Rechtssatz RS0021564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021564
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Rechtssatz
Auch wenn die Vorschriften der Gewerbeordnung auf das Arbeitsverhältnis einer Küchengehilfin in einem Pflegeheim im Hinblick auf die mangelnde Gewinnabsicht des Betreibers nicht unmittelbar anwendbar sind, ist ihre analoge Anwendung zur Konkretisierung der Generalklausel des § 1162 ABGB geboten. (§ 48 ASGG).Auch wenn die Vorschriften der Gewerbeordnung auf das Arbeitsverhältnis einer Küchengehilfin in einem Pflegeheim im Hinblick auf die mangelnde Gewinnabsicht des Betreibers nicht unmittelbar anwendbar sind, ist ihre analoge Anwendung zur Konkretisierung der Generalklausel des Paragraph 1162, ABGB geboten. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021564
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00182_8900000_001