Entscheidungsgründe:
Mit Dienstvertrag vom 26.11.1986 (30.10.1986) wurde der Kläger von der beklagten Partei als Elektriker mit dem Dienstort Z***** in ein unbefristetes Dienstverhältnis aufgenommen. Der Dienstvertrag enthält (auszugsweise) nachstehende Bestimmungen:
"§ 2 Abs 3:"§ 2 Absatz 3 :
Der Dienstgeber verpflichtet sich, dem Dienstnehmer ein Monatsentgelt nach dem Entlohnungsgruppenschema II, Entlohnungsgruppe p 3, Entlohnungsstufe 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung und allfällige Zulagen zu zahlen.Der Dienstgeber verpflichtet sich, dem Dienstnehmer ein Monatsentgelt nach dem Entlohnungsgruppenschema römisch zwei, Entlohnungsgruppe p 3, Entlohnungsstufe 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung und allfällige Zulagen zu zahlen.
§ 4:Paragraph 4 :
1.) Im übrigen gelten als Vertragsinhalt die jeweils in Kraft stehenden Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unter Berücksichtigung des Beschlusses der Kärntner Landesregierung vom 1.4.1958, Zl Präs-1940/1/58, soweit sie nicht zwingenden Vorschriften des Zivilrechtes widersprechen.
2.) Der Dienstnehmer bestätigt, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der geltenden Fassung, insbesondere § 5 dieses Gesetzes zur Kenntnis genommen zu haben.2.) Der Dienstnehmer bestätigt, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der geltenden Fassung, insbesondere Paragraph 5, dieses Gesetzes zur Kenntnis genommen zu haben.
3.) Soweit andere bundesgesetzliche Bestimmungen (Gehaltsgesetz 1956 und Reisegebührenvorschrift 1955) auf Vertragsbedienstete anzuwenden wären, gelten in diesen Angelegenheiten die vergleichbaren Regelungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes LGBl Nr 35/1985 in der jeweils geltenden Fassung."3.) Soweit andere bundesgesetzliche Bestimmungen (Gehaltsgesetz 1956 und Reisegebührenvorschrift 1955) auf Vertragsbedienstete anzuwenden wären, gelten in diesen Angelegenheiten die vergleichbaren Regelungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung."
Auf Antrag des Klägers vom 18.2.1987 wurde ihm für die Tätigkeit als Elektriker gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 iVm § 22 VBG 1948 in der geltenden Fassung ab 1.3.1987 eine Aufwandsentschädigung (Schmutzzulage) im Ausmaß von 8 vH des Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (im folgenden kurz Pauschale) zuerkannt. Im Zuerkennungsschreiben ist festgehalten, daß die Dauer der Bezugsberechtigung dieser Zulage von der jeweiligen Dienstverwendung abhängt.Auf Antrag des Klägers vom 18.2.1987 wurde ihm für die Tätigkeit als Elektriker gemäß Paragraph 20, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 22, VBG 1948 in der geltenden Fassung ab 1.3.1987 eine Aufwandsentschädigung (Schmutzzulage) im Ausmaß von 8 vH des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 (im folgenden kurz Pauschale) zuerkannt. Im Zuerkennungsschreiben ist festgehalten, daß die Dauer der Bezugsberechtigung dieser Zulage von der jeweiligen Dienstverwendung abhängt.
Am 23.1.1975 trafen die zuständigen Organe der Kärntner Landesregierung eine Regelung bezüglich der Einstufung von Bediensteten der Straßenverwaltung sowie über die Gewährung von Zulagen (Amt der Kärntner Landesregierung Präs-610/2/75), der bezüglich der Gewährung von Schmutzzulagen als Aufwandsentschädigung mit Wirkung vom 1.1.1976 (Amt der Kärntner Landesregierung Präs-610/15/75) abgeändert wurde und seither (auszugsweise) lautete:
"Pkt 14 Schmutzzulagen als Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Gehaltsgesetz 1956 ...."Pkt 14 Schmutzzulagen als Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, Gehaltsgesetz 1956 ....
