Rechtssatz RS0029510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029510
Entscheidungsdatum
16.02.2023
Norm
ABGB §1151 IX
KollV für die Arbeiter im österreichischen Hotel - und Gastgewerbe Pkt7 litd
Rechtssatz
Das Volontariat ist vom Ausbildungszweck bestimmt; charakteristisch ist die Ungebundenheit des Volontärs gegenüber dem Unternehmer. Ersetzt der Ferialpraktikant aber während der Urlaubszeit einen Arbeitnehmer, ist er ferner an eine Arbeitszeit gebunden und in den Betrieb eingegliedert, dann ist er nicht als Volontär, sondern als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Im Zweifel ist ein Volontär nicht zu vermuten; der Unternehmer ist daher dafür beweispflichtig, dass sich die von dem vorgeblichen Volontär ausgeübte Tätigkeit inhaltlich von der Tätigkeit der anderen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend unterscheidet.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 255/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 255/88
Veröff: SZ 61/250 = WBl 1989,218 = RdW 1990,26
- 9 ObA 176/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 176/95
Vgl auch; nur: Das Volontariat ist vom Ausbildungszweck bestimmt; charakteristisch ist die Ungebundenheit des Volontärs gegenüber dem Unternehmer. Ersetzt der Ferialpraktikant aber während der Urlaubszeit einen Arbeitnehmer, ist er ferner an eine Arbeitszeit gebunden und in den Betrieb eingegliedert, dann ist er nicht als Volontär, sondern als Arbeitnehmer zu qualifizieren. (T1); Beisatz: hier: Ferialpraxis nach den Richtlinien zur Ableistung der Praxis für das Studium des Erdölwesens an der Montan-Universität Leoben bei der ÖMV - im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeitsverhältnis verneint. (T2) Veröff: SZ 68/184
- 9 ObA 235/99w
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 ObA 235/99w
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder ein "Praktikum" (Volontariat) zu Ausbildungszwecken vorliegt, lässt sich regelmäßig nur im Einzelfall beurteilen. (T3)
- 9 ObA 75/00w
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 ObA 75/00w
Beis wie T3
- 8 ObA 6/01t
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObA 6/01t
Vgl auch; Beis wie T3
- 9 ObA 288/01w
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 288/01w
Auch; nur: Das Volontariat ist vom Ausbildungszweck bestimmt; charakteristisch ist die Ungebundenheit des Volontärs gegenüber dem Unternehmer. Der Unternehmer ist daher dafür beweispflichtig, dass sich die von dem vorgeblichen Volontär ausgeübte Tätigkeit inhaltlich von der Tätigkeit der anderen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend unterscheidet. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind insbesondere, dass der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet, dass sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe des Betriebserfordernisses, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, dass Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb eingeräumt wird, dass eine Lohnverpflichtung fehlt, etc. Dabei ist aber immer eine Gesamtbetrachtung entscheidend. (T5)
- 8 ObA 65/05z
Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 65/05z
Vgl auch; Beis wie T3
- 9 ObA 147/09x
Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 ObA 147/09x
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 8 ObA 5/10h
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 ObA 5/10h
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung. (T6); Beisatz: Das Vorliegen eines Volontariats ist im Zweifel nicht zu vermuten. (T7)
- 9 ObA 150/12t
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 150/12t
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Koordination eines vielseitigen Einsatzes durch einen Dienstplan ist nicht grundsätzlich unzulässig, soll einem Praktikanten mit der Integration in den Dienstbetrieb ‑ wenngleich ohne sanktionsbewehrte Arbeitsverpflichtung ‑ doch auch ein Gefühl für die zu erwartende Arbeitsbelastung und den Arbeitsalltag gegeben werden. (T8); Beisatz: Die Verwertbarkeit von Arbeitsergebnissen steht dem Lern- und Ausbildungscharakter einer Tätigkeit nicht von vornherein entgegen. (T9); Beisatz: Hier: „Praktikum“ einer Studentin der Publizistik und Kommunikationswissenschaften bei einem privaten Radiosender. (T10)
- 9 ObA 1/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.02.2023 9 ObA 1/23x
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: "Praktikum" eines Masseurs (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029510
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00255_8800000_001