Rechtssatz RS0051310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051310
Geschäftszahl
9ObA175/90 (9ObA176/90)
Entscheidungsdatum
29.08.1990
Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Verständigung des Betriebsinhabers nicht Voraussetzung dafür, daß das nachrückende Ersatzmitglied seine Rechte und Pflichten als Mandatar ausüben darf und den besonderen Kündigungsschutz des § 120 ArbVG genießt.Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Verständigung des Betriebsinhabers nicht Voraussetzung dafür, daß das nachrückende Ersatzmitglied seine Rechte und Pflichten als Mandatar ausüben darf und den besonderen Kündigungsschutz des Paragraph 120, ArbVG genießt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051310
Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00175_9000000_003