Z 8 Pauschalierte Schmutzzulage für das ständige Bauhofpersonal:Ziffer 8, Pauschalierte Schmutzzulage für das ständige Bauhofpersonal:
................
c.) für Mechaniker, Schlosser, Dreher, Tischler, Maler udgl monatlich 8 % von V/2"
Elektriker scheinen in dieser Bestimmung nicht auf. In den Dienstverträgen findet sich keine Bezugnahme auf Zulagen des Zulagenkataloges. Der Zulagenkatalog wurde mit der Personalvertretung erarbeitet. Das Pauschale von 8 vH hatte den Zweck, jene Innendienstmitarbeiter, die nicht wie die Außendienstmitarbeiter in den Genuß von Reisegebühren kamen, ausgleichend zu berücksichtigen.
Mit Wirksamkeit vom 1.1.1993 wurde die Zulagenregelung teilweise geändert; die Punkte III und IV lauten nunmehr:Mit Wirksamkeit vom 1.1.1993 wurde die Zulagenregelung teilweise geändert; die Punkte römisch drei und römisch vier lauten nunmehr:
"III) Dem ständigen Bauhofpersonal -Professionisten (zB Mechanikern, Schlossern, Drehern, Tischlern, Malern uam) wird eine pauschalierte Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 8 von 100 des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, das sind S 1.769,80 gewährt."III) Dem ständigen Bauhofpersonal -Professionisten (zB Mechanikern, Schlossern, Drehern, Tischlern, Malern uam) wird eine pauschalierte Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 8 von 100 des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, das sind S 1.769,80 gewährt.
IV) Den handwerklichen Bediensteten der Straßenerhaltung wird eine zusammengefaßte Pauschalabgeltung (Grundpauschale) für Erschwernisse, Gefahren und Aufwendungen (Verschmutzungen) gemäß § 151 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes iVm § 43 des Kärntner Vertragsbedienstetengesetzes in der jeweils gültigen Fassung im Ausmaß von 2 von 100 des Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, das sind monatlich S 442,50 zuerkannt. Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Bediensteten, die eine Pauschalabgeltung nach Abschnitt A, Ziffer I bis III beziehen."römisch vier) Den handwerklichen Bediensteten der Straßenerhaltung wird eine zusammengefaßte Pauschalabgeltung (Grundpauschale) für Erschwernisse, Gefahren und Aufwendungen (Verschmutzungen) gemäß Paragraph 151, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 43, des Kärntner Vertragsbedienstetengesetzes in der jeweils gültigen Fassung im Ausmaß von 2 von 100 des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, das sind monatlich S 442,50 zuerkannt. Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Bediensteten, die eine Pauschalabgeltung nach Abschnitt A, Ziffer römisch eins bis römisch drei beziehen."
Seit 1.1.1993 wird an den Kläger nur mehr die Zulage nach der letztgenannten Bestimmung ausgezahlt.
Der Kläger wurde nach dem Dienstvertrag als Elektriker für den Dienstort Z***** aufgenommen; eine ausdrückliche Zuordnung zur Gruppe "ständiges Bauhofpersonal" erfolgte nicht. Zu Beginn seiner Beschäftigung im Jahr 1986 war der Kläger im Schnitt zu 60 % im Innendienst (Bauhof) und zu 40 % im Außendienst (Autobahnen) tätig. Durch die Erschließung eines Tunnels im Bereich des Bauhofes im Jahr 1988 (Eröffnung 1992) änderte sich seine Tätigkeit insofern, als nunmehr mehr Außendienste anfielen. Ab dem Jahr 1988 war der Kläger zu 60 % im Außendienst und nur mehr zu 40 % im Bauhof (Innendienst) beschäftigt. In dieser Verwendung trat auch nach dem 1.1.1993 keine Änderung ein. Auch der notwendige Reinigungsaufwand änderte sich während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses nicht. Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung muß einmal wöchentlich gereinigt werden. Eigene Arbeitskleidung (säurefeste Kleidung) mußte der Kläger nicht anschaffen.
