Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die fernmündliche Bekanntgabe des Unfalles durch den Kläger an seinen Vorarbeiter eine im Sinn des § 4 Abs 1 EFZG ausreichende Mitteilung der Arbeitsverhinderung gewesen sei. Bei Prüfung der Frage, ob dieser gesetzlichen Verpflichtung entsprochen worden sei, komme der Betriebsgröße - die beklagte Partei habe damals 160 Dienstnehmer beschäftigt - sowie der Betriebsstruktur - bei der beklagten Partei sei ein eigenes Personalbüro eingerichtet - wesentliche Bedeutung zu. Der Dienstnehmer werde seiner Verpflichtung nur dann gerecht, wenn er die Mitteilung von der Arbeitsverhinderung an die nach der inneren Organisation hiefür zuständige Stelle, hier die Personalabteilung, richte.Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die fernmündliche Bekanntgabe des Unfalles durch den Kläger an seinen Vorarbeiter eine im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, EFZG ausreichende Mitteilung der Arbeitsverhinderung gewesen sei. Bei Prüfung der Frage, ob dieser gesetzlichen Verpflichtung entsprochen worden sei, komme der Betriebsgröße - die beklagte Partei habe damals 160 Dienstnehmer beschäftigt - sowie der Betriebsstruktur - bei der beklagten Partei sei ein eigenes Personalbüro eingerichtet - wesentliche Bedeutung zu. Der Dienstnehmer werde seiner Verpflichtung nur dann gerecht, wenn er die Mitteilung von der Arbeitsverhinderung an die nach der inneren Organisation hiefür zuständige Stelle, hier die Personalabteilung, richte.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Anzeige einer Arbeitsverhinderung ist gemäß § 4 Abs 1 EFZG an den Dienstgeber zu richten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen - soweit die Revisionswerberin diese in Zweifel zieht, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Tatsachengrundlage - hat der Kläger, der am 16. Juli 1986 einen Arbeitsunfall erlitten hatte, die dadurch bedingte Dienstverhinderung seinem Vorarbeiter G*** telefonisch mitgeteilt. Nach der Empfangstheorie des § 862 a ABGB ist eine Erklärung einem Adressaten dann zugekommen, wenn nach dem Einlangen der Erklärung im Machtbereich des Empfängers dessen Kenntnisnahme regelmäßig, also unter normalen Umständen erwartet werden kann (SZ 57/181 mwH) und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind (1 Ob 675/80). Wird eine Mitteilung über eine Dienstverhinderung an die in der betrieblichen Hierarchie unmittelbar übergeordnete Person gerichtet, so ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesonders wenn der Vorgesetzte wie im vorliegenden Fall die Weiterleitung zusagte, zu erwarten, daß sie auch der nach der inneren Organisation zuständigen Stelle zukommt. Auch der Umstand, daß die Größe des Unternehmens über den Umfang eines Kleinbetriebes hinausgeht und daß eine eigene Personalabteilung eingerichtet ist, ändert hieran nichts. Dafür, daß dem Kläger etwa ausdrücklich mitgeteilt worden wäre, daß er Meldungen dieser Art ausschließlich im Personalbüro zu erstatten habe, bietet das Verfahren keinen Anhaltspunkt, sodaß eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Arbeitgeber von sich aus dem Kreis der Personen, an die solche Mitteilungen zu erstatten sind, wirksam beschränken kann, entbehrlich ist. Allein aus der Einrichtung eines Personalbüros, kann eine solche Beschränkung nicht abgeleitet werden. Wenn ein Betrieb eine unmittelbar überschaubare Größe übersteigt, so besteht, wie auch im vorliegenden Fall, durch die betriebliche Hierarchie eine direkte Verbindung des einzelnen Arbeitnehmers zur Leitung des Unternehmens, zu den in diesem Bereich bestehenden organisatorischen Zentralstellen und es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß Informationen auf diesem Weg weitergeleitet werden. Wird dieser Informationsfluß dadurch unterbrochen, daß eine in diese Hierarchie eingeordnete Person eine Mitteilung nicht weitergibt, so handelt es sich um einen Umstand, der im Bereich des Unternehmens liegt und dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Der Kläger hat durch die Mitteilung seiner Dienstverhinderung an seinen Vorgesetzten seiner Verpflichtung nach § 4 Abs 1 EFZG entsprochen. Daß diese Mitteilung nicht an die innerbetrieblich zuständige Stelle weitergeleitet wurde, lag ausschließlich im Bereich der beklagten Partei.Die Anzeige einer Arbeitsverhinderung ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EFZG an den Dienstgeber zu richten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen - soweit die Revisionswerberin diese in Zweifel zieht, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Tatsachengrundlage - hat der Kläger, der am 16. Juli 1986 einen Arbeitsunfall erlitten hatte, die dadurch bedingte Dienstverhinderung seinem Vorarbeiter G*** telefonisch mitgeteilt. Nach der Empfangstheorie des Paragraph 862, a ABGB ist eine Erklärung einem Adressaten dann zugekommen, wenn nach dem Einlangen der Erklärung im Machtbereich des Empfängers dessen Kenntnisnahme regelmäßig, also unter normalen Umständen erwartet werden kann (SZ 57/181 mwH) und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind (1 Ob 675/80). Wird eine Mitteilung über eine Dienstverhinderung an die in der betrieblichen Hierarchie unmittelbar übergeordnete Person gerichtet, so ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesonders wenn der Vorgesetzte wie im vorliegenden Fall die Weiterleitung zusagte, zu erwarten, daß sie auch der nach der inneren Organisation zuständigen Stelle zukommt. Auch der Umstand, daß die Größe des Unternehmens über den Umfang eines Kleinbetriebes hinausgeht und daß eine eigene Personalabteilung eingerichtet ist, ändert hieran nichts. Dafür, daß dem Kläger etwa ausdrücklich mitgeteilt worden wäre, daß er Meldungen dieser Art ausschließlich im Personalbüro zu erstatten habe, bietet das Verfahren keinen Anhaltspunkt, sodaß eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Arbeitgeber von sich aus dem Kreis der Personen, an die solche Mitteilungen zu erstatten sind, wirksam beschränken kann, entbehrlich ist. Allein aus der Einrichtung eines Personalbüros, kann eine solche Beschränkung nicht abgeleitet werden. Wenn ein Betrieb eine unmittelbar überschaubare Größe übersteigt, so besteht, wie auch im vorliegenden Fall, durch die betriebliche Hierarchie eine direkte Verbindung des einzelnen Arbeitnehmers zur Leitung des Unternehmens, zu den in diesem Bereich bestehenden organisatorischen Zentralstellen und es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß Informationen auf diesem Weg weitergeleitet werden. Wird dieser Informationsfluß dadurch unterbrochen, daß eine in diese Hierarchie eingeordnete Person eine Mitteilung nicht weitergibt, so handelt es sich um einen Umstand, der im Bereich des Unternehmens liegt und dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Der Kläger hat durch die Mitteilung seiner Dienstverhinderung an seinen Vorgesetzten seiner Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, EFZG entsprochen. Daß diese Mitteilung nicht an die innerbetrieblich zuständige Stelle weitergeleitet wurde, lag ausschließlich im Bereich der beklagten Partei.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.