Rechtssatz RS0028820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028820
Entscheidungsdatum
28.02.1990
Norm
AngG §8 Abs8 VA
EFZG §4
GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz
Wird eine Mitteilung über eine Dienstverhinderung an die in der betrieblichen Hierarchie unmittelbar übergeordnete Person gerichtet, so ist zu erwarten, daß sie auch der nach der inneren Organisation zuständigen Stelle zukommt. Auch der Umstand, daß eine eigene Personalabteilung eingerichtet ist, ändert hieran nichts. Durch die betriebliche Hierarchie besteht eine direkte Verbindung des einzelnen Arbeitnehmers, zu den organisatorischen Zentralstellen und es kann davon ausgegangen werden, daß Informationen auf diesem Weg weitergeleitet werden. Wird dieser Informationsfluß dadurch unterbrochen, daß eine eingeordnete Person eine Mitteilung nicht weitergibt, so handelt es sich um einen Umstand, der dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Der Arbeitnehmer hat durch die Mitteilung seiner Dienstverhinderung an seinen Vorgesetzten seiner Verpflichtung nach § 4 Abs 1 EFZG entsprochen.Wird eine Mitteilung über eine Dienstverhinderung an die in der betrieblichen Hierarchie unmittelbar übergeordnete Person gerichtet, so ist zu erwarten, daß sie auch der nach der inneren Organisation zuständigen Stelle zukommt. Auch der Umstand, daß eine eigene Personalabteilung eingerichtet ist, ändert hieran nichts. Durch die betriebliche Hierarchie besteht eine direkte Verbindung des einzelnen Arbeitnehmers, zu den organisatorischen Zentralstellen und es kann davon ausgegangen werden, daß Informationen auf diesem Weg weitergeleitet werden. Wird dieser Informationsfluß dadurch unterbrochen, daß eine eingeordnete Person eine Mitteilung nicht weitergibt, so handelt es sich um einen Umstand, der dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Der Arbeitnehmer hat durch die Mitteilung seiner Dienstverhinderung an seinen Vorgesetzten seiner Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, EFZG entsprochen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 179/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 9 ObA 179/87
Veröff: RdW 1988,357
- 9 ObA 21/90
Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 21/90
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
Schlagworte
SW: Angestellte, Verhinderung, Anzeige, Adressat, Mitarbeiter,
Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Krankheit, Erkrankung,
Rangordnung, Personalbüro, Weitergabe, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028820
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBA00179_8700000_001