Rechtssatz RS0070765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070765
Entscheidungsdatum
02.09.1992
Norm
MRG idF 2.WÄG §37 Abs1 Z14
Rechtssatz
Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienstwohnungen, Naturalwohnungen oder Werkwohnung überlassen werden, fallen gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Daher kommt für Dienstwohnungen auch dann keine Verweisung in das außerstreitige Verfahren in Betracht, wenn ein Rückforderungsanspruch wegen Leistung einer verbotenen Ablöse (§ 27 MRG) geltend gemacht wird.Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienstwohnungen, Naturalwohnungen oder Werkwohnung überlassen werden, fallen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Daher kommt für Dienstwohnungen auch dann keine Verweisung in das außerstreitige Verfahren in Betracht, wenn ein Rückforderungsanspruch wegen Leistung einer verbotenen Ablöse (Paragraph 27, MRG) geltend gemacht wird.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070765
Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00181_9200000_004