Der Kläger begehrt den der Höhe nach nicht strittigen Differenzbetrag zwischen dem gewährten Pauschale von 8 vH und der Zulage gemäß IV des neuen Zulagenkataloges für den Zeitraum von 1.1.1993 bis April 1996 und die Feststellung seines Anspruches auf künftige Zahlung der Zulage in dem vor der Neuregelung gezahlten Ausmaß. Seit Zuerkennung der Dienstzulage habe sich seine Dienstverwendung nicht geändert. Durch die Zuerkennung der Schmutzzulage im Ausmaß des Pauschales von 8 vH und den dauernden Bezug in dieser Höhe bis 31.12.1992 sei der Anspruch auf diese Zulage Teil seines Dienstvertrages geworden. Die Herabsetzung stelle eine unzulässige einseitige Änderung des Dienstvertrages durch die beklagte Partei dar.Der Kläger begehrt den der Höhe nach nicht strittigen Differenzbetrag zwischen dem gewährten Pauschale von 8 vH und der Zulage gemäß römisch vier des neuen Zulagenkataloges für den Zeitraum von 1.1.1993 bis April 1996 und die Feststellung seines Anspruches auf künftige Zahlung der Zulage in dem vor der Neuregelung gezahlten Ausmaß. Seit Zuerkennung der Dienstzulage habe sich seine Dienstverwendung nicht geändert. Durch die Zuerkennung der Schmutzzulage im Ausmaß des Pauschales von 8 vH und den dauernden Bezug in dieser Höhe bis 31.12.1992 sei der Anspruch auf diese Zulage Teil seines Dienstvertrages geworden. Die Herabsetzung stelle eine unzulässige einseitige Änderung des Dienstvertrages durch die beklagte Partei dar.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Gemäß § 100 Abs 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl 19/1988 (Ktn VBG), hätten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1.7.1987) bestehenden Dienstverträge zu gelten. Nebengebühren gehörten nicht zum Begriff der Bezüge im Sinne des § 47 Ktn LVBG. Die Aufwandsentschädigung (§ 162 Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (Ktn DRG) bzw § 22 Gehaltsgesetz 1956) sei im Sinne des § 151 Ktn DRG bzw § 15 GehG eine Nebengebühr. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen könnten Nebengebühren pauschaliert bzw pauschalierte Nebengebühren neu bemessen werden. Es bestehe kein subjektives Recht auf die Pauschalberechnung von Nebengebühren, ebensowenig auf Beibehalten einer einmal vorgenommenen Pauschalierung. Die Festsetzung von einheitlichen Nebengebührenpauschalien im Sinne einer Zusammenfassung in einen Nebengebühren- und Zulagenkatalog sowie dessen Änderung im Bedarfsfall gründe sich auf die Bestimmung des § 47 Ktn LVBG iVm § 151 Abs 2, 3 und 6 des Ktn DRG 1994. Bei Dienstantritt habe die Tätigkeit des Klägers als Elektriker sogenannte Innenarbeiten in der Werkstätte der Autobahnmeisterei Z***** umfaßt. Im Zug des Ausbaues des Kärntner Autobahnnetzes habe sich der Tätigkeitsbereich des Klägers immer mehr auf Außenarbeiten verlagert. Die dem Kläger zuerkannte pauschalierte Nebengebühr sei aufgrund seiner speziellen dienstlichen Tätigkeiten auf Antrag seiner vorgesetzten Dienststelle neu bemessen worden und ihm nunmehr eine Pauschalierung von 2 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuerkannt worden. Mit dem Kläger sei ein Abgehen von Ansprüchen auf gesetzlich normierte Nebengebühren bzw Zulagen im Rahmen einer Sonderregelung nicht vereinbart worden, sodaß Nebengebühren und Zulagen nur nach dem Gesetz zustünden.Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Gemäß Paragraph 100, Absatz 2, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 19 aus 1988, (Ktn VBG), hätten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1.7.1987) bestehenden Dienstverträge zu gelten. Nebengebühren gehörten nicht zum Begriff der Bezüge im Sinne des Paragraph 47, Ktn LVBG. Die Aufwandsentschädigung (Paragraph 162, Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (Ktn DRG) bzw Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1956) sei im Sinne des Paragraph 151, Ktn DRG bzw Paragraph 15, GehG eine Nebengebühr. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen könnten Nebengebühren pauschaliert bzw pauschalierte Nebengebühren neu bemessen werden. Es bestehe kein subjektives Recht auf die Pauschalberechnung von Nebengebühren, ebensowenig auf Beibehalten einer einmal vorgenommenen Pauschalierung. Die Festsetzung von einheitlichen Nebengebührenpauschalien im Sinne einer Zusammenfassung in einen Nebengebühren- und Zulagenkatalog sowie dessen Änderung im Bedarfsfall gründe sich auf die Bestimmung des Paragraph 47, Ktn LVBG in Verbindung mit Paragraph 151, Absatz 2, 3 und 6 des Ktn DRG 1994. Bei Dienstantritt habe die Tätigkeit des Klägers als Elektriker sogenannte Innenarbeiten in der Werkstätte der Autobahnmeisterei Z***** umfaßt. Im Zug des Ausbaues des Kärntner Autobahnnetzes habe sich der Tätigkeitsbereich des Klägers immer mehr auf Außenarbeiten verlagert. Die dem Kläger zuerkannte pauschalierte Nebengebühr sei aufgrund seiner speziellen dienstlichen Tätigkeiten auf Antrag seiner vorgesetzten Dienststelle neu bemessen worden und ihm nunmehr eine Pauschalierung von 2 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 zuerkannt worden. Mit dem Kläger sei ein Abgehen von Ansprüchen auf gesetzlich normierte Nebengebühren bzw Zulagen im Rahmen einer Sonderregelung nicht vereinbart worden, sodaß Nebengebühren und Zulagen nur nach dem Gesetz zustünden.
Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Für eine Aufwandsentschädigung sei charakteristisch, daß sie Auslagen zu ersetzen habe, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber gemacht habe. Der Aufwand des Klägers zur Reinigung seiner Arbeitskleidung habe nur in einer einmaligen Reinigung pro Woche bestanden, wofür ein Betrag von monatlich ca S 150,-- bis S 200,-- anzusetzen sei. Das unter dem Titel Schmutzzulage gewährte Pauschale für das ständige Werkstätten- und Bauhofpersonal sei als finanzieller Ausgleich für jene Dienstnehmer geschaffen worden, die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht in den Genuß von Reisegebühren gelangten. Dem Dienstvertrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, daß dieser vereinbarungsgemäß zum ständigen Werkstätten- und Bauhofpersonal gehöre. Die Aufwandsentschädigung sei ihm ab 1.3.1987 gewährt worden, als er zu 60 % im Innendienst und zu 40 % im Außendienst tätig gewesen sei und daher dem Personenkreis des ständigen Bauhofpersonals nicht zuzuzählen gewesen sei. Durch die vorbehaltlose Zahlung des Pauschales trotz Kenntnis des Umstandes, daß der Kläger die Voraussetzungen nicht erfüllte - in der Folge habe sich seine Außendiensttätigkeit ab 1987 bis 1990 auf 60 % erhöht - sei der gewährte Pauschalbetrag zum echten Lohnbestandteil und zum Inhalt des Dienstvertrages geworden. Eine Änderung in der Dienstverwendung gegenüber der Zeit bis 31.12.1992 sei nicht eingetreten, so daß der Kläger Anspruch auf Weiterzahlung des gewährten Lohnbestandteiles habe.
