Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß zur Zeit der Meldung der Nebenbeschäftigung des Klägers und der schriftlichen Reaktion der Beklagten noch das Gesetz vom 2. April 1979 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1979 - VBO 1979) LGBl für Wien Nr 20/1979, in Geltung stand. Gemäß § 11 der VBO 1979 hatte der Vertragsbedienstete die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten (Abs 1), wobei die Normalarbeitszeit für den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten 40 Stunden wöchentlich betrug (Abs 2 leg cit). Abs 5 leg cit sah vor, daß der Vertragsbedienstete auf Anordnung über die Normalarbeitszeit hinaus Dienst (Überstunden) zu versehen hatte. § 14 Abs 1 VBO 1979 definierte die Nebenbeschäftigung als eine Tätigkeit, die der Vertragsbedienstete ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet, und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ist. Gemäß Abs 2 leg cit hatte der Vertragsbedienstete jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich dem Magistrat schriftlich zu melden. Formelle Bewilligungen oder schriftliche Bestätigungen, eine solche Meldung zur Kenntnis genommen zu haben, sah - wie im übrigen auch die VBO 1995 - die VBO 1979 nicht vor. Im vorliegenden Fall gab das Personalamt der beklagten Partei in einem an den Kläger gerichteten Schreiben nicht nur bekannt, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung vorgemerkt zu haben, sondern führte im Detail die Art der Beschäftigung, den anderen Dienstgeber, die genauen Dienstzeiten und den Zeitaufwand der Nebenbeschäftigung an. Das Schreiben enthielt überdies die ausdrückliche Weisung, daß eine Nebenbeschäftigung nur außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und jede Änderung in der Art, im Umfang und in der zeitlichen Lagerung der angezeigten Nebenbeschäftigung im Dienstweg zu melden sei. Der Kläger konnte somit aufgrund der auch im Arbeitsvertragsrecht herrschenden Vertrauenstheorie (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 218) wie jeder andere Dienstnehmer in der Lage des Klägers annehmen, daß der Dienstgeber damit eine Nebenbeschäftigungsmeldung nicht bloß zur Kenntnis nahm, sondern überdies die Verpflichtung einging, von der ihm durch Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, nur in der Zeit Gebrauch zu machen, in der der Kläger seiner Nebenbeschäftigung nicht nachging. Der beklagten Partei mußte ja bewußt sein, daß dem Kläger auch aus seiner Nebenbeschäftigung dienstvertragliche Verpflichtungen erwachsen würden, deren Verletzung Konsequenzen, wie Kündigung oder Entlassung, nach sich ziehen könne. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat sich die beklagte Partei bis zum Anlaßfall auch an diese Regelung gehalten und den Kläger nur außerhalb der Zeiten seiner Nebenbeschäftigung zur Leistung von Überstunden herangezogen. Der Umstand, daß § 49 VBO 1979 für Sonderverträge dort näher definierte Gültigkeitsvoraussetzungen aufstellte, ist insoweit ohne Belang, als dies nur dann galt, wenn dienstvertragliche Regelungen von den Bestimmungen der VBO abwichen. Da die VBO 1979 weder für den Umfang noch für den Modus der Anordnung der Überstunden Regelungen traf, kann in der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung ein solches Abweichen, welches zu seiner Gültigkeit einer qualifizierten Sondervereinbarung bedurft hätte, nicht ersehen werden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe mit der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen, mit der sich die Beklagte dahin beschränkte, während der ihr bekannten Zeit der Nebenbeschäftigung des Klägers diesen zu Überstunden nicht heranzuziehen, sodaß die Weigerung zur Verrichtung entgegen dieser Vereinbarung angeordneter Überstunden keine schuldhafte Vertragsverletzung darstellte, ist somit keine grobe Fehlbeurteilung, die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigen würde.Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß zur Zeit der Meldung der Nebenbeschäftigung des Klägers und der schriftlichen Reaktion der Beklagten noch das Gesetz vom 2. April 1979 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1979 - VBO 1979) LGBl für Wien Nr 20 aus 1979,, in Geltung stand. Gemäß Paragraph 11, der VBO 1979 hatte der Vertragsbedienstete die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten (Absatz eins,), wobei die Normalarbeitszeit für den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten 40 Stunden wöchentlich betrug (Absatz 2, leg cit). Absatz 5, leg cit sah vor, daß der Vertragsbedienstete auf Anordnung über die Normalarbeitszeit hinaus Dienst (Überstunden) zu versehen hatte. Paragraph 14, Absatz eins, VBO 1979 definierte die Nebenbeschäftigung als eine Tätigkeit, die der Vertragsbedienstete ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet, und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ist. Gemäß Absatz 2, leg cit hatte der Vertragsbedienstete jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich dem Magistrat schriftlich zu melden. Formelle Bewilligungen oder schriftliche Bestätigungen, eine solche Meldung zur Kenntnis genommen zu haben, sah - wie im übrigen auch die VBO 1995 - die VBO 1979 nicht vor. Im vorliegenden Fall gab das Personalamt der beklagten Partei in einem an den Kläger gerichteten Schreiben nicht nur bekannt, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung vorgemerkt zu haben, sondern führte im Detail die Art der Beschäftigung, den anderen Dienstgeber, die genauen Dienstzeiten und den Zeitaufwand der Nebenbeschäftigung an. Das Schreiben enthielt überdies die ausdrückliche Weisung, daß eine Nebenbeschäftigung nur außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und jede Änderung in der Art, im Umfang und in der zeitlichen Lagerung der angezeigten Nebenbeschäftigung im Dienstweg zu melden sei. Der Kläger konnte somit aufgrund der auch im Arbeitsvertragsrecht herrschenden Vertrauenstheorie (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 218) wie jeder andere Dienstnehmer in der Lage des Klägers annehmen, daß der Dienstgeber damit eine Nebenbeschäftigungsmeldung nicht bloß zur Kenntnis nahm, sondern überdies die Verpflichtung einging, von der ihm durch Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, nur in der Zeit Gebrauch zu machen, in der der Kläger seiner Nebenbeschäftigung nicht nachging. Der beklagten Partei mußte ja bewußt sein, daß dem Kläger auch aus seiner Nebenbeschäftigung dienstvertragliche Verpflichtungen erwachsen würden, deren Verletzung Konsequenzen, wie Kündigung oder Entlassung, nach sich ziehen könne. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat sich die beklagte Partei bis zum Anlaßfall auch an diese Regelung gehalten und den Kläger nur außerhalb der Zeiten seiner Nebenbeschäftigung zur Leistung von Überstunden herangezogen. Der Umstand, daß Paragraph 49, VBO 1979 für Sonderverträge dort näher definierte Gültigkeitsvoraussetzungen aufstellte, ist insoweit ohne Belang, als dies nur dann galt, wenn dienstvertragliche Regelungen von den Bestimmungen der VBO abwichen. Da die VBO 1979 weder für den Umfang noch für den Modus der Anordnung der Überstunden Regelungen traf, kann in der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung ein solches Abweichen, welches zu seiner Gültigkeit einer qualifizierten Sondervereinbarung bedurft hätte, nicht ersehen werden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe mit der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen, mit der sich die Beklagte dahin beschränkte, während der ihr bekannten Zeit der Nebenbeschäftigung des Klägers diesen zu Überstunden nicht heranzuziehen, sodaß die Weigerung zur Verrichtung entgegen dieser Vereinbarung angeordneter Überstunden keine schuldhafte Vertragsverletzung darstellte, ist somit keine grobe Fehlbeurteilung, die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigen würde.
Soweit die Beklagte in ihrer Revision auch die Höhe des zugesprochenen Klagebetrages bekämpft und auf eine unrichtige Auslegung des § 48 Abs 6 der VBO 1995 iVm § 3 Abs 2 der Besoldungsordnung 1994 verweist, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die Beklagte diesen Umstand nicht zum Gegenstand ihrer Berufung gemacht hat und eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 5).Soweit die Beklagte in ihrer Revision auch die Höhe des zugesprochenen Klagebetrages bekämpft und auf eine unrichtige Auslegung des Paragraph 48, Absatz 6, der VBO 1995 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994 verweist, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die Beklagte diesen Umstand nicht zum Gegenstand ihrer Berufung gemacht hat und eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 5).