Rechtssatz RS0110943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110943
Entscheidungsdatum
21.10.1998
Norm
VBO Wien 1979 §5
VBO Wien 1979 §14
Rechtssatz
Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich dem Magistrat schriftlich zu melden. Formelle Bewilligungen oder schriftliche Bestätigungen, eine solche Meldung zur Kenntnis genommen zu haben, sah die VBO 1979 nicht vor. Der Vertragsbedienstete konnte aufgrund der auch im Arbeitsvertragsrecht herrschenden Vertrauenstheorie annehmen, daß der Dienstgeber aufgrund des an ihn gerichteten Schreibens, die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung vorgemerkt zu haben, wobei er die Art der Beschäftigung, den anderen Dienstgeber, die genauen Dienstzeiten und den Zeitaufwand der Nebenbeschäftigung anführte, eine Nebenbeschäftigungsmeldung nicht bloß zur Kenntnis nahm, sondern die Verpflichtung einging, von der Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, nur in der Zeit Gebrauch zu machen, in der der Kläger seiner Nebenbeschäftigung nicht nachging.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110943
Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00177_98I0000_001