Das Berufungsgericht wies über Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab. Es sprach weiters aus, daß die Revision zulässig sei. Das mit 1.1.1976 gewährte Pauschale sei zwar im Zulagenkatalog mit dem Titel "Aufwandsentschädigung (Schmutzzulage)" versehen worden, sei jedoch nie eine Nebengebühr im Sinne des § 151 Ktn DRG 1994 gewesen, sondern habe den Zweck gehabt, Innendienstmitarbeiter, die kaum in den Genuß von Reisegebühren gekommen seien, ausgleichend zu bedenken. Damit stelle sich die Zulage als freiwillige und ohne gesetzliche Grundlage erbrachte Leistung des Dienstgebers dar, die, weil sie im Nebengebühren- und Zulagenkatalog nicht enthalten sei, danach auch nicht neu habe bemessen werden können.Das Berufungsgericht wies über Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab. Es sprach weiters aus, daß die Revision zulässig sei. Das mit 1.1.1976 gewährte Pauschale sei zwar im Zulagenkatalog mit dem Titel "Aufwandsentschädigung (Schmutzzulage)" versehen worden, sei jedoch nie eine Nebengebühr im Sinne des Paragraph 151, Ktn DRG 1994 gewesen, sondern habe den Zweck gehabt, Innendienstmitarbeiter, die kaum in den Genuß von Reisegebühren gekommen seien, ausgleichend zu bedenken. Damit stelle sich die Zulage als freiwillige und ohne gesetzliche Grundlage erbrachte Leistung des Dienstgebers dar, die, weil sie im Nebengebühren- und Zulagenkatalog nicht enthalten sei, danach auch nicht neu habe bemessen werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung verliere eine vom Dienstgeber dem Dienstnehmer regelmäßig gewährte Zuwendung, mit welcher der Dienstnehmer rechnen könne, dann den Charakter der Freiwilligkeit, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart angenommen werden könne. Entscheidend sei, welchen Eindruck der Dienstnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Dienstgebers haben müsse, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Dienstgebers. Es komme darauf an, was der Dienstnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Dienstgebers entnehmen könne. Im allgemeinen könne aus der rechtsgrundlosen Erbringung wiederholter Leistungen allein nicht auch schon der Wille des Leistenden entnommen werden, daß er sich auch in Zukunft zu einer solchen Leistung verpflichten wolle. Entscheidend sei vielmehr die rechtsgeschäftliche Wirkung der in der vorbehaltlosen, wiederholten Leistung liegenden konkludenten Willenserklärung. Nach diesen Grundsätzen wäre grundsätzlich ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der begehrten Zulage aufgrund schlüssiger Entgeltvereinbarung anzunehmen.
Die Regelung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen obliege jedoch seit der BVG-Nov 1974 in Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände den Ländern, wobei nicht mehr unterschieden werde, ob die Bediensteten behördliche Aufgaben zu vollziehen haben oder nicht. Das Land Kärnten habe erst mit dem am 1.7.1987 in Kraft getretenen Landesvertragsbedienstetengesetz (nunmehr wiederverlautbart Ktn LVBG 1994) von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art 21 BVG Gebrauch gemacht. Aus der Übergangsbestimmung des § 100 Ktn LVBG ergebe sich aber, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, als Verträge im Sinne dieses Gesetzes gelten. Durch diese Anordnung trete an die Stelle der Verweisung auf das VBG 1948 in den Dienstverträgen jene auf die Regelungen des Ktn LVBG. Soweit die Landesregierung Vertragsbediensteten Bezugserhöhungen ohne die erforderliche gesetzliche Deckung gewähre, habe sie dies, sollte ihr der nach der Landesverfassung zuständige Landtag die nachträgliche Genehmigung versagen, dem Landtag gegenüber politisch zu verantworten. Daraus, daß