Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu erwidern:Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu erwidern:
Abgesehen davon, daß die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet hat, der Betrieb des Pflegeheimes sei nicht auf Gewinn ausgerichtet und die Gewerbeordnung daher nicht anwendbar - die Betreuung pflegebedürftiger Personen fällt nicht unter die Ausnahmsbestimmung des § 2 Abs.1 Z 11 GewO 1973 - war die gemäß § 376 Z 47 Abs.1 GewO 1973 weiterhin aufrecht bleibende Bestimmung des § 82 GewO 1859 auf die im Rahmen des Heimbetriebes der beklagten Partei als Küchenhilfskraft beschäftigte Klägerin wegen Rechtsähnlichkeit jedenfalls zur Konkretisierung der im § 1162 ABGB genannten Generalklausel "wichtiger Grund" analog heranzuziehen (siehe Kuderna, Entlassungsrecht 33; Krejci in Rummel ABGB § 1162 Rz 1).Abgesehen davon, daß die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet hat, der Betrieb des Pflegeheimes sei nicht auf Gewinn ausgerichtet und die Gewerbeordnung daher nicht anwendbar - die Betreuung pflegebedürftiger Personen fällt nicht unter die Ausnahmsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1973 - war die gemäß Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz eins, GewO 1973 weiterhin aufrecht bleibende Bestimmung des Paragraph 82, GewO 1859 auf die im Rahmen des Heimbetriebes der beklagten Partei als Küchenhilfskraft beschäftigte Klägerin wegen Rechtsähnlichkeit jedenfalls zur Konkretisierung der im Paragraph 1162, ABGB genannten Generalklausel "wichtiger Grund" analog heranzuziehen (siehe Kuderna, Entlassungsrecht 33; Krejci in Rummel ABGB Paragraph 1162, Rz 1).
Zutreffend hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die von der beklagten Partei als Entlassungsgrund ins Treffen geführte Unfähigkeit der Klägerin zur Tätigkeit einer Küchengehilfin lediglich geprüft, ob das Ekzem die Klägerin an dieser Tätigkeit auf Dauer hinderte; die Frage, ob es sich um eine abschreckende Krankheit im Sinne des § 82 lit.h erster Tatbestand GewO handelte, war hingegen mangels entsprechenden Vorbringens der im Verfahren erster Instanz qualifiziert im Sinne des § 40 Abs.1 ASGG vertretenen beklagten Partei nicht zu prüfen. Die Ausführungen der Revisionswerberin zu Punkt 2 der Revision, es habe sich bei dem Ekzem um eine ekelerregende Erkrankung gehandelt, gehen daher ins Leere.Zutreffend hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die von der beklagten Partei als Entlassungsgrund ins Treffen geführte Unfähigkeit der Klägerin zur Tätigkeit einer Küchengehilfin lediglich geprüft, ob das Ekzem die Klägerin an dieser Tätigkeit auf Dauer hinderte; die Frage, ob es sich um eine abschreckende Krankheit im Sinne des Paragraph 82, Litera h, erster Tatbestand GewO handelte, war hingegen mangels entsprechenden Vorbringens der im Verfahren erster Instanz qualifiziert im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG vertretenen beklagten Partei nicht zu prüfen. Die Ausführungen der Revisionswerberin zu Punkt 2 der Revision, es habe sich bei dem Ekzem um eine ekelerregende Erkrankung gehandelt, gehen daher ins Leere.
Soweit sich die Revisionswerberin im Punkt 3 der Revision auf die Entscheidung ZAS 1987/16 beruft, ist ihr zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof dort lediglich ausgesprochen hat, daß der Leiter des Rechtsreferates, wenn er mit dieser Tätigkeit nicht ausgelastet ist, nach der Verkehrssitte im Rahmen seiner Arbeitspflicht als leitender Angestellter eines Sozialversicherungsträgers die zusätzliche Übernahme anderer leitender Funktionen (Leitung der Versicherungs- und Beitragsabteilung) nicht verweigern darf, wenn er auch mit der Übernahme dieser zusätzlichen Aufgabe nicht überlastet ist und ihm diese weitere Aufgabe, was ihren Inhalt betrifft, auf Grund seiner Ausbildung und bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Abgesehen davon, daß es sich dort im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis der Klägerin um ein gemäß § 22 DOA unkündbares Dienstverhältnis handelte, bei dem das Weisungsrecht des Arbeitgebers über die Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng umgrenzt werden darf, war die Klägerin durch ihre Beschäftigung als Küchenhilfskraft voll ausgelastet und war die von ihr verrichtete Tätigkeit auch weiterhin in unverändertem Umfang erforderlich. Selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes an den Umfang der der Klägerin nach der Vereinbarung obliegenden Arbeitspflicht war sie daher nicht verpflichtet, die völlig andersartigen Hilfsdienste im Rahmen der Pflege der Heimbewohner zu verrichten.Soweit sich die Revisionswerberin im Punkt 3 der Revision auf die Entscheidung ZAS 1987/16 beruft, ist ihr zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof dort lediglich ausgesprochen hat, daß der Leiter des Rechtsreferates, wenn er mit dieser Tätigkeit nicht ausgelastet ist, nach der Verkehrssitte im Rahmen seiner Arbeitspflicht als leitender Angestellter eines Sozialversicherungsträgers die zusätzliche Übernahme anderer leitender Funktionen (Leitung der Versicherungs- und Beitragsabteilung) nicht verweigern darf, wenn er auch mit der Übernahme dieser zusätzlichen Aufgabe nicht überlastet ist und ihm diese weitere Aufgabe, was ihren Inhalt betrifft, auf Grund seiner Ausbildung und bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Abgesehen davon, daß es sich dort im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis der Klägerin um ein gemäß Paragraph 22, DOA unkündbares Dienstverhältnis handelte, bei dem das Weisungsrecht des Arbeitgebers über die Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng umgrenzt werden darf, war die Klägerin durch ihre Beschäftigung als Küchenhilfskraft voll ausgelastet und war die von ihr verrichtete Tätigkeit auch weiterhin in unverändertem Umfang erforderlich. Selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes an den Umfang der der Klägerin nach der Vereinbarung obliegenden Arbeitspflicht war sie daher nicht verpflichtet, die völlig andersartigen Hilfsdienste im Rahmen der Pflege der Heimbewohner zu verrichten.
Da die Vorinstanzen das Vorliegen der von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz behaupteten Entlassungsgründe zutreffend verneint haben, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage der Rechtzeitigkeit des Ausspruches der Entlassung einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.