Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. September 1980 als Angestellte beschäftigt. Bei der Betriebsratswahl am 31. Jänner 1985 wurde sie zum ersten Ersatzmitglied gewählt. Als der Betriebsratsvorsitzende Peter P*** am 21. Jänner 1988 in einen (bis zur Pension andauernden) Krankenstand ging, rückte sie gemäß § 65 Abs.1 ArbVG auf die Stelle eines Betriebsratsmitglieds nach. Die Beklagte wurde von diesem Nachrücken der Klägerin nicht verständigt. Am 22. Februar 1988 beschlossen das Betriebsratsmitglied Heinz B*** und das zweite Ersatzmitglied Franz S*** eine Betriebsversammlung zum Zweck der Abwahl des Betriebsrats einzuberufen und machten dies durch Aushang im Betrieb kund.Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. September 1980 als Angestellte beschäftigt. Bei der Betriebsratswahl am 31. Jänner 1985 wurde sie zum ersten Ersatzmitglied gewählt. Als der Betriebsratsvorsitzende Peter P*** am 21. Jänner 1988 in einen (bis zur Pension andauernden) Krankenstand ging, rückte sie gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ArbVG auf die Stelle eines Betriebsratsmitglieds nach. Die Beklagte wurde von diesem Nachrücken der Klägerin nicht verständigt. Am 22. Februar 1988 beschlossen das Betriebsratsmitglied Heinz B*** und das zweite Ersatzmitglied Franz S*** eine Betriebsversammlung zum Zweck der Abwahl des Betriebsrats einzuberufen und machten dies durch Aushang im Betrieb kund.
Die Klägerin war vom 23. Februar 1988 bis 22. April 1988 im Krankenstand. Am 9. März 1988 fand die von B*** und S*** einberufene Betriebsversammlung statt. In dieser wurde bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Arbeitnehmer in geheimer Wahl mit einer zwei Drittel übersteigenden Mehrheit die Enthebung des Betriebsrats beschlossen. Daraufhin kündigte die Beklagte die Klägerin am 28. März 1988 zum 30. Juni 1988 und stellte sie bis dahin dienstfrei. Die Beklagte meldete die Klägerin mit 30. Juni 1988 bei der Gebietskrankenkasse ab und übermittelte ihr ein Dienstzeugnis, in dem das Ende ihres Dienstverhältnisses mit 30. Juni 1988 bestätigt war.
Mit den vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrt die Klägerin die Zahlung von S 68.484,27 brotto sA an Kündigungs- und Urlaubsentschädigung sowie in eventu die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis über den 30. Juni 1988 hinaus aufrecht fortbestehe. Die Enthebung des Betriebsrats am 9. März 1988 sei gesetzwidrig erfolgt und nichtig. Die Einberufung der Betriebsversammlung sei nicht vom gesamten Betriebsrat beschlossen worden, von der Abhaltung der Betriebsversammlung seien drei stimmberechtigte Dienstnehmer nicht verständigt worden. Der diesbezügliche Aushang habe nicht die Beschlußerfordernisse für eine Abwahl enthalten und es sei bei der Versammlung keine Niederschrift angefertigt worden. Die Klägerin sei daher nach wie vor unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 120 ArbVG gestanden, so daß ihre Kündigung vom 28. März 1988 wirkungslos gewesen sei. Der Betriebsrat sei von dieser Kündigung auch nicht verständigt worden.Mit den vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrt die Klägerin die Zahlung von S 68.484,27 brotto sA an Kündigungs- und Urlaubsentschädigung sowie in eventu die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis über den 30. Juni 1988 hinaus aufrecht fortbestehe. Die Enthebung des Betriebsrats am 9. März 1988 sei gesetzwidrig erfolgt und nichtig. Die Einberufung der Betriebsversammlung sei nicht vom gesamten Betriebsrat beschlossen worden, von der Abhaltung der Betriebsversammlung seien drei stimmberechtigte Dienstnehmer nicht verständigt worden. Der diesbezügliche Aushang habe nicht die Beschlußerfordernisse für eine Abwahl enthalten und es sei bei der Versammlung keine Niederschrift angefertigt worden. Die Klägerin sei daher nach wie vor unter dem besonderen Kündigungsschutz des Paragraph 120, ArbVG gestanden, so daß ihre Kündigung vom 28. März 1988 wirkungslos gewesen sei. Der Betriebsrat sei von dieser Kündigung auch nicht verständigt worden.
