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Rechtssatz RS0108450

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108450

Geschäftszahl

9ObA181/97a; 9ObA119/20w

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Norm

Krnt LVBG §8
VBG §36

Rechtssatz

Für einen Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, mit dem die Anwendung des VBG 1948 als lex contractus vereinbart wurde, gilt dessen Bestimmungen über das qualifizierte Zustimmungserfordernis zu Sonderverträgen (Paragraph 36, Absatz eins,) nicht, da diese allein auf Vertragsbedienstete des Bundes abstellen. Auch Paragraph 8, Ktn LVBG sieht ein dem Paragraph 36, VBG 1948 entsprechendes Zustimmungserfordernis nicht vor. Es können daher Sonderverträge für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten von den Organen abgeschlossen werden, die auch zum Abschluß von sonstigen Dienstverträgen legitimiert sind; darüber hinausgehende Voraussetzungen sind nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108450

Im RIS seit

31.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19971001_OGH0002_009OBA00181_97A0000_001