Die Revision ist zulässig, weil der Frage, inwieweit im Studienplan vorgesehene Praktika die sonst vom Einzelfall abhängige Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses als Ausbildungsverhältnis beeinflussen können, von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist auch berechtigt.
Ferialpraktikanten sind Personen, deren kurzfristiger Aufenthalt im
Betrieb lediglich dazu dient, die Einrichtungen des Betriebes
kennenzulernen und, weil es ihre Studienordnung fordert, sich gewisse
praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen (Mayrhofer,
Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis 8). Die Absolvierung einer
Praxis ist in der Regel nachzuweisen und ist im vorliegenden Fall
gemäß § 10 der Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung (BGBl 1971/205 in der Fassung BGBl 1989/489) iVm dem
Studienplan der Studienrichtung Erdölwesen Voraussetzung für die
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung zwischen den Parteien war der
Ausbildungszweck das vereinbarte Motiv für die Tätigkeit (ARD
4280/7/91) und dieser konnte grundsätzlich als Vertragsinhalt
vereinbart werden. Dies geschah dadurch, daß die Beklagte den sich
als Ferialpraktikanten bewerbenden Kläger darauf verwies, daß dieses
Praktikum kein Arbeitsverhältnis begründe. Für die rechtliche
Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag kommt es aber nicht
auf den Rechtsfolgewillen der Parteien oder die von ihnen gewählte
Bezeichnung des Vertrages an (Arb 10.697 = ZAS 1988/11, 9 ObA
129/93, 9 ObA 191/93). Entscheidend ist, daß die konkrete
Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv
in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich
entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und
Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und
geprägt und nicht im Interesse des Betriebsinhabers an
Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen
Zwecken und Erfordernissen orientiert ist (Dungl, Handbuch des
österreichischen Arbeitsrecht 29; Floretta/Spielbüchler/Strasser,
Arbeitsrecht3 I, 73; ARD 4252/6/91 = ZAS 1992/13 [Andexlinger];
ARD 4280/7/91). Zum Unterschied zu einem sonst im Betrieb Beschäftigten ist die Bestimmungsfreiheit eines Ferialpraktikanten nicht weitgehend ausgeschaltet. Der Beschäftiger kann daher über die Arbeitskraft eines Ferialpraktikanten nicht so wie über jene der sonstigen Beschäftigten zur Erreichung des Betriebszweckes verfügen (WBl 1989, 218 = SZ 61/250; ARD 4252/6/91 = ZAS 1992/13 [Andexlinger]; ARD 4280/7/91).
Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind insbesondere, daß der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet, daß sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe der Betriebserfordernisse, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, daß Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb eingeräumt wird, daß eine Lohnverpflichtung fehlt etc. Dabei ist aber immer eine Gesamtbetrachtung entscheidend, so daß den einzelnen beispielsweise aufgezählten Indizien nur mitbestimmender Charakter zukommt und das Fehlen des einen oder anderen nicht ohne weiteres auf ein Arbeitsverhältnis schließen läßt. Bei der Gesamtbetrachtung ist zu prüfen, ob die Begriffsmerkmale des § 1151 ABGB durch den Ausbildungszweck der Tätigkeit und ihre Ausgestaltung soweit zurückgedrängt sind, daß ihnen nicht mehr überwiegende Bedeutung zukommt.Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind insbesondere, daß der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet, daß sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe der Betriebserfordernisse, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, daß Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb eingeräumt wird, daß eine Lohnverpflichtung fehlt etc. Dabei ist aber immer eine Gesamtbetrachtung entscheidend, so daß den einzelnen beispielsweise aufgezählten Indizien nur mitbestimmender Charakter zukommt und das Fehlen des einen oder anderen nicht ohne weiteres auf ein Arbeitsverhältnis schließen läßt. Bei der Gesamtbetrachtung ist zu prüfen, ob die Begriffsmerkmale des Paragraph 1151, ABGB durch den Ausbildungszweck der Tätigkeit und ihre Ausgestaltung soweit zurückgedrängt sind, daß ihnen nicht mehr überwiegende Bedeutung zukommt.
Nach dem Studienplan benötigte der Kläger den Nachweis einer Ferialpraxis von 130 Schichten. Er war bereits im Sommer 1990 bei der Beklagten in verschiedenen Arbeitsbereichen, die er sich ansehen konnte und wobei er relative Entscheidungsfreiheit genoß, als Ferialpraktikant beschäftigt. Er trat selbst an die Beklagte wegen einer neuerlichen Einstellung als Ferialpraktikant im Bereich Bohr- und Fördertechnik heran. Seine fortgesetzte Ferialpraxis ist daher grundsätzlich auch im Lichte der schon absolvierten Praxis des Jahres
1990 zu sehen.