der Landtag aus den ohne gesetzliche Deckung vorgenommenen Bezugserhöhungen keine Konsequenzen gezogen habe, ließe sich für den Bediensteten lediglich eine nachträgliche Zustimmung zu den bis dahin gesetzwidrig vorgenommenen Zahlungen und aus dem weiteren Untätigwerden des Gesetzgebers auch die Weitergewährung dieser tatsächlich erfolgten Bezugserhöhungen erschließen. Auch danach wäre die Bezugsberechtigung des Klägers zu bejahen.Die Regelung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen obliege jedoch seit der BVG-Nov 1974 in Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände den Ländern, wobei nicht mehr unterschieden werde, ob die Bediensteten behördliche Aufgaben zu vollziehen haben oder nicht. Das Land Kärnten habe erst mit dem am 1.7.1987 in Kraft getretenen Landesvertragsbedienstetengesetz (nunmehr wiederverlautbart Ktn LVBG 1994) von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 21, BVG Gebrauch gemacht. Aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 100, Ktn LVBG ergebe sich aber, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, als Verträge im Sinne dieses Gesetzes gelten. Durch diese Anordnung trete an die Stelle der Verweisung auf das VBG 1948 in den Dienstverträgen jene auf die Regelungen des Ktn LVBG. Soweit die Landesregierung Vertragsbediensteten Bezugserhöhungen ohne die erforderliche gesetzliche Deckung gewähre, habe sie dies, sollte ihr der nach der Landesverfassung zuständige Landtag die nachträgliche Genehmigung versagen, dem Landtag gegenüber politisch zu verantworten. Daraus, daß der Landtag aus den ohne gesetzliche Deckung vorgenommenen Bezugserhöhungen keine Konsequenzen gezogen habe, ließe sich für den Bediensteten lediglich eine nachträgliche Zustimmung zu den bis dahin gesetzwidrig vorgenommenen Zahlungen und aus dem weiteren Untätigwerden des Gesetzgebers auch die Weitergewährung dieser tatsächlich erfolgten Bezugserhöhungen erschließen. Auch danach wäre die Bezugsberechtigung des Klägers zu bejahen.
Sowohl nach dem ex contractu bei Abschluß des Dienstvertrages geltenden VBG 1948 als auch nach § 8 Ktn LVBG könnten zwar im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieser Gesetze abweichen, solche Verträge seien jedoch ausdrücklich als Sonderverträge zu bezeichnen. Eine stillschweigende Genehmigung konkludent entstandener Sonderverträge sei jedoch nach § 36 Abs 1 VBG 1948, aber auch nach § 8 Ktn LVBG ausgeschlossen. Dies indiziere nicht nur das Gebot der Schriftlichkeit für die Verträge als Teil der Schutzfunktion auch zugunsten des Arbeitgebers, sondern auch die Notwendigkeit des ausdrücklichen Abschlusses. Auf einen solchen berufe sich der Kläger aber nicht. Die dem Kläger gewährte Schmutzzulage sei daher jederzeit zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes entziehbar gewesen.Sowohl nach dem ex contractu bei Abschluß des Dienstvertrages geltenden VBG 1948 als auch nach Paragraph 8, Ktn LVBG könnten zwar im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieser Gesetze abweichen, solche Verträge seien jedoch ausdrücklich als Sonderverträge zu bezeichnen. Eine stillschweigende Genehmigung konkludent entstandener Sonderverträge sei jedoch nach Paragraph 36, Absatz eins, VBG 1948, aber auch nach Paragraph 8, Ktn LVBG ausgeschlossen. Dies indiziere nicht nur das Gebot der Schriftlichkeit für die Verträge als Teil der Schutzfunktion auch zugunsten des Arbeitgebers, sondern auch die Notwendigkeit des ausdrücklichen Abschlusses. Auf einen solchen berufe sich der Kläger aber nicht. Die dem Kläger gewährte Schmutzzulage sei daher jederzeit zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes entziehbar gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.