Die Revision ist berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die beklagte Partei der rechtlichen Beurteilung zuzuzählende Feststellungsmängel. Sie wendet sich dagegen, daß die Vorinstanzen ihr Vorbringen, der Kläger habe das Bonieren am 22.10.1988 auch an den von ihm betreuten Tischen Nr 11 und 18 unterlassen, nicht prüften. In diesen Fällen sei auch nachträglich keine Bonierung erfolgt; der Umsatz sei nicht an die beklagte Partei abgeführt, sondern offenbar vom Kläger selbst vereinnahmt worden. Dies begründe jedenfalls einen Entlassungstatbestand. Hätten die Vorinstanzen dieses Vorbringen geprüft, hätte sich die Richtigkeit der Behauptungen erwiesen; das Begehren des Klägers wäre abzuweisen gewesen.
Diesen Behauptungen kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu, weil, wie unten darzustellen sein wird, bereits aufgrund des festgestellten Sachverhaltes im Sinne des Antrages der beklagten Partei zu erkennen ist.
Da der Kläger als Kellner eine Arbeitertätigkeit verrichtete (Martinek-Schwarz-Schwarz Ang7 72 Anm 13) ist die Frage der Berechtigung der ausgesprochenen Entlassung aufgrund § 82 GewO 1859 zu prüfen. Gemäß § 82 lit f 2.Tatbestand liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeiter seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Der Tatbestand umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers (Kuderna Entlassungsrecht2 138). Die Dienstverweigerung muß beharrlich erfolgen. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des Verhaltens zu verstehen. Die Beharrlichkeit kann sich aus der wiederholten Ereignung von Verstößen oder der besonderen Intensität eines Verstoßes ergeben. Die beharrliche Weigerung setzt grundsätzlich ein Zuwiderhandeln nach vorangegangener Ermahnung voraus. Die Obliegenheit zur Ermahnung ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit und aus dem Umstand, daß der Dienstnehmer, wenn er einer Weisung zuwiderhandelt, dies nicht unbedingt in böser Absicht tun muß. Eine Ermahnung ist aber dann nicht erforderlich, wenn bereits ein einmaliger Verstoß so schwerwiegend und kraß ist, daß der Dienstnehmer auch ohne Ermahnung diesen Charakter erkennen kann, so daß die Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit seines auf die Pflichtverletzung gerichteten Verhaltens, also die Beharrlichkeit offen zu Tage treten. Es muß sich um Fälle handeln, in denen die mit der Obliegenheit der Ermahnung verfolgten Zwecke nicht notwendig sind, weil der Dienstnehmer die Bedeutung und das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt und der Verstoß mit Rücksicht auf sein besonderes Gewicht die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausschließt (Kuderna aaO 115 f mwN).Da der Kläger als Kellner eine Arbeitertätigkeit verrichtete (Martinek-Schwarz-Schwarz Ang7 72 Anmerkung 13) ist die Frage der Berechtigung der ausgesprochenen Entlassung aufgrund Paragraph 82, GewO 1859 zu prüfen. Gemäß Paragraph 82, Litera f, 2.Tatbestand liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeiter seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Der Tatbestand umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers (Kuderna Entlassungsrecht2 138). Die Dienstverweigerung muß beharrlich erfolgen. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des Verhaltens zu verstehen. Die Beharrlichkeit kann sich aus der wiederholten Ereignung von Verstößen oder der besonderen Intensität eines Verstoßes ergeben. Die beharrliche Weigerung setzt grundsätzlich ein Zuwiderhandeln nach vorangegangener Ermahnung voraus. Die Obliegenheit zur Ermahnung ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit und aus dem Umstand, daß der Dienstnehmer, wenn er einer Weisung zuwiderhandelt, dies nicht unbedingt in böser Absicht tun muß. Eine Ermahnung ist aber dann nicht erforderlich, wenn bereits ein einmaliger Verstoß so schwerwiegend und kraß ist, daß der Dienstnehmer auch ohne Ermahnung diesen Charakter erkennen kann, so daß die Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit seines auf die Pflichtverletzung gerichteten Verhaltens, also die Beharrlichkeit offen zu Tage treten. Es muß sich um Fälle handeln, in denen die mit der Obliegenheit der Ermahnung verfolgten Zwecke nicht notwendig sind, weil der Dienstnehmer die Bedeutung und das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt und der Verstoß mit Rücksicht auf sein besonderes Gewicht die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausschließt (Kuderna aaO 115 f mwN).
