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Rechtssatz RS0110943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110943

Geschäftszahl

9ObA177/98i

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Norm

VBO Wien 1979 §5
VBO Wien 1979 §14

Rechtssatz

Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich dem Magistrat schriftlich zu melden. Formelle Bewilligungen oder schriftliche Bestätigungen, eine solche Meldung zur Kenntnis genommen zu haben, sah die VBO 1979 nicht vor. Der Vertragsbedienstete konnte aufgrund der auch im Arbeitsvertragsrecht herrschenden Vertrauenstheorie annehmen, daß der Dienstgeber aufgrund des an ihn gerichteten Schreibens, die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung vorgemerkt zu haben, wobei er die Art der Beschäftigung, den anderen Dienstgeber, die genauen Dienstzeiten und den Zeitaufwand der Nebenbeschäftigung anführte, eine Nebenbeschäftigungsmeldung nicht bloß zur Kenntnis nahm, sondern die Verpflichtung einging, von der Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, nur in der Zeit Gebrauch zu machen, in der der Kläger seiner Nebenbeschäftigung nicht nachging.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110943

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00177_98I0000_001