Wenn - wie hier - kein Fall des § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, darf das Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss (§ 519 Abs 2 Z 2 ZPO) nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG aussprechen (Kuderna ASGG2 280). Die Frage der Abgrenzung von Volontärs- bzw Praktikanten- zu Arbeitsverhältnissen kann aber regelmäßig nur im Einzelfall beurteilt werden (RIS-Justiz RS0029510, insbes 9 ObA 235/99w).Wenn - wie hier - kein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliegt, darf das Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss (Paragraph 519, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aussprechen (Kuderna ASGG2 280). Die Frage der Abgrenzung von Volontärs- bzw Praktikanten- zu Arbeitsverhältnissen kann aber regelmäßig nur im Einzelfall beurteilt werden (RIS-Justiz RS0029510, insbes 9 ObA 235/99w).
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberinnen war schon das Bewerbungsschreiben des Klägers nicht in der von ihnen gewünschten Weise eindeutig, zumal in diesem zwar von einer "Bewerbung als Ferialpraktikant", aber auch davon die Rede ist, dass "er sich freuen würde, in der Firma zu arbeiten". Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag kommt es überdies nicht auf den Rechtsfolgewillen der Parteien oder die von ihnen gewählte Bezeichnung des Vertrages an (SZ 68/184 mwN).
Entscheidend ist, dass die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften (hier: entsprechend dem Lehrplan für die betreffende Sparte einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt) praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt (SZ 61/250) und nicht im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist (SZ 68/184 mwN). Zum Unterschied zu einem sonst im Betrieb Beschäftigten ist die Bestimmungsfreiheit eines Ferial- (oder Pflicht-)praktikanten nicht weitgehend ausgeschaltet. Der Beschäftiger kann daher über die Arbeitskraft eines Praktikanten nicht so wie über jene der sonstigen Beschäftigten zur Erreichung des Betriebszweckes verfügen (SZ 68/184; SZ 61/250, jeweils mwN). Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind insbesondere, dass der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet, dass sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe des Betriebserfordernisses, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, dass Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb eingeräumt wird, dass eine Lohnverpflichtung fehlt, etc. Dabei ist aber immer eine Gesamtbetrachtung entscheidend, so dass den einzelnen, nur beispielsweise aufgezählten Indizien nur mitbestimmender Charakter zukommt und das Fehlen des einen oder anderen nicht ohne weiteres auf ein Arbeitsverhältnis oder eine Ferialpraxis schließen lässt. Bei der Gesamtbetrachtung ist zu prüfen, ob die Begriffsmerkmale des § 1151 ABGB durch den Ausbildungszweck der Tätigkeit und ihre Ausgestaltung soweit zurückgedrängt sind, dass ihnen nicht mehr überwiegende Bedeutung zukommt (SZ 68/184). Die Beweispflicht für das Vorliegen einer Ausbildungspraxis trifft dabei den Arbeitgeber (DRdA 2000, 533 = infas 2000, 153 = RdW 2001, 105). Entscheidend ist, dass die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften (hier: entsprechend dem Lehrplan für die betreffende Sparte einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt) praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt (SZ 61/250) und nicht im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist (SZ 68/184 mwN). Zum Unterschied zu einem sonst im Betrieb Beschäftigten ist die Bestimmungsfreiheit eines Ferial- (oder Pflicht-)praktikanten nicht weitgehend ausgeschaltet. Der Beschäftiger kann daher über die Arbeitskraft eines Praktikanten nicht so wie über jene der sonstigen Beschäftigten zur Erreichung des Betriebszweckes verfügen (SZ 68/184; SZ 61/250, jeweils mwN). Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind insbesondere, dass der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet, dass sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe des Betriebserfordernisses, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, dass Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb eingeräumt wird, dass eine Lohnverpflichtung fehlt, etc. Dabei ist aber immer eine Gesamtbetrachtung entscheidend, so dass den einzelnen, nur beispielsweise aufgezählten Indizien nur mitbestimmender Charakter zukommt und das Fehlen des einen oder anderen nicht ohne weiteres auf ein Arbeitsverhältnis oder eine Ferialpraxis schließen lässt. Bei der Gesamtbetrachtung ist zu prüfen, ob die Begriffsmerkmale des Paragraph 1151, ABGB durch den Ausbildungszweck der Tätigkeit und ihre Ausgestaltung soweit zurückgedrängt sind, dass ihnen nicht mehr überwiegende Bedeutung zukommt (SZ 68/184). Die Beweispflicht für das Vorliegen einer Ausbildungspraxis trifft dabei den Arbeitgeber (DRdA 2000, 533 = infas 2000, 153 = RdW 2001, 105).
Von diesen Erwägungen geht auch das Berufungsgericht aus, ohne dass eine in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erkennbar wäre. Eine solche vermögen auch die Rekurswerberinnen nicht aufzuzeigen, sodass ihr Rechtsmittel die Erfordernisse des § 46 Abs 1 ASGG nicht erfüllt.Von diesen Erwägungen geht auch das Berufungsgericht aus, ohne dass eine in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erkennbar wäre. Eine solche vermögen auch die Rekurswerberinnen nicht aufzuzeigen, sodass ihr Rechtsmittel die Erfordernisse des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht erfüllt.
Die Rekursbeantwortung des Klägers ist nicht zu honorieren, weil sie mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung diente.