Paragraph 528, Absatz 2, ZPO die Gründe anzuführen, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs dennoch für zulässig erachtet wird.