Der Revisionsrekurs ist - ausgehend von der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart (Simotta in FS Fasching 486; Fasching ZPR2, 69) - zulässig (§ 40a JN; § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 Z 1 ASGG); er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist - ausgehend von der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart (Simotta in FS Fasching 486; Fasching ZPR2, 69) - zulässig (Paragraph 40 a, JN; Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG); er ist auch berechtigt.
Der Einwand der Klägerin, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei gemäß § 38 Abs 1 ASGG iVm § 104 Abs 1 JN geheilt, weil die qualifiziert (§ 40 Abs 1 ASGG) vertretene Beklagte in der Sache vorgebracht oder mündlich verhandelt habe, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, ist allerdings verfehlt, weil im vorliegenden Fall die sachliche Zuständigkeit nur im Zusammenhang mit dem Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges - für die Durchführung des richtig anzuwendenden Verfahrens ist gleichzeitig ein anderes als das angerufene Gericht zuständig - wahrzunehmen war. Die Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des streitigen Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit (Fasching, ZPR2, 67). § 104 Abs 3 JN und § 38 Abs 1 ASGG sind auf die Wahrung des streitigen Rechtsweges nicht anzuwenden.Der Einwand der Klägerin, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz eins, JN geheilt, weil die qualifiziert (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertretene Beklagte in der Sache vorgebracht oder mündlich verhandelt habe, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, ist allerdings verfehlt, weil im vorliegenden Fall die sachliche Zuständigkeit nur im Zusammenhang mit dem Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges - für die Durchführung des richtig anzuwendenden Verfahrens ist gleichzeitig ein anderes als das angerufene Gericht zuständig - wahrzunehmen war. Die Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des streitigen Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit (Fasching, ZPR2, 67). Paragraph 104, Absatz 3, JN und Paragraph 38, Absatz eins, ASGG sind auf die Wahrung des streitigen Rechtsweges nicht anzuwenden.
In welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu beenden ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Nach dem Vorbringen der geänderten Klage macht aber die Klägerin einen Rückforderungsanspruch wegen Leistung einer verbotenen Ablöse (§ 27 MRG) geltend, der gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG idF des 2.WÄG im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen ist, sofern er nicht eine Dienstwohnung betrifft oder sonst ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht (vgl Kuderna ASGG § 50 Rz 5; 9 Ob A 148/92). Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkwohnungen überlassen werden, fallen gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl zur Rechtslage zum MG WBl 1987, 250). Daher kommt für Dienstwohnungen auch keine Verweisung in das außerstreitige Verfahren im Sinne des § 37 MRG in Betracht.In welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu beenden ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Nach dem Vorbringen der geänderten Klage macht aber die Klägerin einen Rückforderungsanspruch wegen Leistung einer verbotenen Ablöse (Paragraph 27, MRG) geltend, der gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in der Fassung des 2.WÄG im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen ist, sofern er nicht eine Dienstwohnung betrifft oder sonst ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht vergleiche Kuderna ASGG Paragraph 50, Rz 5; 9 Ob A 148/92). Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkwohnungen überlassen werden, fallen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes vergleiche zur Rechtslage zum MG WBl 1987, 250). Daher kommt für Dienstwohnungen auch keine Verweisung in das außerstreitige Verfahren im Sinne des Paragraph 37, MRG in Betracht.
Ob die der Klägerin vermietete Wohnung eine Dienst-, Natural- oder Werkwohnung war oder sonst ein Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Vermietung besteht, läßt sich im vorliegenden Fall noch nicht beurteilen, da das Erstgericht zu dieser Frage keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat.
Nach den Behauptungen in der Klage war die Klägerin schon seit 9.2.1989 bei der Beklagten als Reinigungsfrau beschäftigt. Nach dem Vorbringen der Klägerin bestehe ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis auch deshalb, weil im Mietvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Endigungsgrund für das Mietverhältnis vereinbart worden sei. Nach den von der Beklagten im Rekursverfahren in Fotokopie vorgelegten Urkunden wurde der Untermietvertrag zwischen den Streitteilen am 15.9.1989 geschlossen; nach der ebenfalls von der Beklagten vorgelegten Anmeldung der Klägerin bei der Wiener Gebietskrankenkasse war diese hingegen erst seit 9.2.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Der vorgelegte Untermietvertrag enthält die von der Klägerin behauptete Klausel nicht. Nach diesen beiden Urkunden bestünde somit zwischen der Vermietung und dem Arbeitsverhältnis kein Zusammenhang. Die Klägerin wurde aber zu ihren Behauptungen bisher nicht vernommen, was sie in ihrem Rekurs an die zweite Instanz auch geltend gemacht hat.
Die Frage, ob über den Rückforderungsanspruch der Klägerin im streitigen Verfahren (vor dem Arbeits- und Sozialgericht) oder mangels eines Zusammenhanges der Vermietung mit dem Arbeitsverhältnis im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, kann daher - anders als in der dieselbe Beklagte betreffenden Rechtssache 9 Ob A 148/92 - derzeit nicht beurteilt werden.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß für die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art 5 Abs 3 Z 3 des 2.WÄG der Tag der Klageänderung (und nicht der ursprünglichen Klage) maßgebend wäre, ist zutreffend.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß für die Anwendung der Übergangsvorschrift des Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 3, des 2.WÄG der Tag der Klageänderung (und nicht der ursprünglichen Klage) maßgebend wäre, ist zutreffend.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.