Die Klägerin nehme aber die einseitige Beendigung des Dienstverhältnisses am 30. Juni 1988 durch die Beklagte zur Kenntnis, mache Fristwidrigkeit dieser Auflösung geltend, da sie zu diesem Zeitpunkt nur zum 30. September 1988 gekündigt hätte werden dürfen, und erhebe die ihr gemäß § 29 AngG zustehenden Ansprüche. Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin sei nie Mitglied des Betriebsrats geworden. Die Klägerin und Peter P*** hätten die Wahl am 31. Jänner 1985 nämlich so organisiert, daß jeder Angestellte den Stimmzettel vor ihnen ausfüllen habe müssen. Die Betriebsratswahl sei somit absolut nichtig. Im übrigen sei die Klägerin durch die Betriebsversammlung am 9. März 1988 als Ersatzmitglied gemeinsam mit dem Betriebsrat wirksam enthoben worden.Die Klägerin nehme aber die einseitige Beendigung des Dienstverhältnisses am 30. Juni 1988 durch die Beklagte zur Kenntnis, mache Fristwidrigkeit dieser Auflösung geltend, da sie zu diesem Zeitpunkt nur zum 30. September 1988 gekündigt hätte werden dürfen, und erhebe die ihr gemäß Paragraph 29, AngG zustehenden Ansprüche. Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin sei nie Mitglied des Betriebsrats geworden. Die Klägerin und Peter P*** hätten die Wahl am 31. Jänner 1985 nämlich so organisiert, daß jeder Angestellte den Stimmzettel vor ihnen ausfüllen habe müssen. Die Betriebsratswahl sei somit absolut nichtig. Im übrigen sei die Klägerin durch die Betriebsversammlung am 9. März 1988 als Ersatzmitglied gemeinsam mit dem Betriebsrat wirksam enthoben worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von S 5.268,02 brutto sA (rechtskräftig) statt und wies die Mehrbegehren ab. Es traf im wesentlichen noch folgende wesentliche Feststellungen:
Die Betriebsratswahl vom 31. Jänner 1985 erfolgte in geheimer Abstimmung. Neben der Wahlurne lagen im Aufenthaltsraum Stimmzettel und Kuverts auf, welche die Wähler entnehmen konnten. Die Wahl wurde nicht angefochten.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die nicht angefochtene Betriebsratswahl vom 31. Jänner 1985 nicht nichtig sei. Die Klägerin sei aber nicht unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 120 ArbVG gestanden, da die Beklagte als Betriebsinhaberin entgegen der Bestimmung des § 120 Abs.4 Z 1 ArbVG nicht von der Vertretung verständigt worden sei. Die ebenfalls nicht angefochtene Enthebung des Betriebsrats durch die Betriebsversammlung am 9. März 1988 sei zwar zufolge mehrerer Verstöße gegen die Betriebsratswahlordnung fehlerhaft gewesen, doch komme diesen Mängeln in ihrer Gesamtheit nicht das Gewicht einer Nichtigkeit im Sinne des § 60 ArbVG zu. Es habe somit zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin durch die Beklagte keinen Betriebsrat mehr gegeben, so daß eine Verständigung des Betriebsrates von der Kündigung nicht möglich gewesen sei. Die Kündigung sei somit rechtswirksam erfolgt; der Klägerin stehe nur eine Urlaubsentschädigung für die nicht verbrauchten Urlaubstage zu, nicht aber die Kündigungsentschädigung für weitere drei Monate und die Urlaubsentschädigung für das am 1. September 1988 neu begonnene Urlaubsjahr.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die nicht angefochtene Betriebsratswahl vom 31. Jänner 1985 nicht nichtig sei. Die Klägerin sei aber nicht unter dem besonderen Kündigungsschutz des Paragraph 120, ArbVG gestanden, da die Beklagte als Betriebsinhaberin entgegen der Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins, ArbVG nicht von der Vertretung verständigt worden sei. Die ebenfalls nicht angefochtene Enthebung des Betriebsrats durch die Betriebsversammlung am 9. März 1988 sei zwar zufolge mehrerer Verstöße gegen die Betriebsratswahlordnung fehlerhaft gewesen, doch komme diesen Mängeln in ihrer Gesamtheit nicht das Gewicht einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 60, ArbVG zu. Es habe somit zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin durch die Beklagte keinen Betriebsrat mehr gegeben, so daß eine Verständigung des Betriebsrates von der Kündigung nicht möglich gewesen sei. Die Kündigung sei somit rechtswirksam erfolgt; der Klägerin stehe nur eine Urlaubsentschädigung für die nicht verbrauchten Urlaubstage zu, nicht aber die Kündigungsentschädigung für weitere drei Monate und die Urlaubsentschädigung für das am 1. September 1988 neu begonnene Urlaubsjahr.