Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der vom Berufungsgericht zitierten Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ist die Revision in Verfahren "über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse" auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen zulässig. Hier handelt es sich aber weder um eine Sozialrechtssache über wiederkehrende Leistungen noch über ein Verfahren betreffend vertragliche Ruhegenüsse. Da auch keiner der anderen der Ausnahmetatbestände des § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, ist daher die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des § 46 Abs 1 ASGG erheblichen Rechtsfrage abhängig.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der vom Berufungsgericht zitierten Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG ist die Revision in Verfahren "über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse" auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen zulässig. Hier handelt es sich aber weder um eine Sozialrechtssache über wiederkehrende Leistungen noch über ein Verfahren betreffend vertragliche Ruhegenüsse. Da auch keiner der anderen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliegt, ist daher die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG erheblichen Rechtsfrage abhängig.
Gemäß § 45 Abs 1 ASGG hätte daher das Berufungsgericht aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hätte daher das Berufungsgericht aussprechen müssen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).
Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419, 430, ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).