Auf Grund der Tatsache, daß am Bohrturm, an dem der Kläger eingesetzt war, die anfallenden Arbeiten auch ohne seine Mithilfe verrichtet werden konnten, ist der Umstand nicht zu vernachlässigen, daß der Kläger lediglich "mitgeholfen" hat und ihm auch nur gesagt wurde, er könne da oder dort mithelfen. Daß der Kläger nicht wie ein sonstiger Locharbeiter eingesetzt war, ergibt sich schon daraus, daß er während der zweimonatigen Ferialpraxis nur dreimal den zweiten Locharbeiter und damit die volle Arbeitskraft eines sonst Beschäftigten ersetzt hat. Dieser Einsatz hing überdies von seiner Zustimmung ab. Objektiv stand daher, wie es auch vereinbart war, nicht das Interesse des Betriebsinhabers an seiner Arbeitsleistung aus betrieblichen Zwecken und Erfordernissen im Vordergrund, sondern der Ausbildungszweck, der die Teilnahme an einer vorgegebenen Anzahl von Schichten erforderte.
Dieser Zweck verhinderte naturgemäß eine freie Zeiteinteilung, weil der Studienplan den Nachweis einer bestimmten Anzahl von Schichten forderte, der aber grundsätzlich nur bei voller Teilnahme erbracht werden kann. Ob der Kläger alle am Bohrturm anfallenden Arbeiten oder nur die eines Locharbeiters erlernte kommt es nicht an. Als
Ferialpraktikant hätte er darauf dringen können, auch bei anderen,
ihn interessierenden Tätigkeiten mitzuhelfen. Der Beklagten kam ja
nicht die Aufgabe zu, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, sondern dem Kläger die ihn interessierenden praktischen Kenntnisse seiner Wahl nahezubringen. Die freie Zeiteinteilung ist zwar ein wesentliches Unterscheidungskriterium zu einem Beschäftigungsverhältnis. Wenn jedoch der Ausbildungszweck durch das Erfordernis des Schichtnachweises damit nicht in Einklang zu bringen ist, dient in diesem Einzelfall dieses Kriterium eben nicht zur Abgrenzung und bedeutet nicht, daß der Ausbildungszweck nicht anders als durch ein Ferialarbeitsverhältnis erreicht werden kann. Ob die Unterweisungen des Klägers und die Erklärung der Arbeit auf der Arbeitsplattform über die eines sonstigen Anlernlings nicht hinausgingen, beeinträchtigt ebenso nicht den Ausbildungszweck, nämlich das Kennenlernen der praktischen Arbeit, wie die Bindung des Klägers an die Betriebsvorschriften, inbesondere über Sicherheit, an die Arbeitsabläufe oder die Schichteinteilung, zu der auch Tag- und Nachtschichten gehören. Alle diese Umstände haben aus Gründen der Betriebssicherheit und der mit dem Ausbildungszweck nicht in Widerspruch stehenden Anpassung an das praktische Betriebsgeschehen ihre sachliche Rechtfertigung (ARD 4252/6/91 = ZAS 1992/13 [Andexlinger]).
Es ergibt sich, daß der Kläger zwar in den Arbeitsprozeß und die Schichtzeiten eingebunden war, daß er sich aber von den nicht zu Ausbildungszwecken beschäftigten Arbeitnehmern dadurch unterschied, daß seine Arbeit für den Arbeitsprozeß die überwiegende Zeit seiner Beschäftigung hindurch nicht notwendig war, sondern dieser auch ohne seine Mithilfe den betrieblichen Zwecken entsprechend stattgefunden hätte. Daher war seine Mitarbeit nicht primär an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert, so daß der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keinen vollen Arbeitnehmer ersetzt hat (Martinek/M. und W.Schwarz Angestelltengesetz7, 59, Arb 6.813). Unter diesen Umständen vermag auch der nicht mehr geringfügige Unterstützungsbetrag zuzüglich der Zulage von S 22.000,- nichts an dem aus den Umständen des Einzelfalles sich ergebenden Gesamtbild eines Ferialpraktikantenverhältnisses zu ändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO, wobei die Urkundenvorlage vom 26.4.1994 nur nach Tarifpost 1 zu honorieren war und die Pauschalgebühr im Revisionsverfahren nur S 1.980,- beträgt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO, wobei die Urkundenvorlage vom 26.4.1994 nur nach Tarifpost 1 zu honorieren war und die Pauschalgebühr im Revisionsverfahren nur S 1.980,- beträgt.