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Hauptbegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin durch die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 29 AngG auf den Kündigungsschutz als nachgerücktes Betriebsratsmitglied gegen die "Kündigung" vom 30. Juni 1988 verzichtet habe. Es sei daher zu prüfen, ob die Beklagte die Klägerin bereits am 28. März 1988 wirksam habe kündigen können. Dies sei nicht der Fall, da die Klägerin auch als nachgerücktes Ersatzmitglied bis zum Ende ihrer Vertretungstätigkeit kündigungsgeschützt gewesen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Betriebsinhaberin von der Vertretung verständigt worden sei. Auch wenn die Klägerin durch ihre Erkrankung selbst vorübergehend an der Ausübung ihres Betriebsratsmandats verhindert gewesen sei, ändere dies nichts daran, daß ihre Vertretungstätigkeit erst mit dem Wegfall der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden beendet gewesen wäre. Da ihre Vertretungstätigkeit jedoch noch bis zur Abwahl des Betriebsrats angedauert habe, hätte sie nur mit Zustimmung des Gerichts gekündigt werden dürfen. Ihr Kündigungsschutz habe nämlich erst drei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat geendet und sei somit zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung am 28. März 1988 noch aufrecht gewesen. Zufolge der Rechtsunwirksamkeit dieser Auflösungserklärung stünden der Klägerin die im Berufungsverfahren der Höhe nach außer Streit gestellten Ansprüche auf Kündigungs- und Urlaubsentschädigung zu.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Hauptbegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin durch die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Paragraph 29, AngG auf den Kündigungsschutz als nachgerücktes Betriebsratsmitglied gegen die "Kündigung" vom 30. Juni 1988 verzichtet habe. Es sei daher zu prüfen, ob die Beklagte die Klägerin bereits am 28. März 1988 wirksam habe kündigen können. Dies sei nicht der Fall, da die Klägerin auch als nachgerücktes Ersatzmitglied bis zum Ende ihrer Vertretungstätigkeit kündigungsgeschützt gewesen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Betriebsinhaberin von der Vertretung verständigt worden sei. Auch wenn die Klägerin durch ihre Erkrankung selbst vorübergehend an der Ausübung ihres Betriebsratsmandats verhindert gewesen sei, ändere dies nichts daran, daß ihre Vertretungstätigkeit erst mit dem Wegfall der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden beendet gewesen wäre. Da ihre Vertretungstätigkeit jedoch noch bis zur Abwahl des Betriebsrats angedauert habe, hätte sie nur mit Zustimmung des Gerichts gekündigt werden dürfen. Ihr Kündigungsschutz habe nämlich erst drei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat geendet und sei somit zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung am 28. März 1988 noch aufrecht gewesen. Zufolge der Rechtsunwirksamkeit dieser Auflösungserklärung stünden der Klägerin die im Berufungsverfahren der Höhe nach außer Streit gestellten Ansprüche auf Kündigungs- und Urlaubsentschädigung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern. Hilfsweise wird eine Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.