Dem Kläger war bekannt, daß das Austragen von Speisen und Getränken ohne vorheriges Bonieren untersagt war; er war bei Dienstbesprechungen dabei, bei denen wiederholt darauf hingewiesen wurde und hat auch die entsprechenden Anschläge gelesen, die an seinem Arbeitsplatz angebracht waren. Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, daß dem Kläger auch die Wichtigkeit der Weisung für den Dienstgeber und die Ernstlichkeit der vom Dienstgeber für den Fall eines Verstoßes angedrohten Konsequenzen bewußt sein mußte; während der Beschäftigungszeit des Klägers war es zu Entlassungen wegen Zuwiderhandelns gegen diese Anordnung gekommen, was dem Kläger auch bekannt war. Da die Weisung den Kernbereich der Tätigkeit des Klägers bildete und den wesentlichen Teil seiner täglichen Arbeit betraf, muß davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger des weisungswidrigen Verhaltens voll bewußt war, als er Speisen und Getränke servierte, ohne vorher zu bonieren. Im Hinblick darauf bedurfte es zur Erfüllung des Entlassungstatbestandes keiner Ermahnung des Klägers. Das Tatbestandselement der Beharrlichkeit in § 82 lit f 2.Fall GewO 1859 ist bereits dadurch erfüllt, daß der Kläger im Bewußtsein der Unrechtmäßigkeit seines Handelns gegen die Weisung verstieß.Dem Kläger war bekannt, daß das Austragen von Speisen und Getränken ohne vorheriges Bonieren untersagt war; er war bei Dienstbesprechungen dabei, bei denen wiederholt darauf hingewiesen wurde und hat auch die entsprechenden Anschläge gelesen, die an seinem Arbeitsplatz angebracht waren. Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, daß dem Kläger auch die Wichtigkeit der Weisung für den Dienstgeber und die Ernstlichkeit der vom Dienstgeber für den Fall eines Verstoßes angedrohten Konsequenzen bewußt sein mußte; während der Beschäftigungszeit des Klägers war es zu Entlassungen wegen Zuwiderhandelns gegen diese Anordnung gekommen, was dem Kläger auch bekannt war. Da die Weisung den Kernbereich der Tätigkeit des Klägers bildete und den wesentlichen Teil seiner täglichen Arbeit betraf, muß davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger des weisungswidrigen Verhaltens voll bewußt war, als er Speisen und Getränke servierte, ohne vorher zu bonieren. Im Hinblick darauf bedurfte es zur Erfüllung des Entlassungstatbestandes keiner Ermahnung des Klägers. Das Tatbestandselement der Beharrlichkeit in Paragraph 82, Litera f, 2.Fall GewO 1859 ist bereits dadurch erfüllt, daß der Kläger im Bewußtsein der Unrechtmäßigkeit seines Handelns gegen die Weisung verstieß.
Dem Schluß des Berufungsgerichtes, daß sich das Verhalten des Klägers im Ergebnis als Versehen darstelle, kann nicht beigetreten werden. Die Feststellungen sprechen vielmehr deutlich gegen diese Annahme. Vorerst fällt auf, daß der Kläger nicht etwa eine Bestellung, sondern zumindest zwei (wenn die Getränkebestellung gesondert erfolgt wäre, sogar drei) Bestellungen nicht bonierte. Wenn bei einer Bestellung noch ein Versehen angenommen werden könnte, ist dies bei zwei, denselben Tisch betreffenden Bestellungen bereits sehr unwahrscheinlich. Sollte er die Bonierung zuvor tatsächlich irrtümlich unterlassen haben, so mußte ihm dies aber spätestens bei der Abrechnung mit den Gästen auffallen. Da bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise immer ein Beleg der Bonierungskasse ausgedruckt und diese Rechnung dem Gast bei der Verrechnung übergeben wird, ist es ausgeschlossen, daß der Kläger aus Versehen handelte, als er die Abrechnung auf einem Bierzettel vornehmen wollte. Diese Vorgangsweise zeigt vielmehr, daß der Kläger ganz bewußt handelte.
Das Unterlassen der Bonierung ist daher als beharrliche Pflichtenverletzung zu qualifizieren, so daß das Verhalten des Klägers den Entlassungstatbestand gemäß § 82 lit f 2.Fall GewO 1859 erfüllte. Die Entlassung erfolgte daher berechtigt.Das Unterlassen der Bonierung ist daher als beharrliche Pflichtenverletzung zu qualifizieren, so daß das Verhalten des Klägers den Entlassungstatbestand gemäß Paragraph 82, Litera f, 2.Fall GewO 1859 erfüllte. Die Entlassung erfolgte daher berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.