Nach den Feststellungen wurde dem Kläger von seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass sein Verhalten einen Entlassungsgrund darstelle und dass man die Polizei verständigen und einen Hausbesuch durchführen werde. Über Fürsprache des Vorsitzenden des Betriebsrats wurde dem Kläger sodann die Möglichkeit einer Selbstkündigung angeboten. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger schließlich - nachdem er den Raum verlassen und sich mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats beraten hatte - Gebrauch.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die Ankündigung der Entlassung keine rechtswidrige Drohung darstellt, wenn für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren (9 ObA 138/01m; 9 ObA 205/99h; 8 ObA 2/99y uva), wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Er bestreitet auch nicht, dass für seinen Vorgesetzten feststand, dass der Kläger einen Entlassungsgrund gesetzt hatte. Allerdings macht der Kläger geltend, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Ankündigung der Entlassung nicht mehr zu deren Ausspruch berechtigt gewesen sei, weil sie zu lange mit der Entlassungserklärung zugewartet habe. Die Ankündigung der Entlassung sei daher als rechtswidrige Ausübung von Druck zu qualifizieren. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung mit der Begründung nicht gefolgt, dass die Beklagte zum maßgebenden Zeitpunkt ihr Entlassungsrecht noch nicht verloren hatte. Es hat die dafür maßgebende Rechtsprechung umfassend und richtig wiedergegeben. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall wird durch die jeweils gegebenen Umstände bestimmt und stellt daher keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Er selbst hat vorgebracht, dass er am 30. 6. 2006 (einem Samstag) vom Leiter der Materialwirtschaft - als ihn dieser mit den entnommenen Waren entdeckte - aufgefordert wurde, das Lager zu verlassen, und dass ihm der Leiter der Materialwirtschaft ankündigte, am Montag (Anmerkung: dem Tag, an dem dem Kläger die Entlassung angedroht wurde und er vom Angebot, zu kündigen, Gebrauch machte) mit dem Vorgesetzten des Klägers darüber zu reden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, für den Kläger habe kein Anlass bestanden, von einem Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts auszugehen, ist daher alles andere als unvertretbar. Auch von einem unzumutbaren Schwebezustand kann keine Rede sein, weil das Gespräch, in dem dem Kläger die Entlassung angedroht wurde und er die Kündigung unterfertigte, bereits am Montag um 8:30 Uhr stattfand. Dass er am Sonntag zur Rufbereitschaft eingeteilt war (allerdings nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde) und am Montag seinen Dienst bereits um 5:30 Uhr antrat, macht die Rechtsauffassung der zweiten Instanz ebenso wenig unvertretbar, wie der Umstand, dass der Vorgesetzte des Klägers - wie in der Revision behauptet - bereits am Freitag nachmittag vom Leiter der Materialwirtschaft informiert wurde, aber noch am Montag mit dem Kläger über den Vorfall sprechen wollte.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die Ankündigung der Entlassung keine rechtswidrige Drohung darstellt, wenn für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren (9 ObA 138/01m; 9 ObA 205/99h; 8 ObA 2/99y uva), wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Er bestreitet auch nicht, dass für seinen Vorgesetzten feststand, dass der Kläger einen Entlassungsgrund gesetzt hatte. Allerdings macht der Kläger geltend, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Ankündigung der Entlassung nicht mehr zu deren Ausspruch berechtigt gewesen sei, weil sie zu lange mit der Entlassungserklärung zugewartet habe. Die Ankündigung der Entlassung sei daher als rechtswidrige Ausübung von Druck zu qualifizieren. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung mit der Begründung nicht gefolgt, dass die Beklagte zum maßgebenden Zeitpunkt ihr Entlassungsrecht noch nicht verloren hatte. Es hat die dafür maßgebende Rechtsprechung umfassend und richtig wiedergegeben. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall wird durch die jeweils gegebenen Umstände bestimmt und stellt daher keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage dar. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Er selbst hat vorgebracht, dass er am 30. 6. 2006 (einem Samstag) vom Leiter der Materialwirtschaft - als ihn dieser mit den entnommenen Waren entdeckte - aufgefordert wurde, das Lager zu verlassen, und dass ihm der Leiter der Materialwirtschaft ankündigte, am Montag (Anmerkung: dem Tag, an dem dem Kläger die Entlassung angedroht wurde und er vom Angebot, zu kündigen, Gebrauch machte) mit dem Vorgesetzten des Klägers darüber zu reden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, für den Kläger habe kein Anlass bestanden, von einem Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts auszugehen, ist daher alles andere als unvertretbar. Auch von einem unzumutbaren Schwebezustand kann keine Rede sein, weil das Gespräch, in dem dem Kläger die Entlassung angedroht wurde und er die Kündigung unterfertigte, bereits am Montag um 8:30 Uhr stattfand. Dass er am Sonntag zur Rufbereitschaft eingeteilt war (allerdings nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde) und am Montag seinen Dienst bereits um 5:30 Uhr antrat, macht die Rechtsauffassung der zweiten Instanz ebenso wenig unvertretbar, wie der Umstand, dass der Vorgesetzte des Klägers - wie in der Revision behauptet - bereits am Freitag nachmittag vom Leiter der Materialwirtschaft informiert wurde, aber noch am Montag mit dem Kläger über den Vorfall sprechen wollte.
Schließlich vermisst der Kläger die Feststellung, dass er, nachdem er die Besprechung mit seinem Vorgesetzten zur Beratung mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats verlassen hatte, bereits nach drei bis vier Minuten zurückkehrte und die Selbstkündigung akzeptierte. Daraus leitet er ab, dass ihm keine ausreichende Überlegungsfrist gewährt wurde. Dass er bereits nach kurzer Zeit zurückkehrte, bedeutet aber keineswegs, dass ihm keine längere Überlegungsfrist gewährt worden wäre. Umstände, aus denen dies erschlossen werden könnte, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen und werden auch in der Revision nicht vorgebracht.